Alkoholbedingter Führerscheinentzug

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  • Hallo Mitstreiter,
    bedingt durch diesen Thread bin ich auf folgendes Problem gestoßen:
    Wie seht ihr die Pflicht/das Recht des AG (Arbeitgebers), wenn der ehemals alkoholkranke Mitarbeiter einen "Tourismusführerschein" gemacht hat und diesen erwiesener Maßen unrechtmäßig erworbenen Führerschein (Wohnsitz und Arbeit in D) dazu nutz um mit dem Auto zur Arbeit zu gelangen? Einschreiten? Die Grauzone gewissenhaft übersehen? Darf der AG die Fahrt verbieten, oder muss er sogar?

    Ich freu mich über viele persönliche Meinungen und Hinweise auf gestzliche Grundlagen
    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo Stephan,

    ich bin kein Jurist, aber ich sehe das so, dass das nicht in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fällt. Der MA kann ja nicht besser oder schlechter seit dem Führerscheinentzug fahren, er darf es nur nicht.
    Ich würde dem Kollege versuchen ins Gewissen zu reden, aber sonst nicht einschreiten.

    Was ihr auf keinen Fall tun dürft, ist es ihn mit Fahrtätigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr zu betrauen. Das ist verboten und strafbar.

    Generell sollte man genau hinsehen, ob der MA ein Alkoholproblem hat, oder ob es sich um einen Ausrutscher (z.B. Restalkohol etc.) handelt.

    Ich bin mal gespannt, wie das die Anderen sehen.

    Gruß aus dem Pott
    Ruhrpott-Harry

    Diese Mail ist ohne I-Phone/I-Pad erstellt und trotzdem lesbar.

  • Meiner Meinung nach:

    Den MA darauf ansprechen, versuchen ihm ins Gewissen zu reden geht immer. Ihm vorschreiben WIE er zur Arbeit kommt? -> Nö! Aber das Führen von KFZ auf dem Firmengelände kann man ihm untersagen. Egal ob Führerschein rechtmäßig ist oder nicht. Immerhin hat der Unternehmer Hausrecht, oder?
    Und wie gesagt wurde, um Himmels willen nicht im Auftrage der Firma fahren lassen, wenn er wie Du schreibst den Führerschein "unrechtmäßig erworben" hat. Aber vorsicht: Wer entscheidet denn hier ob es "unrechtmäßig" war? Hast Du die Möglichkeit zu prüfen ob zum Zeitpunkt der Ausstellung vielleicht nicht doch ein Wohnsitz im Ausland existierte?!

    Interessant ist auch dieses Urteil vom 11.03.2013 - 1 Ss 222/12 vom OLG Oldenburg.

    Lieben Gruß,

    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • m.. Hab ich das richtig verstanden ?(
    Er hat getrunken und ihm wurde daraufhin der Lappen abgenommen. Dann Entzug und dann hat er im Ausland den Lappen neu gemacht?
    Gesetzlich, wie in Wiki auch steht, haben die Ausstellerstaaten meist großzügige Vorschriften. Also u.a., dass er in D fahren darf.
    Aber eigentlich kenn ich das aus D so, dass wenn einer den Führerschein aufgrund Alkohol abgenommen bekommen hat, dass er nach dem Entzug (Fristsetzung) die MPU machen kann und dann seinen Lappen wiederbekommt? ?(

    ... beim Lesen meiner Posts besteht mitunter Prustalarm.Ich übernehme für vollgespuckte Tastaturen und Monitore keinerlei Haftung, stelle bei Bedarf aber gern Putzlappen zur Verfügung.
    Ich empfehle allerdings dringlichst, die Nahrungsaufnahme während des Lesens auf ein überlebensnotwendiges Minimum zu beschränken...

  • Ein ähnliches Thema hatten wir letztes Jahr:
    Überprüfung eines Führerscheins

    Kurz gefasst:
    Ich kann zwar als Unternehmer nicht verlangen, das der Mitarbeiter einen mehr oder weniger rechtmäßig erworbenen ausländischen Führerschein in einen D-Führerschein umschreibt. Aber ich kann als Unternehmer, wenn ich im Zweifel bin, vom Mitarbeiter verlangen, das er eine Anerkennung der zuständigen Behörde vorlegt. Als Unternehmer würde ich sogar noch die entsprechenden Verwaltungskosten tragen und den Mitarbeiter auf die Führerscheinstelle begleiten, damit er keine Kosten hat. Ist der Erwerb rechtmäßig gewesen, sollte der Mitarbeiter damit kein Problem haben, wenn nicht ....

    Es gibt auch noch einen weiteren Knackpunkt: die 2-jährige Probezeit in Deutschland!
    Inhaber eines EU-Führerscheins aus dem Ausland brauchen ihre Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Deutschland registrieren zu lassen, sobald sie hier ihren Wohnsitz begründen.
    Wer aber den Führerschein zu diesem Zeitpunkt noch keine 2 Jahre besitzt, muss ihn innerhalb eines halben Jahres beim Straßenverkehrsamt registrieren lassen. -> Probezeitregelung!

    Das vergisst so Mancher, der der deutschen MPU entfliehen will und einen neuen Schein unter Vorspielung falscher Tatsachen im Ausland macht.

    Hierwird die gängige Verfahrensweise bei Ungarn-Führerscheinen beschrieben ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo zusammen,

    also ich würde Ihn in unseren Unternehmen nicht fahren lassen, schon gar nicht im öffentlichen Verkehr. Ich bin aber kein Anwalt, aber sein Arbeitsort und auch sein Wohnort ist Deutschland und da sollte er seinen Führerschein umschreiben lassen. Ist er vieleicht auch noch deutscher Staatsbürger?

    Wir halten uns an die Empfehlung des TÜV: Entsprechend internationaler Vereinbarungen darf man zwar mit einem ausländischen Führerschein grundsätzlich auch in Deutschland fahren. Aber es muss sichergestellt werden, dass Ihr Führerschein gültig und zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist. Selbstverständlich muss die Fahrlizenz ordnungsgemäß erworben und man muss mindestens 185 Tage in dem Land gewohnt haben und das kann man ja in Erfahrung bringen.

    Eine Betriebsvereinbarung kann vielleicht helfen, dass nur mit einen gültigen deutschen oder Internationalen Führerschein gefahren werden kann.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • Hi,

    also ich würde Ihn in unseren Unternehmen nicht fahren lassen, schon gar nicht im öffentlichen Verkehr. Ich bin aber kein Anwalt, aber sein Arbeitsort und auch sein Wohnort ist Deutschland und da sollte er seinen Führerschein umschreiben lassen. Ist er vieleicht auch noch deutscher Staatsbürger?


    der Mitarbeiter fährt ja nicht für das Unternehmen, sondern er nutzt der eigene Fahrzeug um damit zur Arbeit zu fahren. M.E. kann der AG das nicht verhindern, er kann den Mitarbeiter höchstens anzeigen.


    ..... Darf der AG die Fahrt verbieten, oder muss er sogar?


    Der AG hat keinerlei Handhabe um die Fahrt zu verbieten. Es handelt sich um das Privatvergnügen des Mitarbeiters wie er zur Arbeit kommt.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Der AG hat keinerlei Handhabe um die Fahrt zu verbieten. Es handelt sich um das Privatvergnügen des Mitarbeiters wie er zur Arbeit kommt.

    Hmm.. Als Privatvergnügen sehe ich das nicht an, das ist Arbeitsweg. Wegeunfall? Sollte dann was passieren, würde es trotzdem evtl. kritisch werden?

    ... beim Lesen meiner Posts besteht mitunter Prustalarm.Ich übernehme für vollgespuckte Tastaturen und Monitore keinerlei Haftung, stelle bei Bedarf aber gern Putzlappen zur Verfügung.
    Ich empfehle allerdings dringlichst, die Nahrungsaufnahme während des Lesens auf ein überlebensnotwendiges Minimum zu beschränken...

  • Hmm.. Als Privatvergnügen sehe ich das nicht an, das ist Arbeitsweg. Wegeunfall? Sollte dann was passieren, würde es trotzdem evtl. kritisch werden?

    Nur für den Arbeitnehmer, wenn sich bei der Unfallaufnahme durch die Polizei herausstellt, dass er keinen gültigen Führerschein hat.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hmm.. Als Privatvergnügen sehe ich das nicht an, das ist Arbeitsweg. Wegeunfall? Sollte dann was passieren, würde es trotzdem evtl. kritisch werden?


    Es ist schon sein Privatvergnügen, egal ob zu Fuß, mit dem Bus, der Bahn, dem Fahrrad ... Versicherungsschutz besteht mal grundsätzlich nach SGB VII, sofern die Bedingungen für den Arbeitsweg eingehalten sind.
    Der Rest ist Sache des Straßenverkehrsgesetzes und damit eine andere Baustelle.

    Ausführliche Infos zum Thema "ausländische Führerscheine" gibt es u.a. beim ADAC: -> klick

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Vielen Dank für eure Meinungen!
    Der Mitarbeiter fährt, wie von awen richtig angemerkt, nur privat zur Arbeit und nach Hause. Auch ist der Führerschein def. unrechtmäßig erworben.
    Was mich noch interessieren würde: Woher nehmt ihr die Gewissheit, dass der Chef nicht für den Heimweg verantwortlich ist? Kann mir jemand eine Quelle nennen?
    Meine erste Antwort/Meinung ging in die gleiche Richtung, aber dann habe ich einen Artikel im Netz gefunden der sich auf Alkohol am Arbeitsplatz bezieht. Ein wenig passt er aber imo auch hier, da es u.a. um den Heimweg geht.
    Quintessenz: Der Arbeitgeber hat eine Obhutspflicht, muss betrunkenen Fahrer aufhalten, ansonsten im schlimmsten Fall fahrlässige Tötung bei einem Unfall mit Todesfolge.
    Mir ist bewusst, der Artikel passt bei dem von mir geschilderten Problem nur bedingt, da der MA nicht alkoholisiert fährt. Trotzdem hat er mich über meine vorgefertigte Meinung der Heimweg sei Privatsache stolpern lassen.
    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank im voraus!

    PS: Selbstverständlich habe ich dem AG bereits geraten sich bei einem Rechtsanwalt zu erkundigen.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ........Quintessenz: Der Arbeitgeber hat eine Obhutspflicht, muss betrunkenen Fahrer aufhalten, ansonsten im schlimmsten Fall fahrlässige Tötung bei einem Unfall mit Todesfolge.........

    Die Pflicht trifft aber auch dich als Gastgeber wenn dein Besuch betrunken Auto fahren möchte. Du prüfst aber doch nicht nach ob dein Besuch überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

    PS: Selbstverständlich habe ich dem AG bereits geraten sich bei einem Rechtsanwalt zu erkundigen.


    Wäre prima wenn du uns die Antwort mitteilen könntest.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Die Pflicht trifft aber auch dich als Gastgeber wenn dein Besuch betrunken Auto fahren möchte. Du prüfst aber doch nicht nach ob dein Besuch überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.


    Ich denke das macht man für gewöhnlich nicht, weil man davon ausgeht, das jemand der ein Fahrzeug führen will auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Wie sieht es aber aus wenn dem nicht so ist?


    Wäre prima wenn du uns die Antwort mitteilen könntest.


    sicher dat ;)

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Ich denke das macht man für gewöhnlich nicht, weil man davon ausgeht, das jemand der ein Fahrzeug führen will auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Wie sieht es aber aus wenn dem nicht so ist?

    Du kannst ihm ins Gewissen reden, du kannst die Polizei anrufen und ihn anzeigen aber verbieten kannst du ihm das Fahren nicht. Ich denke aber auch nicht, dass du haftungsrechtlich verantwortlich bist wenn er fährt (nüchtern) einen Unfall baut und sich dann herausstellt das er keine gültige Fahrerlaubis hatte

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist nach §21 StVG eine Straftat !
    Als juristischer Laie sehe ich das mit Sorge und frage mich, inwieweit und ob der Begriff der Strafvereitelung nach StGB hier greift und ob das Wissen um die strafbare Handlung nicht auch Mitverantwortung im Schadensfall, besonders bei tragischem Ausgang, nach sich zieht ?
    Bin sehr gespannt, was der Anwalt rät.


    Gruss vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • Hallo!

    In allen Beiträgen wird davon ausgegangen, dass der Führerschein des hier genannten, ungültig ist.
    Wie kommt ihr dazu?
    Vorbehalte gegen ehemals Kranke, scheinen mir unangemessen.

    Grüße
    Flügelschraube


    PS
    Natürlich weiß ich, dass ein Alkoholkranker dies bleibt. Das heißt aber bei weitem nicht, dass er eine größere Wahrscheinlichkeit einer Trunkenheitsfahrt hat, als andere Mitbürger. Frau Käsmann würde man mit Sicherheit einen Kombi, gefüllt mit Kindern, fahren lassen.

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  • Ob der Führerschein nun de facto ungültig ist, wissen wir zwar nicht, abgesehen von der Aussage, er sei nachweislich unrechtmässig erworben, aber die Ausgangsfrage zielt mit dem Begriff "Tourismusführerschein" genau darauf ab !?
    Vorbehalte wären an dieser Stelle sicherlich unangemessen, aber die Frage kann man auch losgelöst von jeder Alkoholproblematik stellen, denn auch jemand, der die Pappe wegen anderer Umstände los ist oder die Prüfung hier nicht packt, könnte sich im Ausland so'n Scheinchen zulegen und dann hier rumbrausen.


    Gruss vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • Hallo ToBi!

    Danke für Deinen Beitrag, der zur Versachlichung des Themas führt.
    Die Vermutung, dass jemand, weil er den Führerschein hier nicht packt, diesen im nahen Ausland macht, liegt in der Luft.

    Allerdings würden viele von uns sich durchaus auf lebensgefährliche Operationen einlassen, obwohl sie wissen dass der Chirug sein Studium im Ausland beendet hat.
    Da gibt es durchaus Chirurgen, die nicht mal verständliches Deutsch sprechen.


    Im Eigentlichen geht es bei der Führerscheinfrage wohl meist um die aufgestellten Hindernisse zur MPU.
    Ich bin überzeugt, dass so mancher Normalbürger an solch einer Prozedur scheitern würde.


    Grüße
    Flügelschraube

  • Flügelschraube Das sollte kein Angriff auf kranke Personen sein! Es geht hier nicht um Vorbehalte, sondern wirklich nur um die Rechtssicherheit für den Unternehmer. Ob der MA jemals wieder Alkohol trinkt oder nicht hat mit der augenblicklichen Rechtsunsicherheit nichts zu tun. Entscheidend ist lediglich ob der unrechtmäßig erworbene Führerschein bei der Nutzung auf dem Arbeitsweg den Unternehmer in die Obhutspflicht führen kann. Entschuldige Bitte, falls das so rübergekommen sein sollte!

    Der Rechtsanwalt hat sich dazu bereits geäußert, ich hoffe ich gebe es richtig wieder:
    1. Auch wenn der Führerschein, wie im vorliegenden Fall, unrechtmäßig erworben wurde verliert er daduch nicht automatisch seine Gültigkeit. Der Verwaltungsakt der Grundlagenanerkennung (im Land der Austellungsbehörde] kann nicht mal so eben aufgehoben werden. Dies müsste überprüft werden und wäre eine Einzelfallentscheidung. Der Arbeitgeber hat dafür selbstverständlich keine Handhabe wenn der Führerschein nur privat genutzt wird.
    2. Hätte der MA keinen gültigen Führerschein und man würde ihn wissentlich fahren lassen wäre das jedoch ein Straftatbestand...

    Aus Sicht des RA entsteht aus 1. kein zwingender Handlungsbedarf für den Unternehmer, solange der MA keinen Fahrauftrag vom Unternehmen hat.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl