weisungsfreiheit sifa ?

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  • Hallo Kollegen,

    folgendes Scenario :

    ein Geschäftsführer setzt einer hauptamtlich bestellten Sifa und UMB einen Terminplan zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ....
    Alle Gef.Doc sollen binnen 3 Monaten fertig erstellt sein. Das dürften so ca 90 stk sein ......Die Sifa teilte ihm schriftlich mit, das diese Terminschiene auf Grund der vorhandenen komplexen Anlagen und Maschinen sind einzuhalten wäre......
    Er besteht aber dennoch drauf ....

    Ich habe der Sifa geraten sich auf den §8 der Vorschrift 2 zustützen ........ Weisungsfreiheit der Sifa

    Wie seht ihr das ?
    Noch Ideen zu dem Thema ?

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  • Hallo!

    So ganz kann ich Deine Empörung nicht nachvollziehen.
    In 75 Arbeitstagen 90 GeBe zu erstellen, ist ja nicht unmöglich?
    Vermutlich sind ganz einfache dabei oder GeBes die sich sehr ähneln?
    Mit Weisungsfreiheit hat dies nach meinem Verständnis nichts zu tun.
    Was anderes wäre es, wenn inhaltlich Vorgaben gemacht werden, wie z.B. erkannte Gefahren aus der Beurteilung zu löschen.
    Unterschreiben muss der Verantwortliche ja sowieso, und das ist nicht die Sifa.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Ich würde eher empfehlen dem Geschäftsführer zu erklären wer für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist.

    Rechtsgrundlage für das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ist §5 Arbeitsschutzgesetz. In dieser Rechtsvorschrift ist eindeutig geregelt, dass die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die nötigen Maßnahmen zu treffen dem Arbeitgeber obliegt.
    Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen (§ 2 Absatz 3 des ArbSchG).

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Meiner Meinung greift hier die Weisungsfreiheit nicht. Die Aufgaben kann der Geschäftsführer wohl vergeben. Die Frage stellt sich eher, ob das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ausschließlich Aufgabe der SiFa ist und ob nicht vielleicht andere (BA, BR, Abl, SiBe, MA etc.) nicht auch daran beteiligt sind.

    Die Weisungsfreiheit bezieht sich für mein Verständnisse nur auf Inhalte der Arbeit einer SiFa.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo Powertrain,

    das kannste so versuchen! kann aber auch in die Hose gehen!!!!!!!! Der Chef ist der Boss und ober sticht immer unter.

    Ich weiß die Gefährdungsbeurteilung erstellt der Vorgesetzte die FaSi unterstützt dabei, nur in der realen Welt läuft es teilweise in einigen Betrieben nun mal anders und die FaSi erstellt die Gefährdungsbeurteilung wenn man Glück hat mit den Mitarbeitern und Vorgesetzten zusammen sonst sogar alleine.
    Bei uns erstelle ich sie auch und unterweise auch die Mitarbeiter und Vorgesetzten des Unternehmens weil die Vorgesetzten angeblich keine Zeit, keine Ahnung davon haben oder es nicht rüberbringen können, woher auch auf der Uni lernt man so etwas nicht. Schade und warum eigentlich nicht!!!!!!

    Man muss als FaSi immer Abwägen ob man was macht oder nicht!!! Ich fahre damit im unseren Unternehmen sehr gut, der ist aber amerikanisch und somit wird alles einfacher für mich auch ohne Weisungsbefugnis.

    Also fang erst einmal an und Du wirst sehen wie weit Du nach drei Monaten bist dann kannst Du nach verhandeln.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

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  • Ich würde es hier sehen wie awen. Derjenige, der die Gefährdungsbeurteilung erstellen muss ist nach §5 ArbSchG klar der Arbeitgeber. Die SiFa kann ihn dabei bestimmt fachlich beraten. ;)
    Natürlich kann man diese Aufgaben delegieren, aber meiner Meinung nach wird hier die SiFa in eine Funktion gedrängt, die das Gesetz so nicht vorsieht (siehe §6 ASiG).
    Nach §3 ArbSchG hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Mittel bereitzustellen. Hierbei ist nicht nur Geld gemeint, sondern auch Arbeitszeit, sprich notwendiges Personal.

    Vorschlag zur Lösung:
    Die jeweiligen Bereichsvorgesetzten erstellen die Gefährdungsbeurteilungen zu den sie tangierenden Anlagen und Tätigkeiten. Die SiFa liefert hierzu vorab eine Muster GB sowie Informationen wie man die GB korrekt durchführt. Während der Durchführung steht die SiFa beratend zur Seite und sammelt am Ende die GB ein um sie der Geschäftsführung vorzulegen. Die Geschäftsführung sorgt während der Duchführung der GB dafür, dass die Vorgesetzten entsprechende Zeit zur Verfügung haben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • die weisungsfreiheit bezieht sich ja auf Fachkunde .... wenn ich fachkundig bin , dann sollte ich auch abschätzen können wie lange ich für eine Gef.Doc brauche ..... und inhaltlich hat die Gef.Doc. auch einen anpruch .....

  • Moin powertrain,

    so ganz verstehe ich Dein Problem zwischen Weisungsfreiheit der Sifa und deren Fachkunde nicht ganz.

    Die Weisungsfreiheit der SiFa und ihre eigentlichen Tätigkeiten sind ja klar gesetzlich geregelt.

    Der Chef kann die Erstellung der GFB delegieren. Manchmal bis meistens trifft es die SiFa (nicht schön, da bin ich bei AxelS, aber häufige Praxis wie Hans-Jürgen schreibt)

    Letztendlich bleibt die Verantwortung beim Chef, der entscheiden muss, ob er die für ihn angefertigten GFB dann gut findet oder nicht.

    Und mit seiner Freigabe gibt er doch die Weisung an alle, dass auf Grund "seiner" GFB auf diese oder jene Weise von den Mitarbeitern zu verfahren ist - und nicht die SiFa.

    Fachkunde einer SiFa bedeutet doch, dass sie die in ihrem Betrieb auftretenden Gefährdungen erkennen kann - und die muss sie doch sowieso in die GFB mit einbringen.

    Entweder geschieht dies auf dem korrekten Weg, nämlich der Beratung ihres Chefs, oder dem häufig praktizierten Weg (hey SiFa, mach Du das mal)

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von nj1964 (26. April 2016 um 11:39)

  • Hallo powertrain,

    grundsätzlich zur Weisungsfreiheit: Ich bin da ganz bei Flügelschraube, A_B, etc., die Weisungsfreiheit greift imo hier nicht. Es geht für mein Verständnis nicht um die Fachkunde, sondern lediglich um einen Zeitrahmen. Bei komnet findest Du dazu folgendes
    Wenn im Arbeitsvertrag das Erstellen von GBU genannt wird, kann man sich nicht auf §5 ArbSchG berufen, dass es Arbeitgeberpflicht ist.
    Ansonsten was die Dauer betrifft, sollte das nun wirklich kein Problem sein, auch bei umfangreichen GBU. Alternativ Angebote von Externen als Unterstützung einholen und dem Chef auf den Schreibtisch legen. ;)

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Die Sifa teilte ihm schriftlich mit, das diese Terminschiene auf Grund der vorhandenen komplexen Anlagen und Maschinen sind einzuhalten wäre

    Ich schließ mich hier den Vorrednern an. Aber, wenn die Anlage so komplex ist, dann tut die Sifa gut daran sich nicht allein mit der Aufgabe zu befassen sondern andere mit ins Boot zu holen. Es gibt ja sicherlich Verantwortliche in den einzelnen Abteilungen die mit ihrer Erfahrung wertvolle Hinweise geben können.