MItgänger-Flurförderfahrzeug

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  • HiHow liebe Gemeinde,

    es geht um die Beauftragung und Fachliche Eignung von Mitarbeitern, die Mitgänger-Flurförderfahrzeuge (in unserem Fall Hochhubwagen) bedienen sollen.

    Aufgrund eines Unfalles, ist bei uns die Frage aufgeworfen worden, ob für die Bedienung dieser Flurförderfahrzeuge ein Führerschein (sprich Ausbildung in Theorie und Praxis mit Prüfung) vorgeschrieben ist!

    Meinem Wissensstand nach ist diese nicht Vorgeschrieben! Es muss nur sichergestellt sein, das nur geeignetes Personal fachlich richtig Unterwiesen und beauftragt werden muss.

    Weder in der BGV D27 noch in der BGG 925 kann ich dazu wirklich ne eindeutige Aussage finden.

    Jetzt ist von einem Kollegen der Einwand gekommen, dass für Mitgänger-Flurförderfahrzeuge doch ein Führerschein vorgeschrieben ist.

    Dies begründete Er mit dem Hinweis auf das Merkblatt T030 Geh-FlurförderzeugeGabelhubwagen BGRCI

    Dort steht folgendes:

    Eignung – Ausbildung – Fahrauftrag

    Fahrer von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder -stand und Maschinen mit Fernbedienung bzw. in deren Programmierung für ihre Bewegungen eingegriffen wird, müssen mindestens 18 Jahre alt und zum Steuern dieser Fahrzeuge geeignet sein.

    Zur Ausbildung dürfen sie jünger als 18 Jahre sein.

    Dies gilt auch für Hubwagen mit Fahrerplatz und Geh-Mitgänger-Flurförderzeuge, die sowohl als Mitgänger-Flutförderzeug als auch als Fahrerstand-Flurförderzeug (mit Fahrerplatz) ausgelegt sind/von dort aus gesteuert werden.

    Zur Eignung gehört eine ausreichende Gesundheit, die nach dem BG-Grundsatz – BGG 904-G 25, beurteilt werden sollte. Achtung: Bei Trägern von aktiven und passiven Körperhilfen können elektromagnetische Felder Einflüsse ausüben! – Arzt fragen (s. a. Kapitel „Batterie laden – Instandhaltung“).

    Fahrer o. a. Maschinen müssen außerdem ausgebildet sein und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben


    Jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt! Muss Er jetzt haben oder nicht?


    Bitte um Hilfe und Aufklärung!

    Gruß und Danke

    Michael


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  • Moin,

    Zitat

    Dies gilt auch für Hubwagen mit Fahrerplatz und Geh-Mitgänger-Flurförderzeuge, die sowohl als Mitgänger-Flutförderzeug als auch als Fahrerstand-Flurförderzeug (mit Fahrerplatz) ausgelegt sind/von dort aus gesteuert werden.

    (Unterstreichung durch mich)
    Es gibt ja Flurförderzeuge, die über einen klappbaren Sitz bzw. Stand verfügen.
    Staplerschein / Stapler-Fahrerlaubnis also tatsächlich nur dann gefordert, wenn für den Fahrer ein Sitzplatz oder ein Standplatz auf dem Flurförderzeug vorhanden ist.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Udo,

    du liegst mit deiner Aussage nicht ganz richtig!

    Du schreibst :
    Staplerschein / Stapler-Fahrerlaubnis also tatsächlich nur dann gefordert, wenn für den Fahrer ein Sitzplatz oder ein Standplatz auf dem Flurförderzeug vorhanden ist.

    Dies gilt aber nur wenn die Fluhrförderfahrzeuge (Mitgänger inkl. Stand- Sitzplatz) Bauartbedingt schneller als 6 km/h fahren.


    gruß
    Michael

  • Du meinst das hier, oder?

    Zitat von "GUV-V D 27"

    e) Flurförderzeuge für Mitgängerbedienung
    § 16. (1) Geräte mit kraftbetriebenem Fahrwerk, die von einem Mitgänger bedient werden, müssen beim Loslassen der Bedienungseinrichtung selbsttätig
    bremsen. (2) Die Höchstgeschwindigkeit der Geräte muss auf 6 km/h in der Ebene begrenzt sein.

    Diese Einschränkung ist aber nicht mehr in Abschnitt IV, § 21 erwähnt, dieser Paragraf zielt nur auf das Vorhandensein von Fahrersitz oder Fahrerstand ab

    Aus dem Grund halte ich meine Aussage durchaus für zutreffend - "es gilt der geschriebene Text", es sei denn, er wird durch eine DA ergänzt (das hier aber nicht der Fall ist) oder durch ein Urteil o.ä. interpretiert (mir ist hier nichts bekannt).

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Michael,

    egal jetzt ob vorgeschrieben oder nicht (ich kenne eure Fahrzeuge nicht), sind die Biester recht gefährlich. Mal eben eine 1-Tonnen-Palette aus 3m Höhe aus einem Regal nehmen und dabei ein wenig rangieren, das hat schon was.
    Ich würde die Sache von der Gefährdungsbeurteilung angehen. Wenn ihr meint, dass dann die Bediener z.B. eine G20/G25 Untersuchung brauchen, warum nicht. Ein gewisse Reife (Alter?) des Bedieners sollte auch vorhanden sein und von BA und dokumentierten Unterweisungen und Fahrauftrag will ich gar nicht erst anfangen.
    Und so nebenbei: eine Ausbildung (Schein) für ein Flurförderzeug nach BGV D27 schadet auch nicht unbedingt.

    Ich halte es bei mir im Betrieb so, dass alle Mitarbeiter (im Bereich der Produktion) ohne Ausnahme eine entsprechende Ausbildung bekommen und auch entsprechend unterwiesen wurden.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Hallo Udo,
    in der BGV D27 unter §7 Absatz 2 steht

    2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

    Durchführungsanweisung:

    Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.

    Gruß

    Michael

  • Hallo Waldmann,

    ich bin mit Dir einer Meinung, das Mitgänger-Flurförderfahrzeuge eine Waffe n sind! Und das nur gut Ausgebildete Mitarbeiter da ran sollten!

    Das ist aber hier nicht die Frage gewesen! Es geht mir um das rein Rechtliche! Muss oder Muss nicht?

    gruß

    Michael

  • Hallo Frank,

    hatte ich das Oben in meiner Frage nicht schon geschrieben?

    Naja egal, es handelt sich um einen Hochhubwagen siehe Bild:

    Aber im Grunde geht es um alle Mitgängerflurförderzeuge, auf denen man NICHT "mitfahren" kann, z.B. indem man hinten eine Plattform zum Draufstellen und Mitfahren runterklappen kann, oder wo der Bediener einen anderen Sitz- bzw. Stehplatz draufhat!

    Sorry wenn ich mich vieleicht net richtig Ausgedrückt hatte!

    Gruß

    Michael

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  • Hallo Michael,

    das Ding wird nur geführt, also nicht gefahren.
    Hierfür ist kein "Staplerschein" notwendig. Das andere, übliche Procedere schon.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • alles womit man mitfahren kann ,dafür sollte man den fahrschein für flurförderzeuge haben ...deswegen fahrerstand und fahrersitz.....
    alles was handgeführt ist und wo man nicht mitfahren kann , brauch man "nur "eine Unterweisung .....

    wenn es nach mir ginge müsste man für mgf´s auch nen schein machen ,weil das risiko des fehlverhaltens schon sehr groß ist ......

  • Hihow,

    besten Dank für Eure Tipps! Das deckt sich ja auch alles mit meinen bisherigen Kenntnissen!

    Ja ich bin auch Eurer Meinung das Mitarbeiter die als Führer von Mitgängerflurförderfahrzeuge beauftragt werden, eine fundierte Ausbildung erhalten sollten!

    Aber nichts desto Trotz steht noch die Aussage in dem Merkblatt T030 BGRCI "Fahrer o. a. Maschinen müssen außerdem ausgebildet sein und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben"

    Gruß
    Michael

  • Moin icerman,

    vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch, aber für mich ist das eindeutig.

    o.a. + Udos Beitrag #2, dann hast Du doch schon die Lösung. Für die bei Dir zur Diskussion stehenden Fahrzeuge gibt es m.E. keine Pflicht für eine Prüfung.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • in der BGV D27 unter §7 Absatz 2 steht ... <snip>

    Ich habe noch einmal nachgelesen.
    Wir haben hier offenbar wieder einmal den Fall, das es je nach Unfallversicherungsträger unterschiedliche Unfallverhütungsvorschriften und - interessanterweise auch - unterschiedliche Durchführungsanweisungen gibt. Sogar die GUV-V D27.2 der ehem. GUVVWL scheint noch in Kraft zu sein ...

    Ich bitte um Verzeihung, ich hatte das übersehen.
    Wir sollen uns also zunächst einmal auf eine einheitliche Version einigen. :)

    In dieser Situation empfehle ich dir eine dringliche (schriftliche) Anfrage an deinen zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten, da nur dieser hier eine verbindliche Aussage treffen kann.

    Ja ich bin auch Eurer Meinung das Mitarbeiter die als Führer von Mitgängerflurförderfahrzeuge beauftragt werden, eine fundierte Ausbildung erhalten sollten! Aber nichts desto Trotz steht noch die Aussage in dem Merkblatt T030 BGRCI "Fahrer o. a. Maschinen müssen außerdem ausgebildet sein und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben"


    Nunja, letztlich ist es doch kein Problem, auch für Führer von Mitgänger-Flurförderzeugen intern eine Ausbildung und Prüfung zu fordern und auch durchzuführen. Das Ganze lässt sich doch relativ einfach als etwas ausgeweitete "Unterweisung" mit anschließendem schriftlichen Test und einer praktischen Prüfung in Anlehnung an die BGG durchführen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • In dieser Situation empfehle ich dir eine dringliche (schriftliche) Anfrage an deinen zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten, da nur dieser hier eine verbindliche Aussage treffen kann.


    So sieht es aus.
    iceman: Du zitierst etwas von der BG RCI... dieses gilt nicht unbedingt für andere BGn. Denk dran. Nicht was eine BG erlässt, gilt auch gleichzeitig für andere. Ich stimme Waldmann voll und ganz zu.... Gefährdungsbeurteilung... is mal wieder das Stichwort. Du hast hier ein Arbeitsmittel, gleichzeitig Maschine... aber keinen Stapler im Sinne der BGVn.
    Ein Merkblatt hat für mich mal schon GARKEINE rechtliche Grundlage! Dat is ja nichmal ne BGI... sondern eher ein "BG-Kneipengespräch auf nem Bierdeckel festgehalten". Das is keine "Sofortmeldung, Änderung oder mit dem Wort ACHTUNG versehen"... nichmal (Annahme) von wirklichen Fachleuten erstellt. Du hast Dich an die rechtskonformen Vorschriften zu halten. Dann kommt die GFB von Dir. Damit is "basta". Wenn Argumente sinnvoll sind, lass diese einfließen. Trifft es für Euch net zu... Ablage "P"
    PS: Ich habe so viel "Mist" in diesen Merkblättern gelesen, dass es mir echt die Fußnägel hochgerollt hat. Nicht Alles war Blödsinn aber die haben für mich nichtmal den Charakter der Aussage von "echten Fachleuten". Sehr schade, dass sich die Verfasser selbst ihren eigenen Ast absägen!

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Ein Merkblatt hat für mich mal schon GARKEINE rechtliche Grundlage! Dat is ja nichmal ne BGI...

    ... da hast Du gerade noch mal Glück gehabt - dieses Merkblatt (T 030) ist meines Wissens ausnahmsweise keine BGI ... 8)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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