Beiträge von porcupine

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    Ein kleiner Tipp: Du kannst auch ähnliche Gefahrstoffe mit der selben oder vergleichbaren Tätigkeit bzw Gefährdung in eine gemeinsame "Sammelbetriebsanweisung" packen.

    Schätze ich etwas anders ein... zusammenfassen setzt auf jeden Fall voraus, dass eine vergleichbare Gefährdung vorliegt. Sonst wären die Schutzmaßnahmen nicht gleich. Und eine Betriebsanweisung soll klar darüber informieren, welche Schutzmaßnahmen beachtet werden müssen, damit die Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff ein Risiko im Akzeptanzbereich beinhaltet.

    Wie E.weline ganz richtig sagt und auch zitiert hat, darf GESTIS zur Informationsgewinnung genutzt werden. Und da ist es eine super Quelle für den Plausibilitätscheck von SDBs eines Herstellers/Lieferanten.


    Wenn der ursprüngliche Hersteller/Anbieter nicht mehr existiert oder das Produkt nicht mehr herstellt bzw. in Verkehr bringt, empfehle ich den Arbeitgebern immer, den Restbestand aufzubrauchen und dann den Anbieter zu wechseln, damit sie wieder ein aktuelles SDB bekommen können.

    Heute wurde die Neufassung der Corona-ArbSchV im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


    Im §1 Absatz 3 ist weiterhin darauf verwiesen, dass die SARS-CoV-2-ArbeitsschutzREGEL zu berücksichtigen ist. Jetzt wurde aber die Angabe "vom XX. August 2022 (BGBl S. XX)" herausgenommen. Habe eine schriftliche Rückmeldung der BAuA, dass diese definitiv kommen wird, aktuell noch nicht abschließend beraten und deshalb auch noch nicht beschlossen und publiziert ist.

    Was nicht berücksichtigt ist: Fallzahlen, Krankenhausbelegung oder Ähnliches. Dies wären ein wichtiger Parameter der Gefährdungsbeurteilung bezüglich "Eintrittswahrscheinlichkeit" - ohne Eintrittswahrscheinlichkeit -> keine Risikobeurteilung -> keine Gefährdungsbeurteilung. Mindestparameter: Niedrig, Mittel, Hoch.

    ....könnte dann im Infektionsschutzgesetz auftauchen oder die Bundesregierung überlässt es wie im Frühjahr den Ländern, da mit eigenen Verordnungen zu reagieren.

    Nicht selten wird das Arbeitsstättenrecht nicht oder sehr unvollständig berücksichtigt, mit entsprechenden Folgen beim Gebäudebetrieb.

    So ist es... gerade wieder bei einem Unternehmen erlebt, dass ich betreue. Wurde über einen geplanten Neubau informiert und habe drauf hingewiesen, man möge Architekten/Bauplaner darauf hinweisen, dass dabei auch die Anforderungen aus der ArbStättV und den sie konkretisierenden ASR zu berücksichtigen sind... Antwort des Unternehmers: "So was wissen die doch."

    Bei einem anderen Unternehmen weise ich seit Jahren erfolglos darauf hin, dass Standorte von Feuerlöschern und auch Verbandkästen gut sichtbar gekennzeichnet sein sollten... "Nein, wir dürfen keine Kennzeichnungen anbringen, das hat der Architekt verboten."

    Das ist so nicht richtig; Asbest ist um Längen gefährlicher.

    ...sehe ich nicht so... z.B. Hochtemperaturkleber COTRONICS Resbond 907 GF. Im SDB mit H350i eingestuft, mit dem Hinweis auf die Mineralfasern, die bei der mechanischen Bearbeitung des Klebers freigesetzt werden können. Und im Abschnitt 3 des SDB der Hinweis auf SVHC aufgrund dieser Mineralfasern... SDS_COTRONICS_Resbond_907_GF_DE_(5).pdf

    Tafelwasseranlagen


    festinstallierte Trinkwasserspender


    zentrale Wasseraufbereitung/Energetisierung/Anreicherung mit CO2


    Bei all diesen verschiedenen möglichen Anlagen, die kohlensäurehaltiges Trinkwasser erzeugen können, bitte nicht vergessen an den regelkonformen Umgang mit den CO2-Flaschen zu denken. Ohne besondere Schutzmaßnahmen darf für jede in Betrieb befindliche Flasche nur eine weitere in derselben Größe bereitgehalten werden und je Brandabschnitt zusätzlich nur 1 Flasche gelagert werden.


    Habe schon mehrfach in Unternehmen bei Begehungen zwischen 10 und 25 gelagerte Gasflaschen entdeckt, teilweise sogar in notwendigen Fluchtwegen oder in Bereichen, wo schon eine sich unbemerkt entleerende Gasflasche zu einer lebensgefährlich hohen Verdrängung von Luftsauerstoff im Bereich geführt hätte.

    Bei uns ist die Sammelstelle auch nicht gekennzeichnet, weil in Absprache mit einem anderen Unternehmen auf dessen Gebäude-Vorplatz.


    Wichtig, wenn keine Kennzeichnung gewollt oder möglich: bei keiner Unterweisung vergessen, an die Sammelstelle zu erinnern, in der ausgehängten Brandschutzordnung Teil A eindeutig benennen (einige von mir als Sifa betreute Unternehmen haben da immer nur "Sammelstelle aufsuchen" stehen) und (so wird es bei uns gemacht) bei der jährlichen Unterweisung aktiver Brandschutz einen der Fluchtwege bis zur Sammelstelle begehen.

    Presse-Meldung auf der Webseite des BMAS vom 20.05.2022


    Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

    Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.Mai 2022 hinaus zu verlängern.

    Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden.

    Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.

    Darüber hinaus beobachtet das Bundeministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.


    Die Lücke zwischen "mit Sicherheit nicht über die Firma infiziert" und "nicht nachweislich in der Firma infiziert" ist die Empfindlichkeit der Schnelltests.

    Es gibt noch eine zweite Lücke: Personen, die Symptome haben und meinen, weil sie einen Schnelltest mit negativem Ergebnis gemacht haben, seien sie ganz sicher nicht mit Corona infiziert. :thumbdown::cursing:


    Ich weise die von mir betreuten Unternehmen immer darauf hin, dass sie ihren Beschäftigten die ganz klare Anweisung geben bei Symptomen solange die Arbeitsstätte nicht aufzusuchen, bis die Symptome ärztlich und/oder durch PCR-Test abgeklärt sind.

    Die Rentenversicherung nimmt immer wieder Neuerungen vor, welche Arbeitsmittel für sie als Standard gelten und diese werden dann nicht mehr bezuschusst/übernommen. Gut bekanntes Beispiel sind die elektrisch höhenverstellbaren Schreibtische, die die Bürotätigkeit im Sitzen und im Stehen ermöglichen.


    Dabei auch dran denken: wenn die Rentenversicherung bezahlt, dann ist das Arbeitsmittel Eigentum der betreffenden Person.

    Durch die Lockerungen in Geschäften, Restaurants, etc. dürfte die durchschnittliche Infektionsgefahr im privaten Umfeld daher aktuell größer sein als bei der Arbeit.

    Das schätze ich anders ein. Klar, durch die Lockerungen für private Bereiche, Handel, Gastronomie etc. ist dort die Infektionsgefahr sicher gestiegen. Da habe ich als Person immer eigene Einflussmöglichkeiten und die zufälligen Kontakte mit anderen Menschen sind zwar zahlenmäßig hoch aber zeitlich in der Regel flüchtig oder auf kürzere Zeiten begrenzt und oft auch im Freien.

    Bei der Arbeit dagegen würde man sich ggf. den gesamten Arbeitstag mit den gleichen Personen in den gleichen Räumen bewegen. Da schätze ich dann das Ansteckungsrisiko als höher ein und man sollte gut abwägen, wie weit man mögliche Lockerungen vorantreiben will.

    wir haben relativ viele Fälle (auch momentan), können aber nicht zuordnen, wo und wann die Infektionen erfolgt sind

    Das beobachte ich bei mehreren von mir betreuten Unternehmen auch so. Es wird immer schwieriger zu sagen, wo und wann eine Infektion erfolgt ist... bei Unternehmen, die ihre Schutzmaßnahmen deutlich zurückgenommen haben (z.B. gar keine Masken mehr getragen werden), sind allerdings inzwischen nachweislich erste größere Infektionsketten INNERHALB des Unternehmens aufgetreten.

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nach dem 25.05.2022 passieren soll/wird? Einen Referentenentwurf habe ich noch nicht entdeckt

    hallo Guudsje ich hatte mal einen "Referentenentwurf" mit Stand glaube ich so um den 11.03. irgendwo gefunden. Dort stand was dabei, man werde diesen Entwurf nicht in die entsprechenden Gremien geben, bis klar ist, was die damals anstehende Neuerung von Corona-ArbSchV und IfSG ergeben werden. Seither habe ich auch nichts mehr weiter an Entwürfen gesehen...