Auszug aus der GefStoffV, §14 Abs. 2: "Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen."
Der BetrSichV, §12 Abs.1 ist zu entnehmen: "Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten."
=> Nach Gefahrstoffrecht ist somit eine Unterschrift erforderlich. Im Arbeitsschutzrecht und z.B. nach BetrSichV genügt die Dokumentation der Unterweisung und Teilnehmer.
Moin Axel,
ich bin geflasht. Ich kenne das gerade mal als Angeberwissen, es gibt die Gesetze, und du haust sofort die Details raus.
Respekt.