Verkehrswege an Böschungen

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  • Ich steh im Moment etwas auf dem Schlauch und brauch einfach mal paar Tips bzw. Links...

    Wir sind als Betreiber eines Kanalnetzes unter Anderem damit beauftragt, Einleitstellen in das öffentliche Gewässer zu kontrollieren und zu warten. Dazu müssen unsere Kollegen über eine Böschung >45grad und einen Höhenunterschied von 3-5 m zu den Einleitstellen, die sich auf Wasserspiegelniveau des Flusses befinden, hinabsteigen. Im Normalfall beträgt der Wasserstand dabei nur wenige Zentimeter.
    Die Böschung besitzt keinerlei befestige Wege. Der Abstieg erfolgt über rutschige Oberflächen, loses Geröll, Wurzeln etc.
    Aus welcher Vorschrift/Regel kann ich entnehmen, dass ich diesen Verkehrsweg sichern muss und was ist dabei die minimale Variante?
    Eine Gefährdungsbeurteilung hierfür ist in Arbeit, die notwendigen baulichen Maßnahmen sollen sich darin aber bereits widerspiegeln.

    Für ein paar Tips gibts schon mal jetzt ein großes Dankeschöm!

    Mit besten Grüßen aus dem leider verregneten Thürinen!!

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  • Wir sind als Betreiber eines Kanalnetzes unter Anderem damit beauftragt, Einleitstellen in das öffentliche Gewässer zu kontrollieren und zu warten. Dazu müssen unsere Kollegen über eine Böschung >45grad und einen Höhenunterschied von 3-5 m zu den Einleitstellen, die sich auf Wasserspiegelniveau des Flusses befinden, hinabsteigen. Im Normalfall beträgt der Wasserstand dabei nur wenige Zentimeter. Die Böschung besitzt keinerlei befestige Wege. Der Abstieg erfolgt über rutschige Oberflächen, loses Geröll, Wurzeln etc. Aus welcher Vorschrift/Regel kann ich entnehmen, dass ich diesen Verkehrsweg sichern muss und was ist dabei die minimale Variante? Eine Gefährdungsbeurteilung hierfür ist in Arbeit, die notwendigen baulichen Maßnahmen sollen sich darin aber bereits widerspiegeln.


    Verstehe ich das jetzt richtig, das diese Stellen regelmäßig begangen werden?
    Dann handelt es sich nach meiner Auffassung um einen Verkehrsweg nach ASR A 1.8 (Wartungsgang), somit sollte die Böschung sicher begehbar sein.
    Frage ist jetzt nur, wie das Ganze umsetzen. Apropos, was sagt eigentlich die BGETEM dazu?
    Gesehen habe ich im Bereich Wasserwirtschaft (UK-Bund):

    • gemauerte / betonierte Treppe
    • Naturtreppe -> Stufen mit Brett an der Vorderseite, gesichert durch Erdanker
    • fest montierte Leiter, speziell an steilen Böschungen

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • ...na anscheinend ist das Problem doch etwas komplizierter, als ich gedacht hatte...
    Die Bausteine, insbesondere die D114 helfen mir nur bedingt weiter, hier geht es um geböschte Baugruben und weniger um die Verkehrswege.
    Auch die BGR/GUV-R 2102 sagt hier nichts konkretes über die Verkehrswege aus.
    Mein Problem ist hier u.a. auch, dass ich dem Eigentümer des Kanals die Rechtsgrundlagen benennen muss, auf denen meine Forderung besteht. Immerhin muss hier einiges an Geld in die Hand genommen werden.
    ...
    Vielleicht hat ja doch noch jemand ne zündende Idee.

    Und nun geht die Sonne auch schon wieder auf in Thüringen....

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  • Hallo Marathon13,

    Das Verhältnis Grundstückseigentümer und die Tätigkeiten durchführendes Unternehmen lässt mich als erstes an die Verkehrssicherungspflicht nach BGB denken. Denn der Grundstückseigentümer ist derjenige, der dann den sicheren Zugang zu gewährleisten hat. Ansonsten käme da noch die Problematik ASR A1.8 - Verkehrswege. Auch die BGI 826 - Absturzsicherung ist möglich ab 0,0m an oder über Wasser, an oder über Stoffen in denen man versinken kann.

    BGB § 823 Schadensersatzpflicht
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
    Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
    verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
    anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß
    gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
    des Verschuldens ein.

    BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
    (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur
    Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
    Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so
    zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit
    geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
    (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
    Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der
    Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen,
    welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des
    Verpflichteten erforderlich sind.
    (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit
    des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
    Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften
    der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

    ... kuck hin was de machst! --> Obacht geben - länger leben!

  • ...na anscheinend ist das Problem doch etwas komplizierter, als ich gedacht hatte...
    ...
    Vielleicht hat ja doch noch jemand ne zündende Idee....

    Hallo Marathon13,

    imo nicht kompliziert. Es gilt die Arbeitsstättenverordnung. Safety-Officer hat Dir die geltende Technische Regel (Konkretisierung der ArbStättV) ASR 1.8 genannt. Da findest Du alle wichtigen Angaben für die Wartungswege.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo
    ArbStättV und ASR finden Anwendung.
    Für die Beschäftigten handelt es sich um Verkehrswege im Sinne der Verordnung zum Ereichen einer (gelegentlich benutzten) Betriebsstätte für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
    landy51
    diese Rechtsverordnung ist korrekt, gilt jedoch nicht zum Herichten der Verkehrswege, sondern findet Anwendung wenn ein Beschäftigter hierdurch zu Schaden kommt, also wenn der Erfolg eingetreten ist.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Hallo
    ArbStättV und ASR finden Anwendung.
    Für die Beschäftigten handelt es sich um Verkehrswege im Sinne der Verordnung zum Ereichen einer (gelegentlich benutzten) Betriebsstätte für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten....


    Wobei man erst einmal feststellen müsste wem diese Verkehrswege gehören und ob nicht doch die Einschränkungen von §1 AbStättV greifen, denn bisher ist nur bekann:

    ...Wir sind als Betreiber eines Kanalnetzes unter Anderem damit beauftragt, Einleitstellen in das öffentliche Gewässer zu kontrollieren und zu warten. Dazu müssen unsere Kollegen über eine Böschung >45grad und einen Höhenunterschied von 3-5 m zu den Einleitstellen, die sich auf Wasserspiegelniveau des Flusses befinden, hinabsteigen.


    Ich gehe einmal davon aus, die Böschung gehört nicht dem Kanalbesitzer sondern ist eine Böschung in Flußnähe. Für mich ist so etwas eine landwirtschaftliche Nutzfläche, die in der Regel extensiv bewirtschaftet wird, also 1-2 mal im Jahr wird das Gras gemäht und fertig.
    Jetzt ein Blick in die ArbStättV

    Zitat von ArbStättV §1

    (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit
    Ausnahme von § 5 sowie Anhang Ziffer 1.3 nicht...3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.


    Somit könnte es durchaus sein, dass die Fläche der Böschung nicht unter die ArbStättV fällt.
    Auch ein Blick auf §2 führt zu weiteren Fragen, hier beginnen wir einmal mit der Definition des Arbeitsplatzes

    Zitat von ArbStättV §2

    (2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.


    Ist die Kontrollstelle am Kanal nun ein Arbeitsplatz? Ich gehe einmal davon aus, dass man die Stelle alle paar Wochen einmal für wenige Minuten in Augenschein nimmt und evt. auch eine Probe vor Ort entnimmt. Somit kann man davon ausgehen, dass die Tätigkeit vor Ort nur kurzfristig ist. Ich würde aus meiner Sicht für solche Kontrollstellen nicht annehmen, dass diese als Arbeitsplatz anzusehen sind.
    Was sind jetzt Arbeitsstätten? Die Definition findet man auch in §2

    Zitat von ArbStättV §2

    (1) Arbeitsstätten sind:
    1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
    2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.


    Wenn wir davon ausgehen, das der Bereich kein Arbeisplatz ist (siehe oben), dann trifft Punkt 1 nicht zu.
    Im Rahmen der Arbeit dürften Beschäftigte allerdings Zugang haben und dann trifft Punkt 2 möglicherweise zu, allerdings kommt jetzt eben wieder die Frage nach der landwirtschaftlichen Fläche auf, eine Baustelle ist es ja wahrscheinlich nicht.
    Jetzt aber zur eigentlichen Fragestellung

    Zitat von Marathon13

    Aus welcher Vorschrift/Regel kann ich entnehmen, dass ich diesen Verkehrsweg sichern muss und was ist dabei die minimale Variante?


    Da fällt mir so spontan die Gefährdungsbeurteilung ein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • [quote='AL_MTSA','index.php?page=Thread&postID=60682#post60682']Hallo
    Ist die Kontrollstelle am Kanal nun ein Arbeitsplatz? Ich gehe einmal davon aus, dass man die Stelle alle paar Wochen einmal für wenige Minuten in Augenschein nimmt und evt. auch eine Probe vor Ort entnimmt. Somit kann man davon ausgehen, dass die Tätigkeit vor Ort nur kurzfristig ist. Ich würde aus meiner Sicht für solche Kontrollstellen nicht annehmen, dass diese als Arbeitsplatz anzusehen sind.
    Was sind jetzt Arbeitsstätten? Die Definition findet man auch in §2

    Hallo
    ein Arbeitsplatz definiert sich nicht durch eine Häufigkeit des Einsatzes dort. Gehe Sie einmal im Jahr dort hin ist es genau so ein Arbeitsplatz als würden Sie 100x dort eingesetzt.
    Unabhängig der Eigentumsverhältnisse der Fläche bleibt es ein Verkehrsweg zum Erreichen eines Betriespunktes. Die Eigentumsverhältnisse sagen lediglich aus,
    wer ggf. für die Herrichtung zuständig sein kann.
    Wenn natürlich die Fläche unter Bergrecht stehen würde (was nicht beschrieben war) greift die ArbStättV natürlich nicht, jedoch z.B. das BBergG, ABBergV, GesBergV oder ABPVO und ähnliches,
    was inhaltlich den gleichen oder höheren Schutzgedanken (auch bei Verkehrswegen) vorsieht.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo zusammen,

    diesen Text habe ich bei Komnet gefunden (Komnet Böschungen.

    Beginn Zitat Komnet Dialog Nr. 12421
    Frage:

    Muss ein Betriebsgelände, welches durch eine sehr steile Böschung endet, z.B. durch einen Zaun oder Geländer gesichert werden? Wenn ja bitte Rechtsquellen angeben.

    Antwort :

    Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen entsprechende Ziffer 2.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

    Ob eine Absturzgefahr vorliegt und welche Sicherungsmaßnahme zu treffen ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Dabei soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lasse.
    In die Beurteilung ist die ASR 12/1-3 - Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände einzubeziehen.

    Baurechtlich wird zudem unter § 41 Umwehrungen der BauO NRW https://sifaboard.de/www.mbv.nrw.de…_LBO_/index.php gefordert, dass in, an und auf baulichen Anlagen Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren sind.

    Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen (§ 41 Abs. 4 BauO NRW) haben:

    1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 1 2m - 0,90m,
    2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe - 1,10 m.
    Zitatende Komnet Dialog Nr. 12421

    Hier noch weitere Links vielleicht könnt Ihr da noch weitere Informationen rausfiltern
    Link Baustellenverordnung für Garten und Landschaftsbau
    Leitfaden zur Absturzsicherung

    Vielleicht kann man eine Leiter mitführen und diese als Auf- und Abstiegshilfe verwenden?

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ...ein Arbeitsplatz definiert sich nicht durch eine Häufigkeit des Einsatzes dort. Gehe Sie einmal im Jahr dort hin ist es genau so ein Arbeitsplatz als würden Sie 100x dort eingesetzt.....


    Ach, dann lies doch mal §2 Abs. 2 ArbStättV durch, da ist es definiert.
    Da steht "regelmäßig über einen längeren Zeitraum "
    oder "im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen"
    Beides trifft meiner Meinung nach hier nicht zu, somit ist dies kein Arbeitsplatz.
    Weiterhin habe ich ja auch §1 ArbStättV zitiert, denn dort steht: "(2) Diese Verordnung gilt nicht ... für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören...."
    Da Marathon13 keine weiteren Informationen liefert bleibt es wohl bei Spekulationen.

    Ich bin in meinen Betrachtungen von einem Kanalrohr ausgegangen, welches z.B. von einer kommunalen Kläranlage in den Vorfluter führt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • ich stimme Tiefflieger zu, weitere Details wären zur konkreten Beantwortung notwendig.
    "regelmäßig" im Sinne der ArbStättV bedeutet mind. 2 Stunden täglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen/Jahr

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • No offense!
    Sorry, ihr verwechselt, bzw. vermischt Arbeitsplatz und Arbeitsstätte miteinander! Der Arbeitsplatz ist nur ein Bereich der Arbeitsstätte, genau wie der Arbeitsraum, Verkehrsweg, Fluchtwege, etc.
    Richtig ist: Bei der Böschung handelt es sich um einen Verkehrsweg und nicht um einen Arbeitsplatz.

    Einen landwirtschaftlichen Betrieb kann ich bei einem Versorgungsunternehmen nicht erkennen. Selbst wenn es sich bei der umgebenden Fläche nicht um Firmeneigentum sondern um Freiflächen handelt ist es dadurch keine Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ein landwirtschaftlicher Betrieb hat eine Gewinnerzielungsabsicht, d.h. ist eine Firma die ihr Geld mit der Landwirtschaft verdient. Was sollte am Flussufer von einem landwirtschaftlichen Betrieb angebaut werden? :D
    Es ist und bleibt eine Arbeitsstätte! D.h. die Verkehrswege müssen entsprechend ausgebildet werden

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ...Was sollte am Flussufer von einem landwirtschaftlichen Betrieb angebaut werden? :D


    Nichts, das ist ja das schöne, EU sei Dank bekommt der Landwirt für 1-2 mal mähen pro Jahr eine nette Subvention.

    ...Es ist und bleibt eine Arbeitsstätte! D.h. die Verkehrswege müssen entsprechend ausgebildet werden


    Und genau da habe ich so meine Zweifel. Aber, da Marathon13 sich nicht mehr an der Diskussion beteiligt ist das Problem wohl erledigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.