Hallo,
kann ich einen Staplerfahrer von dem ich befürchte dass er schlecht sieht zu einer G25 Untersuchung oder einem Sehtest zwingen?
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo,
kann ich einen Staplerfahrer von dem ich befürchte dass er schlecht sieht zu einer G25 Untersuchung oder einem Sehtest zwingen?
Zwingen. Nein.
Wenn es eine Pflichtuntersuchung ist und er sich trotz entsprechender Gespräche immer noch weigert, bleiben am Ende nur arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Sprich anderer Arbeitsplatz.
Leider ist die G25 ja keine Pflichtuntersuchung. Nichts desto trotz kann man per Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass eine gewisse Sehkraft vorhanden sein muss. Weigert sich ein Mitarbeiter dann diese Sehkraft durch eine entsprechende Untersuchung nachzuweisen, kann der Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, wie schon von Safety-Officer für die Pflichtuntersuchung angesprochen.
Richtig. Die G25 ist keine "Pflichtuntersuchung". Als Unternehmer/Arbeitgeber kann ich aber in der Gefährdungsbeurteilung die G25 als Pflichtuntersuchung aus betrieblichen Gründen festschreiben.
Wir meinen und schreiben beide das gleiche, ich hatte nur folgendes
...Wenn es eine Pflichtuntersuchung ist..
beim ersten Lesen falsch aufgefasst, deswegen noch einmal meine Ergänzung
Moin Zusammen,
da die G25 keine Pflichtuntersuchung mehr ist, sondern ine Angebotsuntersuchung (DGUV) kann man das Problem nur intern über eine Betriebsvereinbarung lösen.
So haben es die mir bekannten Unternehmen gelöst.
Grüsse aus Braunschweig!
Hans-Jürgen Sturm
Es gilt: Abschnitt 10 BGV D27 DA; Zu § 7 Abs. 1: "Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden."
Wie man sieht, findet man dort ein "soll", also keine Pflicht, aber im Sinne der Vorsorge und wenn man dann noch etwas weiter nachliest Abschnitt 12 BGV D27 DA; Zu § 7 Abs. 3: "Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich."
Kann er das, wenn seine Sehfähigkeit beeinträchtigt ist?
Es geht doch nicht darum, den Mitarbeiter zu schikanieren, sondern Ihn und Andere vor Schäden zu bewahren. Sollte der Staplerfahrer diesen benutzen, obwohl er selbst auch den Verdacht hat, dass seine Sehfähigkeit beeinträchtigt ist, so handelt er in meinen Augen grob fahrlässig, mit den entsprechenden Haftungsfolgen.
Ich würde ihm die G25 anbieten und alternativ kann er auch ein Attest eines Augenarztes seines Vertrauens vorlegen, welches seine Sehfähigkeit bestätigt.
Hallo,
zwingen: eindeutig nein.
Im Umkehrschluß ist doch der Staplerfahrer nicht mehr in der Lage seinen Job auszuführen. Der Unternehmer darf ihn nicht mehr auf einen Stapler setzen, da die nachgewiesene Eignung fehlt und sich der Fahrer verweigert. Somit, klinkt jetzt hart, ist der Fahrer seinen Job erst einmal los.
Vielleicht ist das ja ein Hebel für eine Einsicht?
Es gilt: Abschnitt 10 BGV D27 DA; Zu § 7 Abs. 1: "Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden."
Hier gibts ein Problem, was viele von uns kennen. "Die körperliche Eignung...". Heißt zu deutsch, dass vor Ausbildung/ Tätigkeitsaufnahme eine "Eignungsuntersuchung" stattfindet. Das wars dann. Weitere Untersuchungen sind Angebotsuntersuchungen und für den MA da. Nicht für den Unternehmer. Der MA muss nicht einmal das Ergebnis dem AG bekannt geben.
Dann is wieder das Worte "sollte" im Spiel. Dieses Wort wird nur zu "muss", wenn etwas passiert. Heißt also im Umkehrschluss, dass ein Unternehmer das nicht durchführen lassen muss. Passiert etwas ist er jedoch voll dran.
Ich stimme den Kollegen in Bezug auf Betriebsvereinbarung, Festschreiben im Arbeitsvertrage, etc zu. Ist das Einfachste.
Gruß
Jens
Hallo zusammen,
für die Staplertätigkeit ist ja nicht nur der "Staplerschein" sondern auch ein Fahrauftrag erforderlich. Der Fahrauftrag ist nur für eine befristete Zeit gültig und muß dann neu ausgestellt werden. Den Fahrauftrag kann ich auch aus gesundheitlichen Gründen entziehen, und nach einem entsprechenden gesundheitlichen Nachweis sprich die körperliche Eignung, und dann wiedererteilen. Ist bei uns so, mit Zustimmung des BR, geregelt.
Gruß Tanderhexen