Jährliche Unterweisung von Staplerfahrern

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  • Hallo zusammen,

    meiner Frage lautet:

    Wer darf die jährliche Unterweisung von Staplerfahrern machen?

    Bislang haben wir dies immer extern vergeben, aber aus kostengründen wollen wir das nun intern machen. Ich bin jedoch der Meinung, dass dafür jemand speziell ausgebildet sein muss.

    Vielen Dank vorab für Euere Beiträge und Hilfe!

    epoe

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  • Hallo epoe,


    unterweisen darf jeder der die nötige Sachkunde hat. Im Fall der Staplerfahrer also nur ein entsprechender Ausbilder nach BGG925.
    Warum lasst ihr nicht jemanden aus den eigenen Reihen bei der BG ausbilden wenn euch "externe" Ausbilder zu teuer sind? Entsprechende Seminare werden von jeder BG angeboten, allerdings ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen da diese Seminare sehr gut besucht sind.


    Grüße aus dem Sauerland

    Für das Lesen meiner Beiträge wird ab 2007 eine Gebühr in Abhängigkeit
    von der Anzahl der Worte erhoben. Entscheidend für die Erhebung der
    Gebühr wird dabei nicht das tatsächliche Lesen des Beitrages sein,
    sondern, dass Sie die Möglichkeit hätten, diesen Beitrag zu lesen!
    Für
    die Anregung zu dieser Geschäftsidee bedanke ich mich recht herzlich bei
    der Deutschen GEZ bzw. der Österreichischen GIS!
    :u:

  • Hallo zusammen

    Unterweisen, schön und gut. Aber in dem Begriff ist das schöne Wort "weisen", Also Unterweisen dürfen NUR Weisungsbefugte.
    Zusammne mit einem Sachkundigen aber, wer bildet aus? Meister ? dann ist alles in Butter.


    Grüße aus dem Rheinland

  • Unterweisen, schön und gut. Aber in dem Begriff ist das schöne Wort "weisen", Also Unterweisen dürfen NUR Weisungsbefugte.

    Tach.
    erwin: Wo hast Du denn diese Definition her? Was ist denn, wenn eine SiFa eine Unterweisung durchführt? Eine SiFa ist nach §6 ArbSichG weisungsfrei.
    Somit ist Deine Aussage nicht korrekt.


    ArbSchG §7: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    ArbSchG §12: (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

    Somit kann jeder Mitarbeiter, auch ohne Führungsposition, Unterweisungen durchführen. Bei Staplerfahrern ist es natürlich etwas anders. Deine allgemeine Aussage kann jedoch nicht so stehenbleiben, sorry.
    Hat ein Mitarbeiter die Fach-/ Sachkunde, kann dieser natürlich die Unterweisung durchführen. Dazu ist keine verantwortliche bzw. Führungsposition notwendig.

    Ich lasse regelmäßig die Unterweisungen durch Mitarbeiter durchführen, die sich in dem Fachgebiet auskennen. Anfänglich noch im Beisein von mir und Vorgesetzten, damit alles gut klappt und ich denen Tipps geben kann und zur Not eingreifen kann, wenn etwas nicht ganz korrekt ist. Dadurch, dass nur zuverlässige MA damit betraut werden, ist es eine Wertschätzung für ihn/ sie und das spreche ich auch bei seinen Vorgesetzten deutlich an. Stichwort: Motivation der Mitarbeiter in Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ;)

    Der Unternehmer/ Vorgesetzte ist erst einmal dafür verantwortlich, dass Unterweisungen umfassend und korrekt durchgeführt werden. Das bedeutet aber eben nicht, dass er/ sie das selber machen muss.

    Der Nachweis der Unterweisung erfolgt nicht nur über eine Unterschriftenliste, sondern auf daran angehängte Unterweisungsinhalte und Quellennachweise. Somit ist auch die Vollständigkeit gewährleistet. Hierzu lass ich immer gerne die Betriebsanweisungen heranziehen. Das sind bereits Weisungen des Unternehmers/ Verantwortlichen. Dazu kommen ergänzende Unterlagen oder Filme.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo Jens,

    die von Erwin genannte Definition entstammt der BG. Diese Definition wird afaik bei den entsprechenden Lehrgängen (jedenfalls bei der VBG) so kommuniziert.
    Du hast natürlich im Prinzip recht. Möchte/kann der Unternehmer seine Mitarbeiter nicht selber unterweisen, hat er die Möglichkeit diese Pflicht auf andere Personen zu übertragen. Dies muss schriftlich erfolgen.
    Eine Sicherheitsfachkraft sollte jedoch auf Grund der Stabsfunktion nicht, bzw. nicht alleine mit der Durchführung beauftragt werden (siehe auch DGUV-Information 211-005, ehemals BGI 527).
    Da ich als Externer auch oft mit Unterweisungen beauftragt werde, handhabe ich es folgender Maßen: Ich führe die Unterweisung durch, Chef/Vorgesetzte ist bei der Unterweisung anwesend und versichert sich nach der Durchführung, dass es von allen verstanden wurde, bzw. (lässt) Unklarheiten klären. Anschließend weist er die Mitarbeiter an entsprechend der Schulung zu handeln und lässt sich die vorgenannten Punkte per Unterschrift bestätigten. Somit wurde das Wissen von mir vermittelt, der Chef/Vorgesetzte hat das Wissen auch und kann auf die Einhaltung achten.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo bauco


    Sehr gut so wurde es mir durch die BG beigebracht und nichts anderes habe ich mit meiner Aussage gemeint. (Bin selber Ausbilder für FFz)
    "Die Unterweisung ist die Aufgabe der Garantenstellung.

    Alles andere ist möglich muss aber entsprechend dokumentiert sein. (Will ich mich auf diese dünne Eis begeben??)

    Schönes We

    Erwin

  • Die BGG 925 findet bei der jährlichen Wiederholungsunterweisung keine Anwendung! Nur bei der Ausbildung von Personen zu Fahrzeugführeren.

    Grundlage für die Regelunterweisung ist das ArSchG.


    PS Globetrotter: das die FaSi "weisungsfrei" ist hat nichts (aber auch garnichts!) mit der Weisungsbefugnis einer FaSi zu tun. Sondern damit, das eine FaSi keine Anweisungen zu ihrer Arbeit entgegennehmen muss (außer von, falls vorhanden, der leitenden FaSi!). Diese Weisungsfreiheit garantiert die Unabhängigkeit der FaSi vom Willen der Betriebsleitung. Eine Teilzeit FaSi kann durchaus Weisungsbefugt sein, wenn sie gleichzeitig Vorgesetzter ist.

    Das Durchführen der Unterweisung ist Unternehmerpflicht und kann von diesem im Rahmen der Pflichtenübertragung auf Führungskräfte weiter gegeben werden. Eine Pflichtenübertragung auf Mitarbeiter ohne Weisungsbefugnis ist im Zweifelsfall ein Verstoß gegen §130 OWiG =>Organisationsverschulden.

    Im Gegensatz zur Unterweisung erfordert die Ausbildung im Übrigen keine Vorgesetzten-Befugnisse!


    Mit besten Grüßen

    DerStefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • Sehr gut so wurde es mir durch die BG beigebracht und nichts anderes habe ich mit meiner Aussage gemeint. (Bin selber Ausbilder für FFz)
    "Die Unterweisung ist die Aufgabe der Garantenstellung.

    Alles andere ist möglich muss aber entsprechend dokumentiert sein. (Will ich mich auf diese dünne Eis begeben??)

    Hallo Erwin.
    Auf dünnes Eis begibst Du Dich auch, wenn Du eine falsche oder Fehlberatung durchführst. Da kannst Du genau so in Haftung genommen werden.

    Ich möchte Dir ein Beispiel geben. Ich möchte aber jetzt nicht Spezialfälle einbeziehen, nur so allgemein.

    Du hast eine Disposition, mit einem Leiter und vielen Fahrern. Der Disponent ist Kaufmann. Jetzt steht die jährliche Unterweisung im Bereich Ladungssicherung an. Mal ehrlich... soll der Typ/ die Typin (nur so wegen der Gleichheit ;) ) die theoretischen und praktischen Inhalte vermitteln? Wohl eher nicht ;)
    Also holt er sich seinen zuverlässigsten Fahrer, der auch eine Weiterbildung gemacht hat und die Sachkunde besitzt. Dieser ist KEIN Vorgesetzter. Der Disponent lässt die Unterweisung vorbereiten und durch seinen Mann/ seine Frau durchführen. Auf der Unterschriftenliste unterschreibt der Durchführende und als Vorgesetzter der Disponent.
    Da sind wir dann hier gelandet (siehe Beitrag 4):
    ArbSchG §7: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    Hier steht Beschäftigte und NICHT Beschäftigte mit Übernahme von Unternehmerpflichten

    Der Unternehmer/Vorgesetzte hat die Unterweisung nicht zwangsläufig selbst durchzuführen, sondern kann auch einen Beschäftigten, der die Sach-/ Fachkunde besitzt damit beauftragen. Sollte natürlich schriftlich dokumentiert werden.

    kelte: Danke für die Unterlage. Jedoch ist dieses nicht immer praktisch anwendbar.

    Ich habe bereits eine Unfallanalyse durchgeführt, wo dem Vorgesetzten EINDEUTIG eine Schuld gegeben werden konnte. Nicht weil er nicht unterwiesen hat, sondern weil er EINDEUTIG FALSCH unterwiesen hat, obwohl er einen Mitarbeiter hatte, der sich damit auskannte!
    Ich habe einen Grundsatz und den hab ich als langjähriger Vorgesetzter beim Bund gelernt: Vorhandene Resourcen und vorhandenes Wissen nutzen! Wer das nicht macht, ist aus meiner Sicht genauso schuldig, als hätte er es bleiben lassen! Vor Allem, wenn auch noch durch falsche Unterweisung die ganze Sache verschlimmert wird.
    Denkt nicht immer nur in Gesetzen und Vorschriften. Je enger Ihr Euch daran klammert, desto eingeschränkter seid Ihr. Das Schutzziel ist entscheidend. Und der Weg sollte natürlich eingehalten werden. Zumindest sollten keine Verstöße oder Missachtungen dabei entstehen. Aber Leitlinien und Informationen sind nicht bindend. Und wer sich in die Tiefe reinarbeitet wird feststellen, dass dort sehr viel Spielraum ist. Hauptsache unter dem Strich kommt etwas brauchbares bei raus.

    @Der Stefan: Was Du beschreibst ist eine Mischposition. Da bin ich voll bei Dir :thumbup: Eine reine SiFa (bestellt nach ArbSichG §6) hat nur die Weisungsbefugnis bei "Gefahr in Verzug", da sie eine rein beratende Funktion einnimmt und ist somit kein Vorgesetzter ;) Btw. Eine Sifa, die gleichzeitig Vorgesetztenposition erfüllt ist etwas .... nennen wir es mal ungünstig, da es zu Interessenskonflikten kommt. Ich bin Externer und will es auch bleiben. Viele der Probleme und Fragen auf dieser Plattform kommen genau von diesen Mischpositionen. Ich kenne viele Kollegen hier persönlich, grade in diesen Mischpositionen. Die hätten auch gerne die Freiheiten, die wir reinen SiFas haben... Und ich rede hier nicht von der Frühstückspause! Die habe ich seit Wochen nicht gehabt ;(

    So. Bin zur Steinigung freigegeben ;) Btw. Finde den Austausch in diesem Thema übrigens sehr interessant :thumbup:

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    3 Mal editiert, zuletzt von Globetrotter (8. September 2014 um 20:03)

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  • Man sollte sich überlegen, hier überhaupt noch etwas zu schreiben. :1:

    das artet in rechtsberatung aus, dafür ist dieses forum nicht geeignet. :10:

    grüße aus dem rheinland

  • Man sollte sich überlegen, hier überhaupt noch etwas zu schreiben.

    das artet in rechtsberatung aus, dafür ist dieses forum nicht geeignet.

    Warum? Ich habe nur Deine Aspekte betrachtet und kommentiert ;( Dafür ist doch so ein Forum da, oder? Ich wollte Dich jetzt nicht angreifen... Sry, wenn Du es so siehst. War nicht meine Absicht...

    Eine Rechtsberatung bekommst Du bei einem Rechtsanwalt. Hier bekommst Du Hinweise darauf, wie gewisse Dokumente zu interpretieren sein könnten oder sind (letzteres anhand von Urteilen).
    Davon lebt das Forum ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • 1. Bitte Unterscheiden zwischen Ausbildung und Unterweisung, da das hier sehr wichtig ist!

    2. Wer Unterweist, fordert ein bestimmtes Verhalten ein. Das kann nur ein Vorgesetzter. Gleichrangige können mich bitten, mir aber keine Weisungen erteilen.

    3. Wer Unterweist, muss wissen wovon er spricht oder sich den notwendigen Sachverstand dazu holen (kann auch der fachlich versierte Mitarbeiter sein! oder die FaSi!)

    4. Unterweist der Unternehmer/Vorgesetzte nicht selber, sollte er zumindest anwesend sein, dass Gesagte unterstützen und auch einfordern.

    5. Führt ein Arbeiter (Staplerfahrer, Kranführer, Schweißer, etc.) die Unterweisung allein aber mit Wissen/Wollen des Vorgesetzten durch, gibt er den Kollegen Anweisungen und wird durch "schlüssiges Verhalten" (eben das geben von Anweisungen) zum Vorgesetzten mit allen Pflichten. Meist ohne es zu wissen.


    Wenn es nach so einer Unterweisung knallt (ich meine Punkt 5.), nennt der Staatsanwalt das: "Kegeln in die Vollen" denn dann rollen ohne viel Mühe von seiner Seite alle Köpfe im Unternehmen, ab Meister aufwärts.


    Gruß

    DerStefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • ... mir brummt schon der Schädel...

    Aber die Problematik stellt sich jetzt auch mir. Bisher habe ich als Ausbilder für Flurförderzeuge die Jährliche Unterweisung durchgeführt. Ich habe keinen Vorgesetztenstatus, sondern bin ein Staplerfahrer wie all die anderen. Da mir die Zeit dafür fehlt, alle (ca. 350 MA) Kollegen zu unterweisen bzw. einige zu den Terminen krank sind oder Urlaub haben und dadurch jedes Jahr ein beträchtlicher Teil nicht unterwiesen wird, gibt es nun einen neuen Ansatz:

    Ich unterweise an den geplanten Terminen. Alle fehlenden Kollegen werden durch den Abteilungsleiter (bzw. einer fähigen Person der Abteilung) in Eigenregie unterwiesen. Ich erstelle hierzu einen "Unterweisungshilfe", damit keine wichtige Dinge vergessen werden. Der Unterweisende dokumentiert die Unterweisung.

    Ist das SO in Ordnung oder habe ich die obigen Beiträge falsch verstanden? ?(
    Bitte nicht schimpfen... ;(

    Kronosom

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."

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  • Hallo Kronosom,

    vom Ansatz ist das doch schon mal was.

    Vielleicht eine Anmerkung. Du bist kein Vorgesetzter, ok. Unterweisen darf/soll/muss aber jemand der in der Hackordnung etwas zu sagen hat. Soweit auch ok. Ich mache das als SiFa entweder mit einem Vorgesetzen (als Alibi) oder eben, ich werde für diese Unterweisung "weisungsbefugt" beauftragt. Damit bin ich dann auf dem Papier für diese eine Stunde formal der "Boss".

    Bei den Abteilungsleitern wäre das auch akzeptabel, doch auch hier eine Bemerkung. Die Crux ist natürlich AUCH, das derjenige der unterweist, irgendwie fachkundig ist (O du liebes Deutschland). Die Abteilungsleiter sollten dann eben auch wissen, was sie vermitteln. Auch nur so theoretisch. Manchmal denke ich laut.

    Die Unterwiesenden tragen sich dann in eine Liste ein: Thema der Unterweisung, von wem, wer erhalten, Ort, Datum, etc., weitere Anmerkungen, alles verstanden.

    Dann ist's gut. :D

    Wichtig ist hierbei: Unterweisung minimal 1x pro Jahr, aus gegebenen Anlass (Unfall, etc.) und bei Neu-Einstellung (sofort).

    Das klappt schon. |?

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)