Beiträge von mini

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    Dann würde mich intersieren wie Ihr das macht

    So wie von mir geschrieben wurde es bei der ersten ASAS im Jahr besprochen und in die Wege geleitet

    Fremdfirma welche bei uns für den Versanf tätig ist macht es schon seit längerer Zeit so

    Fremdfirmenunternehmen mit ca 15.000 Mitarbeiter, daher auch eigene SIFA

    wir selbst ein Unternehmen mit ca 280.000 Mitarbeiter , daher auch eigene SIFAS

    SIFAS beider Firmen sowie der Betriebsarzt haben es so Empfohlen

    was ist nun richtig ?

    habe mir nun nicht alles durchgelesen:

    Einen Führerschein für Stapler , Krane , Hubarbeitsbühnen gibt es laut BG nicht !

    GrundvoraussetzungenRechtlich geregelt sind bereits die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um überhaupt für das Stapler fahren geeignet zu sein und vom Arbeitgeber mit dem – wie es heißt – „selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ beauftragt zu werden. Eine Beauftragung in schriftlicher Form ist ausdrücklich vorgeschrieben. In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27) findet sich eine Präzisierung der Eigenschaften, die der Bediener von Gabelstaplern zwingend mitbringen muss:

    • Ein Mindestalter von 18 Jahren
    • Eignung und Ausbildung für das selbstständige Führen
    • Einen Nachweis der Befähigung
    • Eine schriftliche Beauftragung des Unternehmens


    Eignung und Ausbildung, darf jeder, der die Gesetzgebung usw kennt
    Nachweiß darf der Unterweiser auch machen.
    Beauftragung kommt vom Arbeitgeber, und hier ist der Knackpunkt. sollte es zu einen Unfall kommen, so wird der Arbeitgeber zu der Verantwortung gezogen, und da kommen fragen auf wer hat den Mann das fahren beigebracht , wo kommt der Nachweiß her? dazu reicht keine Unterweisung auf das Gerät, denn dazu gehören auch die Gesetzlichen Bestimmungen, und die bringt dir keiner innerhalb von 2 Stunden bei !

    G41 , hier hat der Betriebsarzt mitspracherecht,
    G25 Pflicht
    Beide Untersuchenungen müssen gemacht werden wenn es weit in die Höhe geht, der Arzt darf wiederum die ergebnisse nicht weiter geben. sondern nur eine Bescheinigung dass der Mitarbeiter bei Ihm gewesen ist.
    Hier hilft nur eine Betriebsvereinbahrung die das Weitergeben der Ergebnisse erlaubt, was auch im Sinn der Belegschaft sein sollte, denn wenn ein Unfall geschieht ist es dazu zu spät.

    Bin auch mal wieder da ^^

    einfach mal in die BG-Vorschriften schauen betrieb von Arbeitskörben, bzw Kranfahren mit Personenkorb.

    Arbeiten mit einen Personenkorb müssen der BG im Vorfeld gemeldet werden, und die wird dann schon Fragen ob der Korb abgenommen ist oder nicht. bei nicht wird das Arbeiten wohl eingestellt werden dürfen^^


    wie NewWave bereits sagte, keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Ich habe dies bei uns dann so gelöst. Evtl. hilft es dir weiter.
    Einen Mitarbeiter haben wir für die Prüfung beauftragt (Schlosser, Elektriker, Leitern- und Regalprüfer ....)


    Das versteh ich nun gar nicht mehr ^^ Ihr beauftragt jemanden:: ist der Mitarbeiter Ausgebildet um das alles machen zu dürfen ? ( befähigte Person)

    Und nun noch eine Überlegung: wonach schaut der Staatsanwalt zuerst?

    Simon, dass sehe ich genauso, darum habe ich mir die Mühe gemacht es in Word zu schreiben(lassen), nur so kann ich es genau auf meine gegebenheiten anpassen. Dazu dann noch etwas Lehrmaterial und die Schulung läuft.

    auch die Idee mit den Feuerwehrmann finde ich Super, der dann den Praktischen Teil machen kann, was dabei für Feuerlöscher genommen werden ist für mich zweitrangig (hauptsache aus der Firma) denn im Brandfall muss ich die Bedienen können welche in der Firma zur Verfügung gestellt werden.
    Ich war erst vor 4 wochen auf einen Seminar (auffrischung) der BG für Brandschutz, und auch dort wurde im freien mit CO2 Löscher geübt, Ich fand es auch nicht ganz ok, aber wichtig ist doch, dass sich die Mitarbeiter trauen einen Löscher zu benutzen.

    Ich will hier als Sicherheitsbeauftragter kein Slaubischlau sein, aber lest doch bitte mal die DGUV// BGI/GUV/I 5182

    dort habe ich mir genau diesen Text herausgeschrieben.

    Herausgeschrieben aus den Gund, dass ich es Betrieblich anpassen kann.

    warum Schwer machen, wenn einige Sachen so einfach sind.

    Ich komme aus den Raum Neustadt an der Weinstrasse

    Ich bin keine SiFA sondern Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter.

    ich bin immer an Themen was Arbeitssicherheit angeht dabei.

    Alles was mir Arbeitssicherheit zu tun hat geht bei uns im Werk ( Kleine Außenstelle^^) durch meine Hände, natürlich in enger Zusammenarbeit mit meiner SiFA

    Ich selbst habe immer fragen, aber kann auch viele Fragen beantworten, da ich seit ca 25 Jahren als Sicherheitsbeauftragter dabei bin.

    Ich freue mich auf jedenfall auf einen regen Austausch. *schal*

    Theorie


    1. Grundzüge des Brandschutzes

    –– Grundlagen der Verbrennung und derVorgänge beim Löschen

    –– häufige Brandursachen/Brandbeispiele, wiez. B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen

    und brennbaren Stoffen

    –– betriebsspezifische Brandgefahren/Zündquellenbezogen auch auf spezielle

    Produktionsabläufe


    2. Betriebliche Brandschutzorganisation

    –– Brandschutzordnung des Betriebes nach DIN14096

    „Brandschutzordnung– Regeln für das Erstellen und das Aushängen“

    –– Alarmierungswege und -mittel

    –– betriebsspezifischeBrandschutzeinrichtungen

    –– Sicherstellung des eigenen Fluchtweges

    –– Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3„Sicherheits- und

    Gesundheitsschutzkennzeichnung“


    3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen

    ––Brandklassen A, B, C, D und F

    ––Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln

    –– geeignete Feuerlöscheinrichtungen

    –– Aufbau und Funktion der im Betriebvorhandenen Feuerlöscheinrichtungen

    –– Einsatzbereiche und Einsatzregeln vonFeuerlöscheinrichtungen und

    Wandhydranten

    4. Gefahren durch Brände

    ––Gefährdungen durch Rauch und Atemgifte (z.B. durch Kohlenmonoxid)

    –– thermische Gefährdungen (z. B.Wärmestrahlung)

    ––mechanische Gefährdungen (z. B. durchherumfliegende Teile)

    –– besondere betriebliche Risiken (z. B. Metallbrände,Fettbrände oder hohe

    Brandlasten)


    5. Verhalten im Brandfall

    –– Alarmierung

    ––Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ohneEigengefährdung

    –– Sicherstellung der selbstständigen Fluchtder Beschäftigten

    –– ggf. besondere Aufgaben nach BrandschutzordnungTeil C (z. B. Ansprechpartner

    für die Feuerwehr)

    –– Löschen von brennenden Personen


    2.2 Praxis


    • Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen vonFeuerlöscheinrichtungen

    • Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung (z. B.Situationseinschätzung,

    Vorgehensweise)

    • realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen, z. B.Simulationsgeräte und

    –anlagen mit entsprechenden Aufbausätzen

    • Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungenerfahren

    • betriebsspezifische Besonderheiten (z. B. elektrische Anlagen,Metallbrände,

    Fettbrände)

    •Einweisen(vertraut machen) in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich


    Für die Praktische Übung holst du Feuerlöscher von der Firma die eure Feuerlöscher überprüft, da kann dann mal bei der Übung ein oder zwei feuerlöscher entleert werden.

    Ich mache hier die Brandschutzhelferausbildung auch selber, du findest dafür alles im Netz und-oder bei den BG.s

    Zusammenstellen dauer natürlich erst einmal , aber damit kann ich jedesjahr auch die Nachschulungen machen.

    Leider bekomme ich meine Anhange nicht hochgeladen ^^