Darum geht es: Auf einer Baustelle mit diversen Gewerken soll ein Zeitarbeiter am späten Nachmittag im Tiefgeschoß Sanitärinstallationen erledigen. Er arbeitet alleine, d. h. es sind keine Kollegen dort, da diese aufgrund ihrer Arbeitsverträge als fest angestellte Kräfte früher Feierabend haben. Auf der Baustelle sind meist auch um die Zeit noch die Mitarbeiter anderer Firmen/Gewerke, aber sie arbeiten räumlich z. T. deutlich getrennt, also etwa im 1. OG. Es ist wahrscheinlich, daß sich im Falle eines Unfalles Personen in Rufweite befinden, aber es ist organisatorisch nicht sicherzustellen, da es sich um Mitarbeiter anderer Unternehmen handelt.
Die Tätigkeit im TG umfasst typische Montagetätigkeiten und daher ggf. auch gefährliche Arbeiten wie das Schweißen an schwer zugänglichen Stellen, jedoch nur in geringem Umfang, d. h. die Gefährdung ist überwiegend gering, es ist im Falle eines Unfalles eine nur geringe Schadensschwere zu erwarten.
Sind hier technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen indiziert oder kann sich der verantwortliche Unternehmer darauf berufen, daß im Regelfall Personen in Rufweite zu erwarten und Unfälle mit schweren Verletzungen, die zur Bewußtlosigkeit führen könnten gemäß der Gefährdungsbeurteilung nicht zu erwarten sind? Was meint Ihr?
Gruß Michael