Beiträge von Marathon13

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    Der Bereitschaftsdienst besteht aus Schlossern, Elektrikern und Monteuren. Im Moment sind bei uns organisierte Diebesbanden unterwegs, die auch nicht davor zurückschrecken, bewohnte Eigenheime auszurauben. Es ist also eine echte Gefahr vorhanden, derartige Bösewichte anzutreffen, die auch vor körperlichen Attacken nicht zurückschrecken!!

    bei uns passiert es desöfteren, dass in einem abgelegenen Betriebsteil ein Einbruchmeldealarm ausgelöst wird. Die Meldung wird dann direkt an den Bereitschaftsdienst weitergeleitet. Gibt es in Eurem Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen, in denen das Verhalten des Bereitschaftsdienstes in einem solchen Fall geregelt wird? Die unglücklichste Entscheidung wäre sicherlich, wenn der Bereitschaftsdienst selbst zum gemeldeten Objekt fährt. Aber auch die Polizei lehnt spätestens nach dem 2 Fehlalarm das Anfahren des Objektes ob.
    Bin mal auf Eure Meinung gespannt.

    Viele Grüße aus Thüringen....

    ...na anscheinend ist das Problem doch etwas komplizierter, als ich gedacht hatte...
    Die Bausteine, insbesondere die D114 helfen mir nur bedingt weiter, hier geht es um geböschte Baugruben und weniger um die Verkehrswege.
    Auch die BGR/GUV-R 2102 sagt hier nichts konkretes über die Verkehrswege aus.
    Mein Problem ist hier u.a. auch, dass ich dem Eigentümer des Kanals die Rechtsgrundlagen benennen muss, auf denen meine Forderung besteht. Immerhin muss hier einiges an Geld in die Hand genommen werden.
    ...
    Vielleicht hat ja doch noch jemand ne zündende Idee.

    Und nun geht die Sonne auch schon wieder auf in Thüringen....

    Ich steh im Moment etwas auf dem Schlauch und brauch einfach mal paar Tips bzw. Links...

    Wir sind als Betreiber eines Kanalnetzes unter Anderem damit beauftragt, Einleitstellen in das öffentliche Gewässer zu kontrollieren und zu warten. Dazu müssen unsere Kollegen über eine Böschung >45grad und einen Höhenunterschied von 3-5 m zu den Einleitstellen, die sich auf Wasserspiegelniveau des Flusses befinden, hinabsteigen. Im Normalfall beträgt der Wasserstand dabei nur wenige Zentimeter.
    Die Böschung besitzt keinerlei befestige Wege. Der Abstieg erfolgt über rutschige Oberflächen, loses Geröll, Wurzeln etc.
    Aus welcher Vorschrift/Regel kann ich entnehmen, dass ich diesen Verkehrsweg sichern muss und was ist dabei die minimale Variante?
    Eine Gefährdungsbeurteilung hierfür ist in Arbeit, die notwendigen baulichen Maßnahmen sollen sich darin aber bereits widerspiegeln.

    Für ein paar Tips gibts schon mal jetzt ein großes Dankeschöm!

    Mit besten Grüßen aus dem leider verregneten Thürinen!!

    Hat jemand Erfahrungen, wie lange die Lebensdauer von Kapselgehörschützern im Durchschnitt liegt (unanbhängig davon, ob sie genutzt werden oder einfach , aufgrund der geringen Frequentierung der lärmbelasteten Räume, nur für den Einsatzfall im Raum vorgehalten werden)...

    Grüße aus Thüringen!

    ...ich gönn mir inzwischen schon mal nen Kaffee.... :50:

    Nachdem ich zufällig im Netz über einen Artikel zu Arbeitsbühnen gestolpert bin, würde mich mal interessieren, wie andere dieses Thema umsetzen. Es geht dabei um Folgendes:
    Wir nutzen gegenwärtig für die Betreibung der Straßenbeleuchtung einen Steiger (Hubarbeitsbühne). Das Fahrzeug ist dabei im öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsraum tätig um Straßenlampen zu warten, zu erneuern etc. aber auch um andere, höher gelegene Arbeitsbereiche zu diversen Arbeiten zu erreichen.
    Es ist dabei nicht immer gewährleistet, dass zwei Personen mit dem Fahrzeug unterwegs sind. Mitunter fährt ein Kollege zum Einsatzort, sperrt den betroffenen Straßenbereich entsprechend halbseitig ab, stellt sein Fahrzeug auf und fährt mit der Hubbühne zu der Straßenlampe hinauf. Es gibt keine Gefährdungsbeurteilung, die darauf hinweist, dass bei Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen für besagte Arbeitsbereiche immer zwei Personen zusammen arbeiten müssen (Problematik Alleinarbeitsplatz). Im Netz habe ich aber nun gelesen, dass der Einsatz von Hubbühnen grundsätzlich nicht als Alleinarbeitsplatz möglich ist.
    Wie sind Eure Erfahrungen?
    Danke schon mal für kompetente Antworten.

    Freundliche Grüße aus Thüringen!

    Hallo Niko,

    danke für Dein hilfreiches Statement. Mit dem letzten Absatz hat sich das Problem ja eigentlich schon erklärt...ein SiGeKo ist wohl unabkömmlich. Ich möchte aber auch noch auf Deine Fragen eingehen:
    Es handelt sich dabei um eine Gemeinschaftsmaßnahme. Es gab eine Ausschreibung mit verschiedenen "Titeln". Letztendlich vergeben zwei Bauherrn (Stadt und Stadtwerke) jeweils an den gleichen Unternehmer (der sich dann aber wieder Nachauftragnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben Nachauftragnehmer heranzieht). Die Straße gehört der Stadt....die Trinkwasserleitung den Stadtwerken. Also läßt die Stadt ihre Straße erneuern und die Stadtwerke lassen sich im gleichen Zuge Gräben für ihr Wasserleitung ausheben.

    Na dann sollte ich mich nun mal um die Bestellung des SiGeKo kümmern.

    Grüße aus Thüringen!

    "Gemäß § 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden einen SiGeKo zu bestellen..."
    Wie ordne ich dabei Nachauftragnehmer ein? Der Auftrag ist an einen Unternehmer vergeben, dieser hat sich jedoch Nachauftragnehmer gebunden. Handelt es sich somit zwangläufig um mehrere Arbeitgeber?
    Wie verhalte ich mich, wenn mehrere Auftraggeber auf einer gemeinsamen Baustelle agieren und dabei einer der Auftraggeber Teilleistungen in Eigenregie erledigt (Stadt und Stadtwerke beauftragen eine Straßenbaumaßnahme an einen Tiefbauunternehmer, dieser hebt die Gräben für die Wasserleitung aus, die Stadtwerke verlegen ihre Leitungen aber selbst).
    Danke schon mal für Eure Mithilfe!!

    Grüße aus Thüringen!

    Eure Antworten helfen mir ungemein! Also setz ich mich jetzt erstmal ans Gefahrstoffverzeichnis und werde dann schaun, wo ich zusammenfassen kann.
    Schade, zum Tapezieren reichen dann wohl die Betriebsanweisungen nicht mehr...muss wohl dafür die gute alte Wandfarbe herhalten...Apropo Wandfarbe...gleich wieder ein neues Gefahrgut? ;)

    Danke nochmal für Eure Hilfe
    Gruß vom
    lernfähigen Thüringer

    Ich überarbeite derzeit in für unseren Bereich Abwasser das Gefahrstoffverzeichnis. Insbesondere im Labor werden Chemikalien verwendet, die natürlich unter die Gefahrstoffverordnung fallen aber nur in Kleinstmengen vorgehalten werden. Dies betrifft hauptsächlich Testreagenzien, die zum Nachweis von Inhaltsstoffen im Abwasser dienen. Ein Test besteht dabei mitunter aus 4 verschiedenen Chemikalien (alle in einem kleinen Reagenzglas, abschnittsweise in Kapseln untergebracht), die dann nach und nach zum Einsatz kommen. Sicherheitsdatenblätter liegen für alle einzelnen Chemikalien getrennt vor. Bei 15 verschiedenen Tests kommen nun schnell mal 60 Sicherheitsdatenblätter zusammen...also auch theoretisch 60 Betriebsanweisungen. Meine Frage: muß ich tatsächlich jede einzelne Chemikalie ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen und für jede einzelne Chemikalie eine Betriebsanweisung erstellen? Das Labor könnten wir in diesem Fall mit Betriebsanweisungen tapezieren.

    Danke für Eure Antwort und Eure Meinung und
    viele Grüße aus Thüringen!

    Wo steht eindeutig geschrieben, respektive wo kann ich eine eindeutige Notwendigkeit herleiten um meinem Unternehmer gegenüber zu argumentieren, dass die Beauftragung der Elektrofachkraft für die Prüfung ortsversveränderlicher elektrischer Geräte in schriftlicher Form erfolgen muss. Und wo wird festgelegt, in welchen Intervallen sich der Prüfer / die Elektrofachkraft für diese verantwortungsvolle Aufgabe weiterbilden muss?

    Danke für Eure Unterstützung!!!

    Für jemanden, der tagtäglich mit der Maschinenrichtlinie zu tun hat, mag meine Frage wahrscheinlich ein Lächeln erzeugen, aber da ich selbst mit dem Thema noch keine Berührungspunkte hatte und vorrangig mit der Beschaffung beim Bau von neuen Anlagen beschäftigt bin, erhoffe ich mir hier qualifizierte Hilfe.
    Wir haben im vergangenen Jahr eine Kläranlage erweitert und hierzu auch eine Biofoilteranlage errichtet, die die Luft aus geschlossenen Behältern absaugt, reinigt und wieder in die Atmosphäre abgibt. Die Biofilteranlage stellt dabei ein geschlossenes System dar, dass aus mehreren Bauteilen besteht, die u.a. auch der Beförderung von Luft mittels Gefläsen dienen. Muss ich diese Anlage nun unter dem Aspekt der Machinenbaurichtlinie als Maschine einordnen oder nicht? Die Anlage wurden als komplettes System ausgeschrieben und auch entsprechend so geliefert.
    Ich bedanke mich für Eure kompetente Hilfe.

    Mit besten Grüßen aus dem grünen Herzen Deutschlands
    Uwe

    Ich kenne das Gutachten, das Verfahren etc. selbst nicht. Hier aber zur Erklärung ein Auszug aus dem Presseartikel der hiesigen Lokalpresse:

    "...Anfang April erfolgte eine Messung. Dazu war die an diesem Tag übelriechende Luft abgesaugt worden, sagt der Bearbeiter beim LRA, wohl auch an mögliche Kritiker gerichtet. Er habe die Verpflichtung, den negativsten Zustand zu analysieren, also auch bei offenem Fermenter, schiebt der Gutachter nach. Ein vierköpfiges Geruchskollektiv analysierte die Proben, erklärt Krauß. Eine anerkannte Methode. Darüber hinaus hat Krauß auch eine Auswertung der Windrichtung vom Deutschen Wetterdienst herangezogen, die anders als im ersten Gutachten im Baugenehmigungsverfahren nicht die Messungen in Leipzig, sondern in Gera-Leumnitz also westlich zugrunde legten. Darüberhinaus betrachtete er das Geländeprofil, in dem die Biogasanlage liegt, und das zeigt, dass der Wind den Gestank in Richtung Stadt zieht. Aber das wussten die Anwohner schon.

    Für den Gesetzgeber spiele es keine Rolle, nach was es stinkt, so es nicht giftig ist, und wie stark, sagt Krauß. Die Dauer ist entscheidend. Das Gesetz ist ein Kompromiss. Einerseits müsse die Gesundheit der Bürger gesichert werden, andererseits die Wirtschaft nicht behindert, so Krauß. Für letztere liegt die Belastungshöhe bei 15 Prozent. Und hier gibt es Überschreitungen. So trifft dies das Geschäftshaus der Gartenbau und Landschaftsgestaltung mit 23 Prozent, die Firma XXXXmit 25 Prozent und die XXXXXXX mit 22 Prozent der Jahresstunden. Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Und selbst, wenn es aus der Gärtnerei eine Beschwerde gibt, lasse dies keine Forderung nach einer Umhausung zu, ist die Mitarbeiterin des LRA sicher. Da stünde die Investition einer geschätzten halben Million Euro in keinem Verhältnis. "Vor Gericht würde uns das um die Ohren fliegen", sagt sie. Eine Lösung aber müsse gefunden werden. Gespräche laufen. .."

    Unser Unternehmen befindet sich im Einzugsbereich einer Biogasanlage. Aufgrund mehrerer unglücklicher Zustände kommt es zu regelmäßigen Geruchsemissionen aus der Anlage die für Unmut unter den Anwohnern führen. Für Geruch gibt es leider keinen qualitativen sondern nur quantitative Grenzwerte. Ein unabhängiges Labor hat hier Untersuchungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass Beeinträchtigungen für die nachfolgende Wohnbebauung unterhalb der Grenzwerte liegen. Dagegen werden bei 3 Gewerbebetriebe -und darunter zählt auch der Betrieb, in dem ich als Sicherheitsbeauftragter bestellt bin- die quantitativen Grenzwerte überschritten. 15 % der Jahresstunden müssen in Gewerbegebieten derartige unangenehme Gerüche in Kauf genommen werden, im Falle unseres Betriebes liegt der Wert bei etwa 22%. Untersuchungen über eventuelle organische Gesundheitsschäden existieren bei Gerüchen derartiger Natur nicht, jedoch bin ich der Meinung, dass hier ein nicht unerheblicher psychischer Gefährdungsfaktor vorliegt und Handlungsbedarf besteht. Nun kommt aber das Heikle an der Situation...der Geschäftsführer unseres Betriebes ist auch gleichzeitig Geschäftsführer der emittierenden Biogasanlage. Kann mir jemand weiterhelfen
    a) besteht gesetzlicher Handlungsbedarf?
    b) wie argumentiere ich einem solchen Fall von Personalunion der Geschäftsführung beider Unternehmen.
    Vielen Dank für Eure Hilfe und Meinung!

    Hab heut zum ersten Mal dieses Board so richtig genutzt und bin begeistert. Erstmal vielen Dank für die "sachdienlichen Hinweise". Ich werd jetzt alles mal sortieren und denke, damit auf jeden Fall eine hohe Trefferqoute bei der Kennzeichnung zu erreichen!

    Grüße aus dem Grünen Herzen Deutschlands / Thüringen

    Zu der Problematik Stoff oder Gemisch hätte ich da aber ne andre Meinung. Hab mir inzwischen vom Lieferanten das Sicherheitsdatenblatt (20 Seiten) besorgt und dort wird unter 1.1. das Heizöl als GEMISCH deklariert.
    Aber wie es scheint, ist es wohl doch gar nicht so eindeutig, einen ganz einfachen Tank ordnungsgemäß zu beschriften! 8)

    Leider bin ich durchs Goggeln nicht fündig geworden....vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen.
    Ich muss einen 100.000 l Heizöltank kennzeichnen. Unsere externe SIFA fordert hierfür die Kennzeichnung mit dem Symbol "Giftig" und den Text "AIII".

    Ich bin mir hierbei nicht ganz sicher, ob dies ausreicht. Sollte nicht auch das Symbol für "umweltgefährdend" mit dort angebracht werden? Und muss ich nicht auch eine dauerhafte Kennzeichnung "Nur für Heizöl" aufbringen?

    Wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

    Besten Dank aus dem schönen Thüringen.