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  • Guten Morgen Reinhard,

    ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass Fahrzeuge, auch Firmenfahrzeuge einen gültigen TÜV-Stempel haben müssen. Und das ist nach STVZVO meiner mMeinung völlig ausreichend. Die BGV D 29 hat in meinen Augen keine Relevanz, weil es ja eine BetrSichVO gibt. In der sind die Prüfungen verpflichtend. Diese können aber von einer befähigten Person bei Dir im Unternehmen durchgeführt werden. Das was in derBGV abgefragt wird, sieht aus wie bei einer ganz normale Inspektion des Herstellers, durch geführt in einer Vertragswerkstatt. Wenn das von Euch nicht beauftragt wurde, würde ich das eh nicht bezahlen. By the way: Was passiert denn, wenn Du die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen nicht durchführen lässt? Die Garantie erlischt, mehr nicht.

    Tägliche Fahrzeugkontrollen vor Antritt der Fahrt sind ebenfalls Bestandteil des Prüfzyklusses der BetrSich VO. Dafür benötigst Du die Werkstatt auch nicht.
    Unterm Strich Geldmacherei.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Reinhard,

    die Diskussion hatten wir hier so ähnlch schon einmal.
    Schau einmal in den §57 der BGV D 29- da steht einiges zum Thema Sachkundigenprüfung.
    Ob die BetrSichV sich in diesem Fall mit der BGV ausschliesst ist schwierig zu beantworten, zumal die BGV diese Punkte sehr explizit aufführt.

    Die Sinnhaftigkeit der Prüfung in diesem Fall ist mir persönlich auch etwas schleierhaft - da wäre die DGUV gefragt einmal ihr eigenes Regelwerk auf ihre Sinnhaftigkeit zu prüfen.
    Im Zweifelsfall gibt es ja auch immer noch das Werkzeug der Gefährdungsbeurteilung.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo Torsten,

    eine Prüfung durch einen Sachkundigen wäre Meinung nach die eines TÜV-Mitarbeiters? Habe ich da veraltete Ansichten? Ganz ist mir das noch nicht geläufig. Das alte Thema Sach- und Fachkunde.

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    Gruß Mick

  • Hi Mick...

    Prüfer, Sachkundige, Sachverständige und zu guter letzt noch die befähigte Person -
    Warum diese Begriffe beim Versuch, die Regeln im Arbeitsschutz anzupassen nicht in einem harmonisiert werden ist mir ein Rätsel (aber ich bin, zum Glück, auch kein Jurist).

    Ich sehe den Sachkundigen (vielleicht zu Unrecht) auf einer Ebene wie die befähigte Person. Ein erfahrender Werkstattmitarbeiter wäre dann dem Sachkundigen gleichzusetzen.
    TÜV - Prüfer habe ich eigentlich immer eher auf "Sachverständigen - Ebene" auf dem Schirm (Siehe auch Druckprüfungen bei Druckgeräten oder Sachverständigenprüfungen im Brandschutz).
    Auch stellt sich bei mir an dieser Stelle die Frage, warum, wenn man so einen "schwammigen" Begriff benutzt, dann die Bedingungen für den Sachkundigen nicht im §2 klar definiert - dazu gibt´s den §2 doch schliesslich.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • Hi,

    also eine HU Untersuchung deckt nur den Bereich der Verkehrssicherheit ab.

    Die Arbeitssicherheit bleibt unberücksichtigt.
    Auch ist eine HU alle zwei Jahre und die Prüfung nach BGV D29 mind. einmal im Jahr.

    Die BGV D29 hat noch immer ihre Gültigkeit, die BetrSichVO deckt das nicht so explizit ab.

    Zur BGV D29 gehören auch noch die BGG 915 und BGG 916. Dort ist genau aufgelistet was zu prüfen ist. Ein Teil kann bzw. muss der Fahrer vor der Fahrt machen, den anderen eine Werkstatt.

    Bei Firmen PKWs gilt auch, das eine jährliche Inspektion nach Herstellervorgaben die Prüfung nach BGV D29 ersetzt.

    Und was das Regelwerk angeht, erkundige dich mal, wie lange es gedauert hat bis die DGUV Vorschrift 2 fertig war. Bei der DGUV Vorschrift 1 sieht es ähnlich aus, und die soll dann dieses Jahr in Kraft treten, aber vielleicht auch erst im nächsten....

    Grüße
    Lucy

  • Siehste,

    den Sachverständigen hatte ich sogar noch vergessen. Den Rest sehe ich wie Du! Darum habe auch geschrieben, dass diese Prüfungen auch im eigenen Betrieb durchgeführt werden können. Lediglich bei einem Bremsentest könnte es eng werden. Aber auch da gibt es Lösungen für.
    Ich denke, hier wollte die Werkstatt ein paar Mark/Euros machen.

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    Gruß Mick

  • Also wenn Lucy recht hat, dann gilt das für alle Firmenfahrzeuge, nicht nur für Transporter oder Kleintransporter? Das gilt dann auch für PKW eingesetzt als Dienstfahrzeug?

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    Gruß Mick

  • Hi,

    klar kannst du die UVV-Prüfung im eigenen Betrieb durchführen lassen, durch eine Befähigte Person nach TRBS 1203.

    Der Bremsentest gehört immer zur HU und bei der Inspektion wird der auch meist mitgemacht. Damit ist durch die jährliche Inspektion das auch abgedeckt.

    Das "Prüfprotokoll" was Reinhard angehängt hat, ist das Prüfprotokoll das VW schon lange für alle Firmenfahrzeuge, vorwiegend PKW verwendet.

    Und das auch schon seit Jahren... denn immerhin steht da auch noch die VBG Nr. drauf.

    Und es gilt die Regel Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit ...

    Auch wenn das wieder eine Diskussion wegen den Begrifflichkeiten auslösen wird.

    Grüß
    Lucy

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  • Also wenn Lucy recht hat, dann gilt das für alle Firmenfahrzeuge, nicht nur für Transporter oder Kleintransporter? Das gilt dann auch für PKW eingesetzt als Dienstfahrzeug?

    Lies einfach die BGV D29 §57 durch...

    Und dann die Begriffsbestimmung am Anfang und dann weisst du was zu machen ist.

    Grüße
    Lucy

  • :62:
    Ich habe es befürchtet. Die bauen mir hier noch ein Denkmal. Gestern hat mich ein Kollege von Platz 1 als unbeliebtesten Mitarbeiter abgelöst. Den hole ich mir heute wieder zurück. :lol:

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    Gruß Mick

  • nachdem ich jetzt alles gelesen habe bin ich leicht verunsichert:

    wir stellen in unserer Firma PKW zur Verfügung welche sporadisch von Mitarbeitern zum Einkaufen/oder sonstige Fahrten (Betriebsbezogen nicht privat) genutz werden. Die PKW haben selbstverständlich eine Hauptuntesuchung beim TÜV, für die gelegentlichen Fahrer ca. 1x pro Woche gibt es eine Betriebsanweisung und auch eine Unterweisung

    jetzt meine Fragen

    - müssen wir diese PKW jährlich nach der BGV D29 prüfen lassen?

    - Müssen Geschäftwagen ( PKW Chef) welche auch privat genutz werden auch die BGV D29 haben?

    danke & Gruß Erhard

  • Hallo Ehrhard,

    ja auch diese Fahrzeuge müssen nach der D29 jährlich überprüft werden. Über den Sinn kann man wie gesagt lange diskutieren.

    Ich hatte diese Diskussion lange im Betrieb, bis wir eine einfache Lösung gefunden haben.

    Die Prüfungen machen bei uns abwechselnd der TÜV oder die Hauswerkstatt, auf den Prüfprotokollen kommt ein zusätzlicher Stempel......."Geprüft nach BGV D29".

    Vorteil bei uns, wir haben tatsächliche eine Werkstatt im Hause, die dieses Prüfung dann selber durchführen kann.

    Gruß aus der schönsten Stadt der Welt.

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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  • Hi,

    lies bitte die BGV D29 richtig durch.

    Geltungsbereich:

    Also alles was mind. zwei Räder hat und von einem Motor angetrieben wird und mehr als 8 km/h fährt, oder an so ein Fahrzeug angehängt werden kann.

    Ausnahmen sind auch in §1 + §2 geregelt, aber das sind dann alles Spezialfahrzeuge.

    So die Prüfung:

    Gerade bei PKW ist das relativ einfach.

    Es gilt zum einen die HU, und dann auch die jährliche Inspektion nach Herstellervorgaben.
    Diese wird erweitert um den Bereich BGV D29 (siehe Eingangspost) und es werden die Vorgaben mit überprüft.

    Wer die Prüfung selbst machen will, schaut in die BGG 916 rein, und stellt sich alles für den PKW zusammen.
    Die ist nur so dick, weil alle Möglichen Fahrzeugaufbauten mit berücksichtigt werden.

    Und Sachkundig kann man durch Befähigte Person ersetzen.

    Grüße
    Lucy

  • Prüfer, Sachkundige, Sachverständige und zu guter letzt noch die befähigte Person -
    Warum diese Begriffe beim Versuch, die Regeln im Arbeitsschutz anzupassen nicht in einem harmonisiert werden ist mir ein Rätsel (aber ich bin, zum Glück, auch kein Jurist).

    Ich sehe den Sachkundigen (vielleicht zu Unrecht) auf einer Ebene wie die befähigte Person. Ein erfahrender Werkstattmitarbeiter wäre dann dem Sachkundigen gleichzusetzen.
    TÜV - Prüfer habe ich eigentlich immer eher auf "Sachverständigen - Ebene" auf dem Schirm

    Experten
    Fachmänner
    Fachkundige
    Gutachter
    Gerichtsgutachter
    Prüfer
    Prüfingenieur
    Sachkundige
    Sachverständige
    Gerichtssachverständiger
    Öffentlich bestellte Sachverständige
    Techniker
    Befähigte Personen

    Ja, das scheint ein rechtes Durcheinander. In Wirklichkeit scheint es mir ein Sprachproblem. Unsere Sprache ist vielfältig und lässt oft viele ähnliche Umschreibungen zu. Eine Konkretisierung im Gesetzestext würde eine weitere Bürokratisierung bringen. Wir wollen gerne mehr Klarheit und weniger gesetzliche Regelungen? Beides widerspricht sich ein wenig. Jede Festlegung muss Ausnahmen und Sonderfälle berücksichtigen. Dies macht gerne aus einer Gesetzeszeile zwei/drei DIN A4 Seiten.
    Der öffentliche Dienst erfindet da intern noch andere spezielle Weisungsbefugte und Verantwortliche. Am liebsten würde man Verantwortung nach unten Weisungsbefugnis nach oben schieben.
    Im Grunde bin ich trotzdem für eine gesetzliche Regelung. Diese hat immer den Charme, dass alle diese Texte kostenfrei einsehen können, hat. Bislang gibt es mir zu viele Vorschriften, die ich nur unter erheblichem finanziellem Aufwand, einsehen kann.

    Nicht in Ordnung finde ich, dass gerade sehr bekannte (private) Unternehmen dieses Durcheinander ausnutzen. Da werden Prüfer losgeschickt, denen ich eine sehr gute Fachkunde abspreche. Keiner in der Kundenfirma kommt auf die Idee, dass der Prüfer vielleicht weniger Fachkompetenz besitzt, als seine eigenen Leute.

    Aus der Elektrotechnik kenne ich da
    den elektrotechnischen Laien,
    die elektrotechnisch unterwiesene Person,
    die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten,
    die Elektrofachkraft,
    die Elektrofachkraft mit besonderer Ausbildung (Spannungsbereiche, Frequenzbereiche, Aufgabenbereiche)
    die Elektrofachkraft mit Schaltberechtigung (Mittelspannung, Hochspannung, Höchstspannung, HGÜ),
    die Verantwortliche Elektrofachkraft,
    den Anlagenverantwortlichen,
    den Arbeitsverantwortlichen,
    den Aufsichtsführenden,
    die Aufsichtsperson.

    Bis auf die Aufsichtsperson der BG tragen alle den gleichen Arbeitsanzug. Wie soll ich als Mitarbeiter der Firma Meyer, dann noch klar sehen, was der MA der Firma Lehmann macht (machen kann).

    Grüße
    Flügelschraube

    2 Mal editiert, zuletzt von Flügelschraube (24. Oktober 2015 um 21:55) aus folgendem Grund: Ergänzung VEFK

  • Der angehängte Bericht sieht nicht so aus als ob er eine Vorschrift als Grundlage hätte. Das sieht mir ehr nach Geldschneiderei der Werkstatt aus?

    naja ... wie man es nimmt ... Diese Werkstatt-Checkliste (ich kenne das Original) ist nichts anderes als eine Auflistung der Prüfpunkte aus dem DGUV-Grundsatz 314-002 "Prüfungen von Fahrzeugen durch das Fahrpersonal" (ehem. BGG 915).

    Aber: das sind genau die Punkte, die zu einer so geannten "Abfahrtkontrolle" gehören und somit vom Fahrer, ggf. Beifahrer grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erledigen sind.

    Somit kann ich Satz 2 nur unterschreiben.

    Die (jährliche) Prüfung auf den arbeitssicheren Zustand der Fahrzeuge ergibt sich aus dem DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfungen von Fahrzeugen durch Sachverständige" (ehem. BGG 916) und hat im übrigen nichts mit dem Prüfumfang der HU zu tun.
    Arbeitssicherheit = Prüfliste "A" ... Verkehrssicherheit (entsprechend HU, etc) = Prüfliste "V".

    Ich persönlich halte diese Prüfung (nach Liste A) für wichtig, da hier gar nicht selten (praktische Erfahrung) Fehler und Mängel entdeckt werden, die beim obligatorischen Kundendienst und auch bei der HU in den meisten Fällen nicht erkannt - weil nicht geprüft - werden.
    Typische Beispiele: Anschlag bei der Sitzverstellung fehlt oder ist verbogen, lose Schrauben am Aufbau, Türschlösser und Türanschläge lose (passiert oft bei Schiebetüren), fehlende Schraubenabdeckungen, lose Rammschutzelemente, ... usw).
    Die Prüfpunkte des 314-003 sind nicht fix und müssen an den jeweiligen Fahrzeugpyp angepasst werden.
    (Eine Musterliste kann ich aus intern/rechtlichen Gründen aktuell nicht einstellen.)

    Und Sachkundig kann man durch Befähigte Person ersetzen.

    ACK. Und das ist das Schöne daran. :thumbup:

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    2 Mal editiert, zuletzt von Safety-Officer (25. Oktober 2015 um 10:42)