Einladung zur Pflicht und Angebotsuntersuchung

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  • Hallo zusammen

    folgende Frage tut sich gerade auf: wie müssen Mitarbeiter/innen zur Untersuchung eingeladen werden?

    bisher haben wir dies immer durch einen Aushang kundgetan, dort stand dann der Name des Mitarbeiters und der Termin sonst nichts, jetzt habe ich "gelesen-gehört" (weis ich nicht mehr so genau) das Mitarbieter/innen persönlich angeschrieben werden müssen. ist dem wirklich so, der Aufwand ist ja dann sehr hoch.

    der Betriebsarzt kommt zu bestimmten Zeiten bei uns in die Firma und untersucht die Mitarbeiter dann je nach Gefährdung. Die Mitarbeiter/innen haben sich dann während der Arbeitszeit bei ihm eingefunden und wenn sie fertig waren dem Nächsten bescheid gesagt so das es nahtlos durchlief.

    wie handhabt ihr das so bei euch wie bekommen die Mitarbeiter/innen die Info das wieder eine Untersuchung ansteht?

    Gruß Erhard

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  • Moin,

    per Aushang? :huh: Jeder kann also lesen, wer wann untersucht wird? Da wäre ich ganz vorsichtig. Ein Bick in die AMR 1 zu §5 ArbMedVV sollte helfen. Klick Da steht dann auch genau die Form sowie ein entsprechendes Musteranschreiben.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ...der Aufwand ist ja dann sehr hoch. ...


    Was für einen besonderen Aufwand muss man denn für einen Serienbrief betreiben? Die notwendige Vorarbeit muss doch für den Aushang ebenso getätigt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin,

    Jeder kann also lesen, wer wann untersucht wird? Da wäre ich ganz vorsichtig.

    was soll denn passieren?

    Falls das System bei euch läuft und die Mitarbeiter zu den Untersuchungen gehen, sehe ich keine Probleme bei der schwarzen Brett Lösung. Problematisch wird es, wenn die Mitarbeiter die Termine nicht wahrnehmen und ihr beweisen müsst, dass ihr die Untersuchungen fortlaufend angeboten habt. In dem Fall würde ich dann auch zum Brief tendieren.

    Gruß Moritz

  • funktionieren tut unser System mit dem Aushang schon seit Jahren, und sollte einer nicht hingehen bekommen wir das ja raus wenn die Daten des Docs nicht mit unseren übereinstimmen. Beschwert zwecks Datenschutzhat sich auch noch keiner. wir weren uns mal Überlegen wie wir dies am Besten regeln. Untersuchungsverweigerer hatten wir zum Glück noch keinen.

    :50:


    Gruß Erhard

  • Es gibt keine Untersuchungen mehr....nur noch Vorsorge.
    Eignungsuntersuchungen bleiben davon unberührt

    So stimmt das nicht. Es gibt durchaus noch Untersuchungen, allerdings muss der Beschäftigte diesen zustimmen.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Moin zusammen,

    auch wir arbeiten, in den Bereichen wo das bei uns möglich ist, mit Aushängen.

    Ich sehe auch kein Problem darin, dass jeder lesen kann, wann Kollege xy seinen Untersuchungstermin hat. Mehr als Name, Datum und Uhrzeit stehen ja nicht im Aushang - und außerdem ist jeder einmal irgendwann "dran".

    Bisher gab es bei dieser Praxis auch keine Beschwerden von den Mitarbeitern.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Ich denke es ist davon abhängig wie öffentlich der Aushang ist, vergleichbar mit einem Diensrplan. Von unterwegs.

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  • Mit diesem Thema schlage ich mich zur Zeit auch gerade herum, hab das Ganze aber noch nicht recht verstanden. Vielleicht kann mir das mal jemand mit einfachen Worten erklären.

    Die neue Regelung der ArbMedVV verpflichtet den Unternehmer, Vorsorge- und Wunschuntersuchungen anzubieten. Darüber erhält er höchstens die Information, dass der MA daran teilgenommen hat, und wann er seinen nächsten Termin hat.

    Wenn der Unternehmer nun Informationen über die Untersuchungsergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen haben möchte (natürlich im Rahmen dessen, was die ärztliche Schweigepflicht zulässt), dann muss er seinen MA um Freigabe der Daten bitten. So weit, meine ich das Ganze verstanden zu haben.

    Wenn aber Untersuchungen notwendig sind, die im Anhang der ArbMedVV als Tauglichkeitsuntersuchungen definiert sind, erhält er auch weiterhin die Untersuchungsergebnisse (soweit die ärztliche Schweigepflicht das zulässt). Und da bin ich mir nicht ganz so sicher. Betrifft dies nur die Tauglichkeitsuntersuchung bei Einstellung eines neuen MA, oder auch die "laufenden" Untersuchungen langjähriger Mitarbeiter?

    Wie versteht ihr das Thema Tauglichkeitsuntersuchungen und die Herausgabe von Untersuchungsergebnissen?

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Guten Morgen,

    Tauglichkeits- bzw. Eignungsuntersuchungen werden über die ArbMedVV gar nicht geregelt. Die ArbMedVV regelt ausschließlich Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Der Arbeitgeber erhält außer der Info "teilgenommen oder nicht teilgenommen" keinerlei Infomation über das Ergebnis. Es sei denn der Mitarbeiter stimmt zu.

    Das Thema wurde hier schon mal diskutiert [suche Hilfe] Umsetzung neue ArbMedVV

    Ich empfehle zur Lektüre diese Broschüre vom BMAS http://www.bmas.de/SharedDocs/Dow…publicationFile

    Wenn aber Untersuchungen notwendig sind, die im Anhang der ArbMedVV als Tauglichkeitsuntersuchungen definiert sind, erhält er auch weiterhin die Untersuchungsergebnisse (soweit die ärztliche Schweigepflicht das zulässt). Und da bin ich mir nicht ganz so sicher. Betrifft dies nur die Tauglichkeitsuntersuchung bei Einstellung eines neuen MA, oder auch die "laufenden" Untersuchungen langjähriger Mitarbeiter?

    Der Anhang der Verordnung definiert keine Tauglichkeitsuntersuchungen. Er gibt nur die Anlässe für Pflicht- oder Angebotsvorsorge vor.

    Wie versteht ihr das Thema Tauglichkeitsuntersuchungen und die Herausgabe von Untersuchungsergebnissen?


    Diese Art der Untersuchungen müssen arbeitsrechtlich geregelt werden und haben mit der aktuellen Verordnung nichts zu tun.

    So sieht das die BGHW: "Eignungsuntersuchungen stützen sich nicht auf die Rechtsgrundlage der ArbMedVV. Sie dienen vorrangig Arbeitgeber- und Drittschutzinteressen und der Klärung der Frage, ob ein Bewerber oder Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt. Gesundheitliche Bedenken lösen dabei regelmäßig die Rechtsfolge aus, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen sollen Eignungsuntersuchungen grundsätzlich getrennt von arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden" http://www.bghw.de/aktuelles/nach…esetzblatt-bgbl


    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hallo Leute,
    danke für eure Beiträge.
    Ich bin mit meinen Untersuchungswünschen (Kraftfaher, G??, Perimetrie) am Betriebsrat "abgetropft". Schei...-zustand.
    Ich habe den Kraftfaher mit ins Boot bekommen als er Post von der Zulassungsstelle (?) bekommen hatte, wegen der Verlängerung der Fahrerlaubnis über xx Jahre.

    VG Reinhard

  • Moin Reinhard,
    Die Untersuchungen für Berufskraftfahrer sind in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Das hat nichts mit der ArbMedVV zu tun. Die Untersuchungen muss auch kein arbeitsmediziner duchführen, das darf jeder allgemein Arzt.
    Die Untersuchung ist eine der wenigen gesetzlich vorgegebenen Eignungsunterduchungen. Ohne die Untersuchung verliert der Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis.

    Grüße
    Awen


    PS da hat der BR kein Mitbestimmungsrecht.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Wobei man hier das "Berufs" streichen kann. Das gilt für alle Führerscheininhaber der entsprechenden Klassen.

    Hardy

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    (Terry Pratchett)
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