Arbeiten trotz Krankmeldung

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  • Hallo,

    am Mittwoch stürzte eine Mitarbeiterin der Konstruktion (Büro, Schreibtischarbeit) auf unserem Parkplatz.

    Sie ging dann nach ner Std ins KKH zum Röntgen, keine Gehirnerschütterung, aber ne Steißprellung.

    Laut Abteilungsleiter ist sie bis nächsten Mi Krankgeschrieben jetzt steht die heute wieder in der Firma und arbeitet.

    Geht dass, darf sie überhaupt mit einer Krankmeldung arbeiten?

    Falls ja wie verhält es sich da mit dem Versicherungsschutz?

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Hallo,


    mein Kenntnisse hierzu sind .....Ja darf der Mitarbeiter aber nur wen er das vorher mit dem Arbeitgeber abklärt sonst besteht eventuell kein Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hallo,


    mein Kenntnisse hierzu sind .....Ja darf der Mitarbeiter aber nur wen er das vorher mit dem Arbeitgeber abklärt sonst besteht eventuell kein Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer.

    So waren meine Kenntnisse auch. Deswegen war ich auch leicht erbost als ich die Mitarbeiterin heute im Betrieb gesehen habe.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

  • aber nur wen er das vorher mit dem Arbeitgeber abklärt sonst besteht eventuell kein Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer


    Hallo Sifas,

    die Aussage mit dem Verlust des Versicherungsschutzes lässt sich wohl nie ausrotten... :cursing:
    Frage an das Forum: Kennt denn irgendjemand einen belegbaren Fall, indem der Versicherungsschutz durch die BG/UK trotz Zuständigkeit verweigert wurde?

    Im Falle von "Arbeitsleistung trotz Krankschreibung" gilt es zwei Dinge zu unterscheiden:

    1. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und ein Weisungsrecht. "Wer-wann-was" arbeitet hat der Arbeitgeber, sprich Vorgesetzte, zu entscheiden. Und dazu bedarf es natürlich immer einer Abklärung, aber insbesondere im Krankheitsfall.
    Im Krankheitsfall hat der Arbeitgeber (Vorgesetzte) dann auch seine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass die Gesundung bestmöglich erfolgt und kein weiterer Schaden für den Arbeitnehmer entsteht.

    2. Versicherungsschutz durch die BG/UK: Der verlinkte Artikel sagt hierzu eigentlich alles. Hier gelten die ganz normalen Regeln zu Anerkennung eines Arbeits-/Wegeunfall.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Guten Morgen !

    In einem ähnlichen Fall wurde mir von KK und BG erklärt, dass die Krankschreibung mit der Arbeitsaufnahme hinfällig sei. Sollte der "Arbeitsversuch" abgebrochen werden, bedarf es einer neuen Bescheinigung.
    Der Versicherungsschutz hat Bestand und so etwas wie "Gesundschreiben" gibt es eh nicht.

    Schönes WE wünscht der Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"


  • Der Versicherungsschutz hat Bestand und so etwas wie "Gesundschreiben" gibt es eh nicht.

    Das trifft es doch sehr genau:

    Der AN entscheidet zu krank zum Arbeiten zu sein, und geht nicht arbeiten, bis zu drei Werktagen kann er das prinzipiell sogar ohne Attest.
    Und ebenso entscheidet er, wann er wieder gesund genug ist zum Arbeiten.
    Punkt aus fertig.
    Allerdings muss der AG ggf. eine Gefährdungsbeurteilung machen, ob der AN von Ausfällen in der Leistungsfähigkeit bedroht ist, die ihn oder andere Beschäftigte gefährden. Das hat Niko ja schon geschrieben.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Niko klar ....wird die BG einspringen ...aber sie wird in dem Fall auch Versuchen sich das Geld vom Arbeitgeber zurückzuholen .. wenn dieser nichts von der Anwesenheit wußte.


    @elschwooabos.... das kommt ganz darauf an, es gibt viele Firmen die ab dem ersten Krankheitstag eine AU verlangen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

    Einmal editiert, zuletzt von kelte (8. Februar 2013 um 12:03)

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  • Moin.
    Na ja. Ich denke mal, dass man hier auch die Unterscheidung treffen sollte, aus welchem Grund der AN krankgeschrieben wurde. Ich weiß von einem Fall, wo ein AN trotz Krankschreibung immer wieder zur Arbeit gegangen ist, aus Angst seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
    Nach mehreren Monaten ist als Ursache dann eine berufsbedingte Erkrankung herausgekommen. Der AN wollte entsprechend Kosten von der BG erstattet bekommen. Hier hat die BG klar gesagt, dass er dieses nicht bekäme, da er sich über die Krankschreibung hinweggesetzt hat und es somit ja entweder nicht so schlimm war oder das er den jetzigen Zustand erst durch die Missachtung der Krankschreibung herbeigeführt hat.
    Daher sollte das wohl ganz genau abgewogen werden, um was für eine Erkrankung und Ursache es sich handelt. In dem geschilderten Fall, ging es um Rückenbeschwerden.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ...das sich der Begriff der Krankschreibung einfach nicht ausrotten laesst. Diese ist aber de facto nicht existent. Ein Arzt kann einen AN arbeitsunfaehig schreiben - nicht mehr und nicht weniger. Hierzu sind allerdings immer die Art der Tätigkeit und die Krankheit bzw. Verletzung in Relation zu setzen. Aber das nur am Rande...

    Grundsaetzlich kann ein AN auch vor Beendigung des Arbeitsunfaehigkietszeitraumes wieder taetig werden. Dies ist aber in der Tat nicht ohne Zustimmung des AG moeglich, da dieser immer noch seiner Fuehrsorgepflicht nachkommen muss.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • @elschwooabos.... das kommt ganz darauf an, es gibt viele Firmen die ab dem ersten Krankheitstag eine AU verlangen.

    *Grummel* Warum meinst Du hab ich ausdrücklich "prinzipiell" geschrieben?!

    Hardy

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  • wird die BG einspringen ...aber sie wird in dem Fall auch Versuchen sich das Geld vom Arbeitnehmer zurückzuholen .. wenn dieser nichts von der Anwesenheit wußte.


    Hallo kelte,

    wenn du hier "Arbeitgeber" gemeint hast, bin ich einverstanden.
    Wenn du wirklich "Arbeitnehmer" meinst, dann muss ich widersprechen. Die BG wird sich ihr Geld zurückholen, aber nicht vom verunfallten Mitarbeiter selbst.
    Sondern über ein Regressverfahren von anderen Versicherungen oder von hierarchisch Verantwortlichen.

    Aber hier geht es ja um Arbeitsleistung trotz "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung". Und da entstehen der BG/UK zuerst einmal keine Kosten.

    Und der Sonderfall den Globetrotter berichtete, ist ja kein Verlust des Versicherungsschutzes. Die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung bei Arbeits-/Wegeunfällen ist davon unberührt.
    Dort ging es um die Anerkennung einer berufsbedingten Erkrankung oder sogar Berufskrankheit und die daraus resultierenden Kosten für Verlust des Arbeitsplatzes. Umschulung, Wiedereingliederung, Hausumbau, etc.
    Und das ist nochmal ein ganz anderes Thema...

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • :16: lieber liebster elschwoabos bitte verzeihe mir..........wie konnte ich nur..... :2:


    Vergeben und vergessen... ;)

    Aber mir ich habe mir echt überlegt, wie ich das am besten formuliere, dass genau dieser Einwand nicht kommt... 8)

    Hardy

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  • Hallölle,

    ein Mitarbeiter darf wieder arbeiten kommen! Unter folgenden Voraussetzung

    • er kann seine Arbeit oder eine geeignete Schonarbeit durchführen,
    • der Arbeitsmediziner hat dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer die Freigabe erteilt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Zusätzlich kann er Einschränkungen bestimmen z. B. nur bis 5 kg heben.


    Der Schutz erlischt nicht. Aber der Arbeitgeber kann in Regress genommen werden falls die Heilung behindert wird oder/und Folgeschäden auftreten z. B. durch Verschmutzung.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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  • Hallo RaBau,


    dürfte ich wissen ....woher Du diese Erkenntnisse hast?

    Weil ein ähnlicher Fall zu genau den gleichen Fragen geführt hat, wir mit unserer BG lange diskutiert haben und nach dem die Fronten von rechts nach links und zurück zur Mitte gependelt sind, kamen dann solche Aussagen raus.
    Die BG hat uns ganz klar darauf hingewiesen, dass ein Werksmediziner - die bei uns vorhanden sind - eingeschaltet werden muss. Damit wäre eine fachkundige Person befragt worden und es kann damit erreicht werden, dass die betroffene Person nur soweit belastet wird wie es nötig/medizinisch möglich ist.

    Der Schutz für den AN erlischt nicht, denn es besteht ein Versicherungsschutz durch die BG. Dieser wird von AG aufgehoben weil er den Mitarbeiter :thumbup: freiwillig gezwungen, freiwillig oder zwangsverpflichtet :thumbdown: wieder einsetzt.

    Aber die BG kann sich das Geld vom AG zurück holen - dies steht irgendwo in den gesetzlichen Möglichkeiten auf den sich die BG'en berufen können.

    Gruß RaBau

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