HiHow liebe Gemeinde,
es geht um die Beauftragung und Fachliche Eignung von Mitarbeitern, die Mitgänger-Flurförderfahrzeuge (in unserem Fall Hochhubwagen) bedienen sollen.
Aufgrund eines Unfalles, ist bei uns die Frage aufgeworfen worden, ob für die Bedienung dieser Flurförderfahrzeuge ein Führerschein (sprich Ausbildung in Theorie und Praxis mit Prüfung) vorgeschrieben ist!
Meinem Wissensstand nach ist diese nicht Vorgeschrieben! Es muss nur sichergestellt sein, das nur geeignetes Personal fachlich richtig Unterwiesen und beauftragt werden muss.
Weder in der BGV D27 noch in der BGG 925 kann ich dazu wirklich ne eindeutige Aussage finden.
Jetzt ist von einem Kollegen der Einwand gekommen, dass für Mitgänger-Flurförderfahrzeuge doch ein Führerschein vorgeschrieben ist.
Dies begründete Er mit dem Hinweis auf das Merkblatt T030 Geh-FlurförderzeugeGabelhubwagen BGRCI
Dort steht folgendes:
Eignung – Ausbildung – Fahrauftrag
Fahrer von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder -stand und Maschinen mit Fernbedienung bzw. in deren Programmierung für ihre Bewegungen eingegriffen wird, müssen mindestens 18 Jahre alt und zum Steuern dieser Fahrzeuge geeignet sein.
Zur Ausbildung dürfen sie jünger als 18 Jahre sein.
Dies gilt auch für Hubwagen mit Fahrerplatz und Geh-Mitgänger-Flurförderzeuge, die sowohl als Mitgänger-Flutförderzeug als auch als Fahrerstand-Flurförderzeug (mit Fahrerplatz) ausgelegt sind/von dort aus gesteuert werden.
Zur Eignung gehört eine ausreichende Gesundheit, die nach dem BG-Grundsatz – BGG 904-G 25, beurteilt werden sollte. Achtung: Bei Trägern von aktiven und passiven Körperhilfen können elektromagnetische Felder Einflüsse ausüben! – Arzt fragen (s. a. Kapitel „Batterie laden – Instandhaltung“).
Fahrer o. a. Maschinen müssen außerdem ausgebildet sein und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben
Jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt! Muss Er jetzt haben oder nicht?
Bitte um Hilfe und Aufklärung!
Gruß und Danke
Michael