"Befähigung" durch Beauftragung?

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  • Moins,

    wir haben ein großes Problem mit den Eignungsuntersuchungen, denn der Arzt darf den AG keine Auskunft über die Sachlage geben nur das die Eignungsuntersuchung erfolgt ist.

    Das heißt es aber schon, wenn der AN bei dem Arzt war und diese nicht durchführen lassen wollte... Denn der Arzt muss Bescheid geben das der AN da war sprich Eignungsuntersuchung hat stattgefunden auch, wenn nicht durchgeführt.

    Das führt zu dem Problem das der An sich bewusst ist das er die Tätigkeit XY nicht ausführen kann (Eigentlich). Da aber die Meldung nicht bei dem Ag ankommt mit entsprechenden Mangel, kann man nicht reagieren, kommt es dann zum Schadensfall... ist die Ursache verschleiert auf Grund von Datenschutzrichtlinien --> tolle Prävention.

    Das zu kontrollieren erfolgt wohl nur im Schadensfall, wo es dann aber schlicht weg viel zu spät ist.

    Ich habe auf der Werftentagung eine tolle Präsentation von einem Doktor (Betriebsarzt) miterleben dürfen, der sich entsprechend über den Datenschutz und der Sicherheit durch die fehlenden Information zur Eignung der Mitarbeiter geäußert hat.

    Was passieren kann, passiert!

    Einmal editiert, zuletzt von OSH (26. Juli 2016 um 14:17)

  • Bei einer Eignungsuntersuchung die gesetzlich geregelt ist (Fahrerlaubnis, Strahlenschutz) kann der Arzt das Ergebnis sehr wohl weitergeben. Was er nicht darf ist das Ergebnis einer Angebots- oder Pflichtvorsorge an den AG weiter zu geben. Das liegt aber daran das die in der ArbmedV geregelten Vorsorgen eben keine Eignungsuntersuchungen sind. das ist aber auch noch nicht allen Arbeitsmedizinern klar.

    Meines Erachtens zeigt der Artikel wirklich gut auf was man darf und was eben nicht.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Du magst recht haben bei der Fahrerlaubnis oder entsprechend dem Strahlenschutz.

    Es steht aber auch geschrieben das:

    Die allgemeinen Anforderungen des § 7 DGUV Vorschrift 1 als solche stellen jedoch keine Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen, sondern lediglich Eignungsvorbehalte dar (s. u. II 1a). Auch spezielle Unfallverhütungsvorschriften enthalten Eignungs- vorbehalte, vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane" (bisher: BGV D 6 und GUV-V D 6), § 7 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 68 und 69 „Flurförderzeuge" (bisher: BGV D 27 und GUV-V D 27), § 35 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge" (bisher: BGV D 29 und GUV-V D 29) und § 14 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren" (bisher: GUV-V C 53), deren Überarbeitung durch die DGUV angestrebt wird. Untersuchungen sind nach derzeit geltendem Recht auch in diesen Unfallverhütungsvorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

    Eignungsuntersuchungen, die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind (s. u. II 1a), sorgen in der Praxis kaum für Unklarheiten und sind bekannt. Sie sind jedoch bislang nur für bestimmte Personengruppen geregelt (z. B. in der Fahrerlaubnis- Verordnung).

    Was passieren kann, passiert!

  • Was er nicht darf ist das Ergebnis einer Angebots- oder Pflichtvorsorge an den AG weiter zu geben. Das liegt aber daran das die in der ArbmedV geregelten Vorsorgen eben keine Eignungsuntersuchungen sind. das ist aber auch noch nicht allen Arbeitsmedizinern klar.

    Das sehe ich nach meinen Kenntnissen auch so @awen ...Betriebsarzt darf dem AG nur mitteilen, ob die Pflichtvorsorge wahrgenommen wurde, kein Ergebnis. Bei der Angebotsvorsorge gibt es ja sowieso keine Pflicht für den AN, sie auch in Anspruch zu nehmen, also entfällt hier die Mitteilung darüber an den AG.
    Und wichtig ist auch, dass zwischen einer Vorsorgeuntersuchung gemäß ArbmedV und einer Eignungsuntersuchung ein deutlicher Unterschied besteht. Unser Dozent in der Ausbildung betonte an der Stelle auch ausdrücklich, dass der Betriebsarzt in dieser Funktion keine Eignungsuntersuchungen machen darf. Er könnte sie unabhängig von seiner Aufgabe als Betriebsarzt anbieten/durchführen. Damit ist aber vollkommen klar, dass er keinerlei Ergebnisse an den AG übermitteln darf.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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  • Moin,

    Und wichtig ist auch, dass zwischen einer Vorsorgeuntersuchung gemäß ArbmedV und einer Eignungsuntersuchung ein deutlicher Unterschied besteht. Unser Dozent in der Ausbildung betonte an der Stelle auch ausdrücklich, dass der Betriebsarzt in dieser Funktion keine Eignungsuntersuchungen machen darf.

    ich verstehe Deine Aussage nicht.
    Wolltest Du ausdrücken, dass ein bestellter Betriebsmediziner keine Eignungsuntersuchungen durchführen darf?
    Oder wolltest Du sagen, dass ein Betriebsmediziner keine Vorsorgen nach entsprechender Information an den zu Untersuchenden als Eignungsuntersuchungen deklarieren darf?


    Ich meine, dass Du bzw. Dein damaliger Dozent in beiden Fällen daneben liegen würdest.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Das führt zu dem Problem das der An sich bewusst ist das er die Tätigkeit XY nicht ausführen kann (Eigentlich).

    Somit verstößt der AN gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
    Allerdings ist es menschlich verständlich, wenn jemand um seinen Job und somit seine Existenz fürchtet, wenn er aus welchem Grund auch immer, seine Tätigkeit nicht mehr voll ausführen kann, dass er dies nicht unbedingt direkt dem Vorgesetzten meldet. Daher gehören für mich hier immer auch alternative Beschäftigungsmöglichkeiten hinzu. Dies erfordert aber von beiden Parteien eine gewisse Flexibilität und je nach Betriebsgröße und Struktur ist dies schlecht umzusetzen oder mit entsprechendem Aufwand verbunden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    alternative Beschäftigungsmöglichkeiten

    ... in Betrieben mit 3 - 20 Beschäftigten geht das i.d.R. nicht ...

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  • Somit reicht seiner Meinung nach, die normale Unterweisung des Vermieters und eine schriftliche Beauftragung voll aus

    Die Diskussion über die Arbeitsmedezinische Vorsorge, bzw. Eignungsuntersuchung hat nichts mehr mit der ursprünglichen Frage zu tun.
    Daher greife ich das Thema noch mal auf.

    Die Meinung des Arbeitgebers der auf die Unterweisung bei Hubarbeitsbühnen die in der Regel bei der Lieferung derselben erfolgt und die von ihm erteilte schriftliche Beauftragung sind in der Regel das was üblich ist.

    Nun kann man dem zitierten Grundsatz folgen und seinen Mitarbeitern was gutes tun und diese eine Ausbildung machen lassen. In der Regel ist das auch nur ein Tag. Die meisten Hubarbeitsbühnen Verleiher sind in der Lage eine solche vertiefende Unterweisung durchzuführen.
    Nur, es ist nicht umsonst.

    Es gilt nun den Arbeitgeber davon zu überzeugen. Mit der gesetzlichen Regelung kann man ihn hier nicht einfangen. Die gibt es bei diesen Geräten schlicht nicht in der Form dass da steht dass ein Hubarbeitsbühnen Bediener zwingend die Grundsatz Ausbildung durchlaufen haben muss.

    Ich würde hier eine Gefährdungsbeurteilung machen, und dann kann man noch recherchieren wo und wie in vergleichbaren Situationen Unfälle statt gefunden haben und eine Präsentation erstellen.
    Es ist nämlich nicht Hubarbeitsbühne gleich Hubarbeitsbühne. Wer eine Scherenbühne bedienen kann, der kann deswegen nicht mit einer Teleskoopbühne umgehen.
    Es kommt bei der Teleskoopbühne ja noch hinzu dass das Tragen von PSAgA notwendig ist, und auch im Tragen dieser muss der Mitarbeiter unterwiesen sein.

    hier mal ein paar Tatsachen:

    todesfall in Hamburg 2015

    nur dummköpfe tragen keine PSAgA

    unfallgeschehen mit arbeitbühnen BG


    vieleicht ist da ja etwas dabei was den Arbeitgeber nachdenklich stimmt.

    noch ein link: hier viele bilder

    Einmal editiert, zuletzt von Andrasta (27. Juli 2016 um 10:19) aus folgendem Grund: ps eingefügt

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  • Die Verpflichtung zur Eignungsuntersuchung steht dann im Arbeitsvertrag.

    So einfach ist das aber nicht, man kann (und darf) mit einer individualrechtlichen Vereinbarung nicht von verbindlichen Normen (ArbMedVV) abweichen.
    Selbst wenn man eine Einstellungsuntersuchung noch vertraglich regeln könnte, spätestens bei den Wiederholungsuntersuchungen hört das auf.

    Wenn ich in meinem Arbeitsvertrag z.B. als Taxifahrer drinstehen habe, dass ich innerorts 100 fahren darf (die StVO wäre also so eine Art unverbindliche Empfehlung) , heißt das ja auch nicht, dass ich das tatsächlich darf.

    Solche Vereinbarungen sind a.) illegal und b.) nichtig (=von Anfang an unwirksam) und das Papier nicht Wert auf dem sie geschrieben sind.

    Gruß
    Schmandhoff

  • Moin,

    man kann (und darf) mit einer individualrechtlichen Vereinbarung nicht von verbindlichen Normen (ArbMedVV) abweichen.

    1. die ArbMedVV ist eine Verordnung, keine "Norm" (von Dir natürlich richtig gemeint, aber falsche Vokabel ;) )
    2. in der ArbMedVV kommen Eignungsuntersuchungen, wie G25 oder G41, nicht vor - daher passen Deine Ausführungen zu diesem Thema nur bedingt.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • moin, moin,

    auch eine Verordnung ist eine Norm - in diesem Falle eine eine Rechtsnorm, Normgeber ist das zuständige Ministerium (als Bestandteil der Exekutive).

    Die ArbMedVV konkretisiert im Prinzip die Rechtsgüterabwägung zwischen Grundrechten u. a. dem auf informationelle Selbstbestimmung oder dem auf körperliche Unversehrtheit sowie Forderungen u.a. des ArbSchG und Interessen der Arbeitgeber.
    .
    Wenn im Rahmen dieser Abwägung Grundrechte eingeschränkt werden ist das formal i.O. (streng genommen darf das nur der Gesetzgeber selbst, d.h. die Legislative) da die ArbmedVV aber auf einem Gesetz beruht, wäre das als ministeriale Durchführungsverordnung formal auch i.O..

    Wenn jetzt im Rahmen der Rechtsgüterabwägung ein Grundrecht nicht eingeschränkt wird, (wie z.B. im Falle der Eignungsuntersuchungen, die eben genau nicht (mehr) thematisiert werden), gilt das Grundrecht uneingeschränkt weiter.

    D.h. eine individualrechtliche Einschränkung dieses Grundrechtes mittels eines Vertrages wäre nicht nur "einfach" gesetzteswidrig sondern sogar verfassungswidrig.

    Genau das war doch der Hintergrund der Novellierung der ArbmedVV, der Konflikt mit Grundrechten.

    Das sollte man m.E. den Arbeitgebern im Rahmen der Beratungstätigkeit als Sifa auch vermitteln.

    Einmal editiert, zuletzt von Schmandhoff (27. Juli 2016 um 14:42)

  • Das sollte man m.E. den Arbeitgebern im Rahmen der Beratungstätigkeit als Sifa auch vermitteln

    Ich sehe das aber eher als Aufgabe des Arbeitsmediziners. Denn die Sifa kann nicht für alles verantwortlich sein. Daher gilt ja auch das Sifa und Arbeitmediziner sich die Arbeit zu teilen haben.

    my2cents

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  • Moins,

    wir haben ein großes Problem mit den Eignungsuntersuchungen, denn der Arzt darf den AG keine Auskunft über die Sachlage geben nur das die Eignungsuntersuchung erfolgt ist.

    Moin,

    vielleicht solltest Du den Betriebsarzt wechseln. Wenn er das wirklich so handhabt, dann wirft er die Mitteilung nach der Arbeitsmedizinischen Regel 6.4 und die Mitteilung eines Eignungsergebnisses durcheinander. Er kann sich ja mal schlau machen Klick

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ich verstehe Deine Aussage nicht.
    Wolltest Du ausdrücken, dass ein bestellter Betriebsmediziner keine Eignungsuntersuchungen durchführen darf?
    Oder wolltest Du sagen, dass ein Betriebsmediziner keine Vorsorgen nach entsprechender Information an den zu Untersuchenden als Eignungsuntersuchungen deklarieren darf?


    Ich meine, dass Du bzw. Dein damaliger Dozent in beiden Fällen daneben liegen würdest.

    hm, jetzt weiß ich nicht genau, was Du meinst. Ich meinte folgendes (was ich aus den Sifa-Unterlagen und den Ausführungen der Dozenten verstanden habe):
    Ein bestellter Arbeitsmediziner darf in dieser Funktion keine Eignungsuntersuchungen für einen AG durchführen, solange diese nicht auf einer zweifelsfrei gesetzlichen Grundlage beruht.

    Kann ein Arbeitsmediziner eine Vorsorgeuntersuchung aufgrund seiner Info an die zu untersuchende Person als Eignungsuntersuchung deklarieren? Da interessiert mich, wo ich mich dazu informieren kann. Aber wenn die Untersuchung als Vorsorge angesetzt war, dann darf der Arzt doch ohne Zustimmung des Untersuchten kein Ergebnis weitergeben.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Hallo Sifas,

    Awen danke für das Papier.


    Der Autor ist Leitender Verwaltungsdirektor in Köln. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Funktion verfasst und gibt ausschließlich
    die private Meinung des Autors wieder.

    Er hat viele Ansichten und Meinungen geäußert, die sich auf die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter beziehen.
    Finde ich in einigen Dingen gut.
    Auch die Hinweise was es für Auswirkungen für den Mitarbeiter haben kann.

    Für mich haben sich auch die Hinweise für die Sicht des AG einiges an Essenz.

    Ich denke, dass man sich aus dem Papier das eine gut untermauerte persönliche Meinung ist eine sehr gute eigene Basis bauen kann. Für die entsprechenden Parteien und allen Graubereichen.
    a) der AN muss gar nichts mehr
    b) der AG muss sich schützen.

    Mir hat es in einigen Bereichen Klarheit verschafft, dass ich auch wenn es nicht 100% Rechtssicher ist meinen Beratungsbereich dazuentwickeln entsprechende Eignungsuntersuchungen mit entsprechenden Begründungen zu schaffen.
    Die Gefährdungsgefährdungsbeurteilung ist für mich ein adequates Mittel allerdings abgesichert mit der Meinung des Betriebsarztes.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Moin´sen,
    ich habe gerade eine hitzige Diskussion mit einem Kollegen bezüglich der Nutzung einer Hubarbeitsbühne.
    Für Ihn ist der DGUV Grundsatz 308-008 (Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen) nur eine Empfehlung und daher nicht erforderlich.

    Somit reicht seiner Meinung nach, die normale Unterweisung des Vermieters und eine schriftliche Beauftragung voll aus.

    Was meint Ihr dazu? Ist das wirklich ausreichend?

    Beste Grüße

    Hallo Marcosinus,

    ich beziehe mich immer auf die DGUV Information 208-019 BGI 720 Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen x
    die BGR 500 (DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10)

    Hier ist eine Informationsquelle die ich abundan benutze SLVG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
    Die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen und Anweisungen beziehen sich auf die Rechtsvorgaben die in der BGI 720 auf Seite 49ff genannt sind.
    Ich würde den Mitarbeiter eine Ausbildung zukommen lassen, entweder speziell für den Einsatzfall oder wenn eine Regelmäßige Verwendung von Hubarbeitsbühnen vorgesehen ist auch eine komplette.
    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

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  • Hallo Frank,

    ich denke er sieht das schon ganz richtig, bis auf die Ausnahmen die hier schon genannt wurden und ein paar weitere die auch in deinem Schreiben genannt werden,
    ist das zutreffend.

    Wenn der An nicht zustimmt das seine Daten weiter gegeben werden dürfen, dann ist das im Grundgesetz ganz klar geregelt,
    im Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1:

    • Schutz vor Erhebung, Verarbeitung und Übermittelung medizinscher Daten.

    Kann auch sein das ich ein Verständnisproblem habe oder mich verlesen habe, aber in deinem Link wird auch ausdrücklich darauf verwiesen.

    Meines Wissens ist eine Konkrete Regelung noch ausstehend.

    Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen
    Einschränkung des Art. 2 GG im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung

    -nur durch Gesetze und Verordnungen
    -nicht durch UVV, die nur Eignungsvorbehalte formulieren
    -nicht durch Verwaltungsvorschriften

    -->Rechtsfolge „Untersuchung“ muß sich „hinreichend bestimmt“ aus der Rechtsgrundlage ergeben

    -->ArbMedVV: „…umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.“

    Ich wünsche ein erholsames Wochenende.

    mfg

    Was passieren kann, passiert!

  • habe mir nun nicht alles durchgelesen:

    Einen Führerschein für Stapler , Krane , Hubarbeitsbühnen gibt es laut BG nicht !

    GrundvoraussetzungenRechtlich geregelt sind bereits die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um überhaupt für das Stapler fahren geeignet zu sein und vom Arbeitgeber mit dem – wie es heißt – „selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ beauftragt zu werden. Eine Beauftragung in schriftlicher Form ist ausdrücklich vorgeschrieben. In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27) findet sich eine Präzisierung der Eigenschaften, die der Bediener von Gabelstaplern zwingend mitbringen muss:

    • Ein Mindestalter von 18 Jahren
    • Eignung und Ausbildung für das selbstständige Führen
    • Einen Nachweis der Befähigung
    • Eine schriftliche Beauftragung des Unternehmens


    Eignung und Ausbildung, darf jeder, der die Gesetzgebung usw kennt
    Nachweiß darf der Unterweiser auch machen.
    Beauftragung kommt vom Arbeitgeber, und hier ist der Knackpunkt. sollte es zu einen Unfall kommen, so wird der Arbeitgeber zu der Verantwortung gezogen, und da kommen fragen auf wer hat den Mann das fahren beigebracht , wo kommt der Nachweiß her? dazu reicht keine Unterweisung auf das Gerät, denn dazu gehören auch die Gesetzlichen Bestimmungen, und die bringt dir keiner innerhalb von 2 Stunden bei !

    G41 , hier hat der Betriebsarzt mitspracherecht,
    G25 Pflicht
    Beide Untersuchenungen müssen gemacht werden wenn es weit in die Höhe geht, der Arzt darf wiederum die ergebnisse nicht weiter geben. sondern nur eine Bescheinigung dass der Mitarbeiter bei Ihm gewesen ist.
    Hier hilft nur eine Betriebsvereinbahrung die das Weitergeben der Ergebnisse erlaubt, was auch im Sinn der Belegschaft sein sollte, denn wenn ein Unfall geschieht ist es dazu zu spät.

  • .....
    G41 , hier hat der Betriebsarzt mitspracherecht,
    G25 Pflicht
    Beide Untersuchenungen müssen gemacht werden wenn es weit in die Höhe geht, der Arzt darf wiederum die ergebnisse nicht weiter geben. sondern nur eine Bescheinigung dass der Mitarbeiter bei Ihm gewesen ist.
    Hier hilft nur eine Betriebsvereinbahrung die das Weitergeben der Ergebnisse erlaubt, was auch im Sinn der Belegschaft sein sollte, denn wenn ein Unfall geschieht ist es dazu zu spät.

    sorry - das ist leider Quatsch, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und wurde auch zahlreich im Forum beschrieben.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),