Staplerfahrer zur G25 zwingen???

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  • ?( Hallo,

    kann ich einen Staplerfahrer von dem ich befürchte dass er schlecht sieht zu einer G25 Untersuchung oder einem Sehtest zwingen?

    ?(

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Leider ist die G25 ja keine Pflichtuntersuchung. Nichts desto trotz kann man per Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass eine gewisse Sehkraft vorhanden sein muss. Weigert sich ein Mitarbeiter dann diese Sehkraft durch eine entsprechende Untersuchung nachzuweisen, kann der Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, wie schon von Safety-Officer für die Pflichtuntersuchung angesprochen.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Moin Zusammen,

    da die G25 keine Pflichtuntersuchung mehr ist, sondern ine Angebotsuntersuchung (DGUV) kann man das Problem nur intern über eine Betriebsvereinbarung lösen.
    So haben es die mir bekannten Unternehmen gelöst.

    Grüsse aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen Sturm

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • Es gilt: Abschnitt 10 BGV D27 DA; Zu § 7 Abs. 1: "Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden."

    Wie man sieht, findet man dort ein "soll", also keine Pflicht, aber im Sinne der Vorsorge und wenn man dann noch etwas weiter nachliest Abschnitt 12 BGV D27 DA; Zu § 7 Abs. 3: "Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich."

    Kann er das, wenn seine Sehfähigkeit beeinträchtigt ist?
    Es geht doch nicht darum, den Mitarbeiter zu schikanieren, sondern Ihn und Andere vor Schäden zu bewahren. Sollte der Staplerfahrer diesen benutzen, obwohl er selbst auch den Verdacht hat, dass seine Sehfähigkeit beeinträchtigt ist, so handelt er in meinen Augen grob fahrlässig, mit den entsprechenden Haftungsfolgen.

    Ich würde ihm die G25 anbieten und alternativ kann er auch ein Attest eines Augenarztes seines Vertrauens vorlegen, welches seine Sehfähigkeit bestätigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    zwingen: eindeutig nein.

    Im Umkehrschluß ist doch der Staplerfahrer nicht mehr in der Lage seinen Job auszuführen. Der Unternehmer darf ihn nicht mehr auf einen Stapler setzen, da die nachgewiesene Eignung fehlt und sich der Fahrer verweigert. Somit, klinkt jetzt hart, ist der Fahrer seinen Job erst einmal los.
    Vielleicht ist das ja ein Hebel für eine Einsicht?

    .
    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Es gilt: Abschnitt 10 BGV D27 DA; Zu § 7 Abs. 1: "Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden."


    Hier gibts ein Problem, was viele von uns kennen. "Die körperliche Eignung...". Heißt zu deutsch, dass vor Ausbildung/ Tätigkeitsaufnahme eine "Eignungsuntersuchung" stattfindet. Das wars dann. Weitere Untersuchungen sind Angebotsuntersuchungen und für den MA da. Nicht für den Unternehmer. Der MA muss nicht einmal das Ergebnis dem AG bekannt geben.
    Dann is wieder das Worte "sollte" im Spiel. Dieses Wort wird nur zu "muss", wenn etwas passiert. Heißt also im Umkehrschluss, dass ein Unternehmer das nicht durchführen lassen muss. Passiert etwas ist er jedoch voll dran.
    Ich stimme den Kollegen in Bezug auf Betriebsvereinbarung, Festschreiben im Arbeitsvertrage, etc zu. Ist das Einfachste.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Hallo zusammen,

    für die Staplertätigkeit ist ja nicht nur der "Staplerschein" sondern auch ein Fahrauftrag erforderlich. Der Fahrauftrag ist nur für eine befristete Zeit gültig und muß dann neu ausgestellt werden. Den Fahrauftrag kann ich auch aus gesundheitlichen Gründen entziehen, und nach einem entsprechenden gesundheitlichen Nachweis sprich die körperliche Eignung, und dann wiedererteilen. Ist bei uns so, mit Zustimmung des BR, geregelt.

    Gruß Tanderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.