Dubiose Sachkunde nach BGG 906 - Prüfung von PSA! - An alle Sifas und diejenigen die in der Feuerwehr sind!

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  • Erst einmal euch ALLEN einen "wunderschönen" Guten Tag!

    Ich freue mich jetzt schon auf eure Antworten bezüglich folgender Thematik :)

    Zum Sachverhalt:

    Mein Vater ist seit 8 Jahren selbstständig und betreut Firmen bezüglich Arbeitssicherheit und die Durch-, und Ausführung von Höhenrettungsschulungen - Bundesweit - mit einem jährlichen Durchlauf von ca. 450 Personen. Nun haben "wir" folgendes Problem bzw. sind auf etwas gestoßen was uns etwas verwirrt.
    Bei der Betreuung eines neues Betriebes in der Arbeitssicherheit haben wir festgestellt, das ein Hauptfeuerwehrmann nebenberuflich auf Selbstständigenbasis die jährliche Überprüfung von PSA durchführt und diese auch abnimmt.

    Bis hier- behaupte ich - ist der Sachverhalt "sauber". Gehen wir einen Schritt weiter.
    Sachkunde hat derjenige erworben wer einen anerkannten Lehrgang nach der BGG 906 absolviert hat bzw. diesen Schein dem Auftraggeber vorweisen kann. Diese Erkenntnis gaben wir den Auftragnehmer weiter - dieser wurde hellhörig und sprach den guten Mann mal an und bat nach "Jahren" um diesen Nachweis.

    EIN NACHWEIS KAM AUCH!

    ------ Der Nachweis über einen Gerätewartlehrgang der Landesfeuerwehrschule XYZ ------ aus dem Jahre 1999!

    +

    Schriftverkehr aus einer E-Mail:

    " Sehr geehrter Herr XYZ,

    mit gleicher Mail sende ich Ihnen die Prüfbescheinigung
    Gerätewart durch die Bundesland Landesfeuerwehr-
    schule Musterstadt, die die Sachkundigenschulung GUV-R &GUV-G (BGG906)
    mit folgenden Inhalten hat:

    -Allgemeine Hinweise, Grundlagen und Anwendung
    -Aufgaben eines Sachkundigen
    -Grundkenntnisse der rechtlichen Grundlagen
    -Vorschriften und Normen
    -Auffanggurte, Verbindungsmittel, Auffanggeräte
    -Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
    -Anforderungen, Benutzung, Aufbewahrung
    -Erkennen und Beurteilen von schadhaften Produkten
    -Dokumentation der Prüfung

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    WAS HALTET IHR VON DIESEN NACHWEIS UND WAS FÜR EINE AUSSAGEKRAFT HAT DIESER GERÄTEWARTLEHRGANG!?
    Wenn es sich herausstellt, das diese Person jahrelang Auffanggurte, Rettungssgeräte, Haltegurte, Seil-, und Bandfalldämpfer geprüft hat - ohne eine "richtige" Sachkunde erworben zu haben - was macht man mit diesen Mann!?

    Bevor ich es vergesse: Die Inhalte der Mail, finden sich selbstverständlich nicht in der Urkunde des Gerätewartlehrganges wieder! Wurde wohl eher aus der Vorschrift abgeschrieben und in der E-Mail eingefügt!

    Ich bitte euch alle hier um eine Hilfe und eine Klärung des Sachverhaltes. Die Landesfeuerwehrschule welche vor Ort, möchte mir keine Auskunft erteilen . schon komisch.....

    Vielen Dank schon Einmal!

    Euer Stefan

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  • Tach.
    Na ja. Ganz so einfach, wie Du es siehst ist es nicht. Der Kollege ist selbstständig und bietet diese Leistung an. Somit haftet er auch dafür, wenn etwas passiert. Spät. dann, muss er den genauen Nachweis erbringen.
    Eine Sachkunde kann ja auch durch andere Qualifikationen nachgewiesen werden. Ich würde z. B. einem Bergführer nicht die Qualifikation absprechen, die PSAgA prüfen zu dürfen. Der kann diese Sachkunde anders nachweisen. Jetzt ist der Auftraggeber gefragt. Was sagt die Vertragslage? Hat der Auftragnehmer die Pflicht, seine Qualifikationen anhand von Urkunden, Zertifikaten und Nachweisen zu erbringen und diese dem Auftraggeber zur Kontrolle vorzulegen oder steht darüber nix drin?
    Dann ist der Selbstständige dafür selbst verantwortlich und der Auftraggeber muss darauf vertrauen, dass der Mann/ die Frau diese Sachkunde besitzt, wenn er diese auch anbietet. Er haftet immerhin auch dafür. Bei Angestellten ist es wieder etwas anderes. Da verlangt der Unternehmer die Vorlage des Nachweises, da er ja als Unternehmer voll im Boot ist.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Danke erst einmal für deine schnelle Antwort :)
    - WER- welchen Nachweis zu erbringen hat und wie dieses Vertraglich geregelt ist - weiss ich momentan nicht, werde ich aber nachher mal bei meinem Senior nachfragen.

    Habe mir die BGG 906 noch einmal angeschaut und dort steht nämlich expezit, was an Theorie und Praxis erworben werden "muss" und wie eine Prüfbescheinigung auszusehen hat. (16Std. a' 45 Minuten + Praxis)

    Der Gerätewartlehrgang dieses Mannes hat INSGESAMT 3 Tage gedauert - bezweifel halt das die erforderlichen Stunden dort auch schon mit inbegriffen sind - andere Themen werden dort ja auch in den Lehrgang durchgenommen.

    Sachkunde hin-, oder her - naja ich finde das eh ein bißchen komisch- diese Befrifflichkeit "sachkundig ist...." - für mich ist das eher ein Freifahrtsschein ;)

    Gruß Stefan

  • Hast Du vllt auch schon einmal in Betracht gezogen, dass es eine Gerätewartschulung rein nach BGG 906 ist?
    Weil um bei der Feuerwehr Gerätewart zu sein... da gehört ja insgesamt noch mehr dazu und auch wesentlich mehr Tage. Mein Maschinist hatte damals acht Ausbildungstage... nur Maschinist.
    2 Tage nach BGG 906 und einen Extratag für feuerwehrspezifisches Gerät... Das wäre für mich dann wieder plausibel.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Die Ausbildung der Gerätewarte der Feuerwehr erfolgen IMHO mittlerweise bundeseinheitlich nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV2):


    Die meisten Landesfeuerwehrschulen bieten zusätzlich zum Gerätewart auch Lehrgänge zur Sachkunde nach BGG 906, BGV D8, etc, an.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Wenn dem so sein sollte, dann würde das ja alles Sinn ergeben :)

    Habe nur die Urkunde hier bei mir auf dem Tisch und da steht nichts drauf - auch die Landesfeuerwehrschulen bieten mittlerweile diese Lehrgänge an ABER nach BGG906 PSAgA. In den Lehrgangsinhalten diverser Landesfeuerwehrschulen Hier -----> Gerätewartlehrgang findet man nichts von PSAgA o.Ä.
    Wie gesagt, ich finde das sehr dubios.

    Urkunde ohne Aussagekraft und den Inhalt "wortwörtlich" in der Mail aus der BGG 906 und BGR 198/199 wild zusammengewürfelt :)

    Ich hoffe, nächste Woche bekomme ich mal jemanden ans Telefon - notfalls muss die BG herhalten.

  • Hallo,

    Die Ausbildung der Gerätewarte der Feuerwehr erfolgen IMHO mittlerweise bundeseinheitlich nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV2

    Aufpassen, die FwDV2 ist nicht in jedem Bundesland gültig bzw. findet dort ihre
    Anwendung. Dementsprechend wäre es mal interessant zu Wissen, um welches Bundesland
    es handelt.


    Der Gerätewartlehrgang dieses Mannes hat INSGESAMT 3 Tage gedauert - bezweifel halt das die erforderlichen Stunden dort auch schon mit inbegriffen sind - andere Themen werden dort ja auch in den Lehrgang durchgenommen. Sachkunde hin-, oder her - naja ich finde das eh ein bißchen komisch- diese Befrifflichkeit "sachkundig ist...." - für mich ist das eher ein Freifahrtsschein ;)

    Solche Freifahrtsscheine gibt es leider, die Qualifikation "Brandschutzbeauftragter" bekommt auch
    ein jeder FA (SB) mit Erreichen einer bestimmten Feuerwehr-Qualifikation, ohne jemals ernsthaft
    mit dem VB in Berührung zu kommen zu sein. Gleiches gilt auch für die Feuerwehr-Gerätewarte Atemschutz/
    BGR 190, TM-Ausbildung/Erste-Hilfe usw.. Die Liste lässt sich jetzt noch weiterführen.


    Ich bitte euch alle hier um eine Hilfe und eine Klärung des Sachverhaltes. Die Landesfeuerwehrschule welche vor Ort, möchte mir keine Auskunft erteilen . schon komisch.....

    Schreib mal um welche LFS es sich handelt (gerne auch per PM), vielleicht kann ich das ganze auf dem
    kurzen Dienstweg klären bzw. einen Ansprechpartner vermitteln.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • noch in Ergänzung als allgemeine Info: http://www.fuk.de/news/pruefung-…n-und-geraeten/

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,
    im Verlauf der Informationen wurde die Ursprungsproblematik etwas verändert....... :D
    Ich habe es so Verstanden dass es um: die Sachkunde zur Prüfung der PSAgA geht und diese Sachkunde ist definiert.

    Globetrotter hat mit seinem guten Beispiel gezeigt, dass es sicherlich Sachkunde "ohne" Nachweis gibt, wie zum Beispiel beim Bergführer....... ABER hier wird doch die PSAgA von Versicherten einer BG oder Unfallkasse betrachtet und keine Freizeitnutzung.

    Diese PSA ist in der BGI 826 detailliert und beschrieben und im Kapitel der Prüfungen wird der Sachkundenachweis nach dem BG Grundsatz 906 gefordert. Egal ob Maschinist, Gerätewart oder sonst eine Bezeichnung, der Sachundennachweis nach BGG 906 ist zur Prüfung gefordert und muss vorliegen.
    Unabhängig weitere persönlichen Voraussetzungen ist in diesem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung erforderlich. :thumbup:

    Liegt diese vor, so hat niemand grundsätzlich das Recht seine Qualifikation in Frage zu stellen.

    Viele Grüsse
    J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Mensch, so wie es aussieht ist dann damit meine Frage auch schon wieder beantwortet :)

    Eine Sachkunde gemäß BGG 906 liegt nicht vor - wird auch nicht vorliegen weil der gute Mann auch meinte, dieser Gerätewartlehrgang ist dem Sachkundenachweis gem. BGG 906 gleichzustellen.

    Kurz --------> er darf nicht prüfen :) Ich finde es persönlich nur eine Frechheit PSAgA zu prüfen - nur weil man denkt, ich habe soetwas "ungefähres" schon einmal gemacht. DA Hängen wortwörtlich Menschen dran!
    Nächste Woche wird sich auch herausstellen ob derjenige die Steigschutzeinrichtungen über Jahre abgenommen hat - dann wird es echt schon kriminell.

    Habe ich was vergessen - Mensch, danke euch allen noch einmal, ihr seit Spitze :thumbup::thumbup::thumbup:

  • Hey Fantomas... gaaaaaanz ruhig bleiben, nöch?
    Ich bin Sachkundiger nach BGG 906 und bei mir steht sogar im Zertifikat drin, dass "empfohlen" wird, diesen Lehrgang nach fünf Jahren zu wiederholen. Es ist aber keine Pflicht. Wir reden hier immer noch über BGG, somit Grundsätze. Die sind nicht gesetzlich verpflichtend, sondern eben nur Grundsätze.

    AL_MTSA: Ich stimme Dir zu... aber Du führtst eine BGI an... worin beschrieben ist, dass der Sachkundige über die Ausbildung verfügen muss. Dadurch, dass es eine BGI ist, ist das Wort "muss" schon wieder hinfällig... somit nicht verpflichtend. Der Sachkundige kann jederzeit seine Qualifikation auch anders nachweisen. Da steht dann aber net drin "... nach BGG 906", sondern... "... die vermittelten Inhalte sind entsprechend der BGG 906" oder "... die Qualifikation kann der BGG 906, aufgrund der vermittelten Inhalte gleichgestellt werden."
    Damit biste mit der Argumentation wieder raus. Das entscheidet dann der Ausbildungsträger, der Kunde und der, der diese Leistungen anbietet.
    Nur mal so als Denkanstoß ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Weia, das ist aber auch alles umständlich :)
    Wie gesagt - ob nun BGG oder BGR, BGI usw.. die Hierachie ist mir ja nun bewusst - darf eine Gerätewart nun prüfen oder darf er nun nicht prüfen? :wacko:

    Für mich ist die Sache mittlerweile eindeutig - vorallem wenn es zum Staatsanwalt bei einem tödlichen Unfall kommen wird/soll/muss.
    Die Sachkunde ist ja auch alles eine Auslegungssache - die Frage besteht ja eigentlich im wesentlichen - hat er die notwenige Fachkenntnis "das Know How" um solche Sachen prüfen zu dürfen.

    Wie sind die Läufer zu Prüfen -----> HACA z.B. hat seine Baumusterprüfung für einen zurückgerufen weil eine Umrüstung auf einen anderen Typ erfolgen muss
    Manche Auffanggurte haben eine höhere Ablegereife als andere Hersteller (eben nicht 6-8 Jahre sondern 10 Jahre) usw..

    Ich wette, wenn wir diesen Herrn darauf ansprechen - außer einmal PUSTEN wird da nicht viel kommen..

    In der Urkunde steht absolut nichts... außer das der Lehrgang "Gerätewart" heisst und das wars auch wieder.... Stand: 1999

    @ SimonSchmeisser: Es ist die Landesfeuerwehrschule in Celle

    Mhhh und nun - weia Essen ist fertig, ihr entschuldigt mich ;)

  • Hallo!

    Wir diskutieren hier um eine Rechtsfrage. Das ist bei reinen Technikern immer schon ein Problem an sich.
    Fantomas macht sich hier sehr stark für die Erlaubnis bzw. das Verbot sich Sachkundiger zu nennen in Bezug auf PSAgA.
    Mir kommt ein Verdacht in den Sinn. Jemand soll sich nicht mit Federn schmücken, die ihm nicht gehören. Dabei wissen wir von dem vermeindlich Sachkundigen nur, dass er in der Feuerwehr einen bestimmten Lehrgang gemacht hat.
    Das Fantomas seinen Avatar nicht nutzen darf, da er die Rechte dazu nicht hat, da bin ich mir ungesehen ziemlich sicher.

    Die BGR 198 macht die Grundaussage:
    "Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz hat .........". Wie diese Kenntnisse aussehen, wie und wann sie erworben wurden, steht zunächst nicht zur Debatte.

    Im Weiteren wird ausgeführt, dass derjenige, der den Kurs "BGG 906" erfolgreich bestanden hat, sich in die Riege der Sachkundigen einreihen darf.
    Das sagt aber nicht, dass man diesen Kurs besucht haben muss. Es gibt sicher 333 andere Möglichkeiten zur Sachkunde zu gelangen.

    Solange es sich um Sicherheitsbedenken handelt, die unabhängig von der eigenen wirtschaftlichen Nutzung sind, sind solche Fragen recht spannend.

    Grüße
    Flügelschraube

    PS
    Ohne, dass ich am Kurs BGG 906 teilgenommen habe, fühle ich mich sehr wohl in der Lage eine PSAgA zu beurteilen.
    Dabei beziehe ich mich nicht aufs Gebrauchsmuster, sondern auf den Benutzungzustand.

  • Hallo,

    Schaut euch mal die verlinkte Homepage der FUK Niedersachsen an,
    Zitat: "Ein an der Landesfeuerwehrschule ausgebildeter Gerätewart kann
    in der Ortsfeuerwehr eigenverantwortlich unter anderem Feuerwehr-Haltegurte,
    Feuerwehrleinen, Leitern, Seile sowie alle sonstigen wasserführenden Armaturen
    und Pumpen prüfen. Zur Erhaltung seiner Qualifikation muss ein Sachkundiger regelmäßig
    Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden. Sachkundig sind
    auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller oder einer sonstigen
    anerkannten Ausbildungsstelle ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte. [i]Beispielhaft
    kann die Sachkunde zur Prüfung des Gerätesatzes Absturzsicherung nach DIN 14800-17
    durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Herstellerlehrgang oder in
    einem Lehrgang nach der berufsgenossenschaftlichen Regel BGG 906 erworben werden
    .

    Sieht mir jetzt nicht danach aus, dass wenn man den Gerätewart-Lehrgang in Niedersachsen
    (in anderen Bundesländern mag das anders sein) absolviert hat, die BGG 906 erfüllt.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • SimonSchmeisser:

    Genau das habe ich auch gelesen. Ich meine, wenn ich das richtig interpretiere - davon ab, gibt es hier nichts zu interpretieren, sieht die Lage doch ---recht-- eindeutig aus.

    Flügelschraube:

    TOP1: Ich bestätige hiermit deine Vermutung das meine "momentane" Qualifikation nicht ausreicht um PSAgA zu überprüfen bzw. abzunehmen. Was an sich ja auch wieder ein Widerspruch zu der BGR198 - dem Sachkundigen - ist. Wenn ich das nämlich auf den letzten Aspekt beziehe, schimpfe ich mich jetzt einfach mal Sachkundiger weil ich seit ca. 3 Jahren an ca. 60 Höhenrettungsschulungen sowie der Prüfung von PSAgA dabei war und mir echt viel fachliche Qualifikationen/Erkenntnise anreichern konnte .

    TOP2: Wirtschaftliche Nutzung ist in diesem Fall "Zweitrangig" - ich meine wir reden über 10 Sätze PSAgA - das macht den Kohl nun auch nicht fett 8)
    Uns ist - vorallem dem Senior- aufgefallen, das sich viele "Sachkundige" schimpfen - und die Prüfung unserers Erachtens mehr als Schwammig verlaufen sind.

    Bsp.: Fehlende Hinweise das Läufer UNBEDINGT umgerüstet werden muss weil der Hersteller eine Sicherheitswarnung an die Leute geschickt hat bzw. drauf aufmerksam gemacht hat.

    Mhhhh wie gesagt, ich persönlich, das ist meine Meinung hört der Spaß genau bei diesem Thema auf. Entweder ich knalle mal 3 Mark 50zig auf dem Tisch und mir diesen Wisch zu holen oder ich lasse es eben sein.
    Genauso wie die Scheinbetreuung im großen Stil mancher Selbstständiger die von Firma zu Firma fahren und nur abzocken um das schnelle Geld zu machen. Ich persönlich bekomme dann das blanke "Mahlzeit" ;)

    Dennoch Danke für die ganzen Anregungen, finde dieses Forum immer noch sehr wichtig - man hört sich mal die ein oder andere Meinung an :) Thanks !

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  • Globetrotter,
    ich stimme natürlich hinsichtlich der Verbindlichkeiten von BGI und BGR zu, aber wir kommen doch im konkreten Fall immer zum BG Grundsatz 906 und nun korrigiere mich. Der Grundsatz gibt verbindliche Forderungen an den Unternehmer bei Prüfungen (was hier gefragt war) und arbeitsmedizinischen Untersuchungen.

    Die Inhalte des Grundsatzes sind nachzuweisen, wenn dies nicht so wäre könnte man die G-26, G-41 usw. durchführen wie man möchte, da die Basis ein Grundsatz ist, wie der Name schon sagt.

    M.E. nach sollten, wie allen Bereichen, ausschließlich Personen solche Prüfungen, Schulungen und Seminare durchführen welche über das notwendige know-how verfügen - so wie Du....... :)

    Schönes WE
    Gruss J.J.M

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Ich möchte darauf hinweisen, dass es sehr gefährlich ist BGR, BGI, BGG und DIN immer in die Schublade zu stecken: "Das sind Richtlinien und Informationen ... das ist keine PFLICHT das zu tun was da drin steht!"

    Tatsächlich steht in diesen Schriften der Stand der Technik dem der Unternehmer gemäß der BetrSichV Folge zu leisten hat.
    Tut er das nicht, was nicht grundsätzlich verboten ist, so hat er allerdings mindestens den selben Sicherheitsstandard auf andere Weise nachweislich zu erfüllen.

    Warum z. B. sind mit einem Mal unzählige Unternehmen so "verrückt" nach Regalprüfungen?
    Weil ein Unternehmer die BGI 694 als schmückendes Beiwerk angesehen und anders gehandelt hatte, als in diesem Werk aufgeführt.
    Der Staatsanwalt wies ihm jedoch nach, dass er sich nach dem Stand der Technik zu richten habe und das nicht getan hat, bzw. keine statthafte Alternative vorzuweisen hatte.

    Gruß
    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    ... hier auch noch einmal ein gedanken von mir ...

    wir wissen doch alle, dass sich in den letzten jahren entscheidendes auf dem markt der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen regelwerke zum arbeitsschutz getan hat und auch noch tun wird. M. E. verwischen da die wirksamkeitsunterschiede zwischen den verschiedenen bg vorschriften, regeln, informationen und grundsaetzen immer mehr. Es gibt immer mehr oder weniger konkrete informationen und der unternehmer muss mit seinen gefaehrdungsbeurteilungen fuer sich seinen weg festlegen. Ob der dann richtig war, wird spaetestens der richter entscheiden. Aber woran soll er sich nun orientieren? Hier kommt die "beruehmte" VERMTUNGSWIRKUNG zum tragen. Wenn man sich an die bisherige regelung haelt, die ja in den meisten faellen auch nicht falsch war, kann man vermuten, dass man die notwendigen sicherheitsmassnahmen richtig getroffen hat. Dabei wird es immer unbedeutender, ob es eine regel , eine information oder ein grundsatz war, an den man sich orientiert hat. Und wenn man davon abweichen will, muss man das entsprechend nachvollziehbar begruenden und dokumentieren.

    Natuerlich steckt in den meisten unternehmern und verantwortlichen noch immer die gegenfrage "wo steht denn das?" drin, aber den "zahn muss man ihnen ziehen" und sagen: in deiner gefaehrdungsbeurteilung!


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)