Frage: Ein Kollege, der als Gabelstaplerfahrer beschäftigt ist, musste jetzt wegen Trunkenheit am Steuer den Führerschein abgeben. Die Tat geschah in der Freizeit; am Arbeitsplatz ist der Kollege bis jetzt noch nicht durch Alkoholkonsum aufgefallen. Muss die Betriebsleitung ihm jetzt auch den Staplerfahrschein entziehen?
Antwort: Rechtlich betrachtet kann aus einem Fehlverhalten im privaten Bereich nicht automatisch auf berufliche Eignungsmängel geschlossen werden. Deshalb gibt es auch keine automatische Verpflichtung, die Beauftragung zum Führen von Gabelstablern zu wiederrufen.
Ein Staplerfahrer muss vielmehr bestimmte Anforderungen erfüllen, zu denen auch die gesundheitliche und charakterliche Eignung gehören. Die körperliche Eignung wird festgestellt durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). Um körperliche Eignungsmägel auszuschließen, sollte der Mitarbeiter deshalb zunächst noch einmal diese Untersuchung absolvieren lassen.
Wenn sich daraus keine Anzeichen für eine mangelnde Tauglichkeit ergeben, muss 2. die charakterliche Eignung hinterfragt werden. Hierbei spielt insbesondere die Fähigkeit zu verantwortungsbewussten und umsichtigen Handeln eine Rolle (BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahre von Flurförderzeugen).
Dies zu beurteilen liegt letzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers, der sich dabei von der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsazt beraten lassen sollte. Eine pauschale Empfehlung kann hierzu nicht gegeben werden.