Arbeitsstätte oder doch nicht?

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  • Moin,

    kurze Frage an die Experten. Ist ein Cateringstand (gewerblich-keine Vereinsgastronomie), der bei einem Fest aufgebaut und aus dem Speisen und Getränke verabreicht werden eine Arbeitsstätte im Sinne der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). § 2 bestimmt den Geltungsbereich

    Demnach wären es doch keine Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung ?(

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moinsen,

    ich würde mich nicht an die Begriffe "Betrieb" und "Baustelle" klammern und den Ort, an dem ein Mitarbeiter seinen Arbeitsauftrag verrichtet, als Arbeitsstätte deklarieren.
    Wäre vielleicht mal zu klären, ob das Veranstaltungsgelände durch Erklärung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde aus Sicht des Veranstalters ab Zeitpunkt der Platzübernahme zum "Betrieb" wird...


    Gruß vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • Na in der Arbeitstättenverordnung steht doch folgendes drin:§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und
    Betreiben von Arbeitsstätten.
    (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit
    Ausnahme von § 5 sowie Anhang Ziffer 1.3 nicht
    1. im Reisegewerbe und Marktverkehr
    Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) können hier nicht angewendet werden, da die ArbStättV nach § 1 Abs. 2 nicht für Arbeitsstätten im Marktgewerbe (z.B. auf Wochenmärkten oder Jahrmärkten) gilt.

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  • Off Topic: Das Deckblatt der Leitlinien gehört geschwärzt ! Ohne Schutzbrille im Walzwerk und das in diesem Unternehmen und dann auch noch vom Länderausschuss herausgegeben ! 8|
    Ob ich das da morgen mal heimlich rum zeige ? :D


    Gruß vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

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  • Hallo Zusammen,

    meines Erachtens fällt euer Catering Zelt je nach Größe unter den Begriff "fliegende Bauten" (egal ob genehmigungspflichtig oder nicht).
    Da in den ASR beim Anwendungsbereich auch auf fliegende Bauten eingegangen wird, sind diese auch Arbeitsstätten.
    z.B. ASR 3.4: ...Diese ASR findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von
    Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten oder im Freien, soweit dem betriebstechnische
    Gründe nicht entgegenstehen...

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)