Hallo Zusammen,
ich habe eine ähnliche Fragestellung:
Ein Flurgebundene Regalbediengeräte hat ein fester Seitenholmsteigleiter (ca. 10m) mit Rückenschutz. In laufe der Jahre hat "man" zusätzlich ein mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung) an diesen Steigleiter angebracht.
Soweit ich aus DGUV 208-032 Kapitel "Einrichtungen gegen Absturz" auf Seite 14 verstanden habe, ist zur "Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf i. d. R. kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert" zusätzlich hat ein erfahrener Kollege gemeint dass die Ergänzung unzulässig sein, da bei Anwendung von Steigschutzeinrichtungen kann bei Abstürz der Kopf / Rücken durch vorhandener Rückkorb gewährliche Verltzung erleiden.
Meine Fragen:
1- dürfen Rückenkob und Steigschutzeinrichtungen gleichzeitig vorhanden sein?
wenn ja oder Nein bitte um saubere Begründung (Ergänzung zu o.g. Argumente) möglichst unter Angaben von Regeln, DGUV, DIN etc.
Danke
PS: zu welcher Art gehört in diesem Fall der beschriebene Steigleiter, der auf dem Flurgebundene Regalbediengerätemontiert ist (siehe Anhang2 - DGUV 208-032)