Führerscheinverlust - Berufsverbot für Staplerfahrer?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Frage: Ein Kollege, der als Gabelstaplerfahrer beschäftigt ist, musste jetzt wegen Trunkenheit am Steuer den Führerschein abgeben. Die Tat geschah in der Freizeit; am Arbeitsplatz ist der Kollege bis jetzt noch nicht durch Alkoholkonsum aufgefallen. Muss die Betriebsleitung ihm jetzt auch den Staplerfahrschein entziehen?

    Antwort: Rechtlich betrachtet kann aus einem Fehlverhalten im privaten Bereich nicht automatisch auf berufliche Eignungsmängel geschlossen werden. Deshalb gibt es auch keine automatische Verpflichtung, die Beauftragung zum Führen von Gabelstablern zu wiederrufen.
    Ein Staplerfahrer muss vielmehr bestimmte Anforderungen erfüllen, zu denen auch die gesundheitliche und charakterliche Eignung gehören. Die körperliche Eignung wird festgestellt durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). Um körperliche Eignungsmägel auszuschließen, sollte der Mitarbeiter deshalb zunächst noch einmal diese Untersuchung absolvieren lassen.
    Wenn sich daraus keine Anzeichen für eine mangelnde Tauglichkeit ergeben, muss 2. die charakterliche Eignung hinterfragt werden. Hierbei spielt insbesondere die Fähigkeit zu verantwortungsbewussten und umsichtigen Handeln eine Rolle (BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahre von Flurförderzeugen).
    Dies zu beurteilen liegt letzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers, der sich dabei von der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsazt beraten lassen sollte. Eine pauschale Empfehlung kann hierzu nicht gegeben werden.

    Horst

  • ANZEIGE
  • Zu der Frage: ein klares - Ja

    Der Kollege hat, wenn in seinem betrieblichen Führerschein für Staplerfahrzeuge der Besitz eines Führerscheins gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschrieben ist, diesen auch abzugeben.

    Das kann er bei seinen Vorgesetzten machen oder einen von ihm Beauftragten. Er darf währen des Entzugs seines Führerscheins keinen Gabelstablers und dauch kein anderes Fahrzeug mehr führen (außer Fahrrad).
    Fahren ohne Führerschein ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1StVG ein Straftatsbestand, egal ob nie besessen oder Eingezogen.

    Sollte er dennoch dagegen verstoßen, könnten ihn empfindlichere Strafen (Verlängerung des Führerschein-Enzugs; Ordnungsstrafen) treffen.

    Aber auch sein Vorgesetzter verhält sich ordnungswidrig, wenn er wissentlich des Sachverhalts ihm mit den Führer des Gabelstablers beauftragt.

    Also auf Nummer Sicher gehen - vielleicht kann er in seiner Firma während dieser Zeit eine andere Arbeitsaufgabe machen.

    Viele Grüße Ramona

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    ich hätte gedacht, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.
    Wenn der Kollege seine Führerschein verliert,(was ihn ja eigentlich nur daran hindern soll am öffentlichen Strassenverkehr teilzunehmen) warum darf er dann nicht auf dem Firmengelände einen Stapler fahren?
    wir z.B. haben auch Firmenfahrzeuge die keine Zulassung brauchen weil sie das Firmengelände nie verlassen.
    Ich würde meinen, das ist ermessenssache des Vorgesetzten bzw. des Unternehmers.

    lasse mich gerne eines besseren belehren
    herbert

  • Der Arbeitgeber ist doch auch dran wenn er diese Kontrollen nicht regelmäßig durchführt oder gilt das nur für LKW?


    Der Arbeitgeber muss als Halter eines Kraftfahrzeuges, das er anderen überlässt, regelmäßig überprüfen, ob die Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Anderenfalls drohen ihm Sanktionen.
    Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz wird der Halter eines Kraftfahrzeuges mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder gegenüber dem ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
    Um hier Risiken auszuschließen und dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen, sollte man sich vor der erstmaligen Überlassung des Kfz und danach in regelmäßigen Abständen vergewissern, dass die Mitarbeiter über die entsprechenden Fahrerlaubnisse verfügen. Dabei sollte sich der Arbeitgeber selbstverständlich den Führerschein im Original vorlegen lassen. Wie häufig dies kontrolliert werden muss, ist nicht geregelt; eine Überprüfung im Turnus von sechs bis zwölf Monaten dürfte aber ausreichend sein. Die Überprüfung sollte in der Personalakte vermerkt werden.

    Grüßle
    Matti

  • Ich habe vor im letzten Jahr den Gabelstaplerschein gemacht.

    Es waren in der Gruppe auch einige, welche keinen Führerschein hatten.

    Der Ausbilder erklärte uns, das die Gabelstabler innerhalb eines Firmengeländes auch ohne Führerschein gefahren werden dürfen.

    Das Verlassen des Firmengeländes mit dem Stapler ist aber strengstens untersagt. Auch ein Entladen vom LKW vor dem Werktor ist unzulässig.

    Gruß
    Frank

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    jetzt mal eine gegenfrage,wenn ich gar keinen führerschein besitze..... darf ich dann einen FFZ schein machen bzw. dann damit auch fahren ?
    Ein klares ja
    deshalb darf der MA auch weiterhin innerhalb des betriebes seine arbeit ausführen, er darf nicht mit dem FFZ im öffentlichen strassenbereich fahren aber auf einen geschloßenen betriebsgelände schon.

    Was mir oft augefallen ist das auf vielen betriebsgeländen am eingang ein schild steht wo sinngemäß drauf steht hier gelten die StVO das ist nicht richtig den auf einem betriebgelände gelten keine StVO der betrieb muss eigene regeln für seinen betrieb erstellen und dokumentieren an denen sich die MA halten müssen.

    gruß toni

  • Falsch Toni. Wenn dein Werksgelände auch für die Öffentlichkeit zugänglich ist, gilt die STVO. Siehe die grossen Märkte (Walmart, Aldi usw.)
    Ich glaube Ramona kann da mehr zu sagen, da sie von der Bundespolizei ist.
    :v:

    Servus Michael

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Michael,

    ich habe aber von einen geschloßenen betriebsgelände gesprochen (hab mich nicht richtig ausgedrückt sorry), aber selbst an einen großen kunden parplatz möchte ich das bezweifeln..... lasse mich aber gerne eines besseren belehren.


    gruß toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo allerseits,

    da habe ich nicht nur euch in helle Aufregung gebracht sondern nun auch noch einige Herren hier bei mir in Grün ... und das auf´n Freitag, so kurz vorm Wochenende!

    Also zuerst mal Toni hat natürlich auch Recht:
    Es stimmt, dass hier differenziert werden muss, handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum oder um ein Privatgelände?

    Handelt es sich bei seinem Arbeitgeber um ein Privatgelände, d.h. kein öffentlicher Verkehrsraum und es gilt nicht die StVO, dann kann er führen / fahren was ihm sein Arbeitgeber oder Besitzer des Geländes erlaubt / gestattet. Es handelt sich dann hier nur um eine rein versicherungstechnische Angelegenheit, die dann der Arbeitgeber oder Besitzer des Geländes zu vertreten hat.

    Handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, dazu zählen auch die Parkplätze vor Einkaufsmärkten, obwohl diese dem jeweiligen Einkaufmarkt gehören, dann darf er kein Fahrzeug führen. In Verkehrsräumen in denen die StVO gilt trifft das Gleiche zu.

    Ist sein Berechtigungsschein zum Führen des Gabelstaplers an den privaten Führerschein gekoppelt, d.h. auf dem Berechtigungsschein ist der Vermerk: „Gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein“, dann ist mit den Entzug des Führerscheins auch der Berechtigungsschein entzogen. Bei keinem Eintrag darf er weiter auf dem Firmengelände den Gabelstapler führen.

    In jedem Fall ist aber sein Arbeitgeber zu informieren und dieser hat zu Prüfen inwieweit er die Verantwortung übernehmen möchte. Bei einem Mitarbeiter, der zuverlässig ist und die Leistungsvoraussetzung erfüllt wird ihm die Entscheidung sicher nicht schwer fallen.

    So ich hoffe etwas Licht ins dunkel gebracht zu haben.

    Viele Grüße Ramona

  • ANZEIGE
  • Ein FFZ kann auch ohne Pkw Führerschein im Betriebsgelände gefahren werden, wenn der Fahrer die Ausbildung und Eignung hat und vom Vorgesetzten beauftragt wird. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    Der Betrieb kann schon festlegen das im Betriebgelände die Regeln wie in der StVO gelten. Rechtlich wird das aber gehandhabt.

    Michael

  • Ein Fahrer (egal ob LKW, Stapler) darf nur dann noch mit einem sogenannten Betriebsführerschein fahren, wenn der Betrieb es ermöglicht Wege ausserhalb des Öffentlichen Straßenverkehrs bereitszustellen.

    Ansonsten darf der Mitarbeiter nicht mehr fahren.

    Ramona:

    Der Betrieb muss nur einen sogenannten Betriebsführerschein einführen dann sind die Leute abgesichert.

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)