Verantwortung für Fremdfirmen

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  • Guten Tag,

    wer tägt die Verantwortung für die Mitarbeiter von Fremdfirmen. Bei uns (Behörde) sind monatlich Fensterputzer einer
    Fremdfirma tätig. Wer ist verantwortlich für die Sicherheit der Mitarbeiter der Fremdfirma und wo steht das?

    Vielen Dank

    LG

    Willi

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  • ...Arbeitnehmerüberlassung nichts anderes geregelt ist trägt die Verantwortung und Weisungsbefugnis immer der Unternehmer - in diesem Fall die beauftragte Reinigungsfirma. Selbstverständlich müsst ihr sie in eurem Betrieb auf betriebsspezifische Gegebenheiten hinweisen (Was sich bei Fensterputzern in einer Behörde als nicht so sehr schwierig herausstellen sollte :) ). Ebenfalls seit ihr immer Weisungsbefugt sobald gefahr im Verzug ist. Ansonsten habt ihr nichts mit diesen Kollegen zu tun.

    Zum Thema: "Wo steht das?" Die erstgenannte Ausnahme solltest Du im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz finden. Für den zweiten, hier wahrscheinlich zutreffenden Fall: Such Dir einfach was aus: BGV, ArbSchutzG, div. EG Richtlinien, BetrSicherheitsV,...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hallo Willi,

    hier http://www.stbg.de/site.aspx?url=…rmen/index.html

    noch einige Info zum Thema zusammengefasst.

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Fensterputzer fallen nicht in die Arbeitnehmerüberlassung. In der Regel hat Ihre Firma den Auftrag für saubere Fenster zu sorgen, nicht Personal auszuleihen.

    Jedoch gilt Zitat:

    Zitat

    (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

    Als Auftraggeber bin ich hier verprflichtet zu prüfen ob die Personen die der Gebäudereiniger mir vorbei schickt von ihm auch Unterwiesen wurden. Das stelle ich schon bei Auftragsvergabe fest, indem ich vom Gebäudereiniger Angaben zu seiner Arbeitsschutzorganisation erbitte. Oftmal findet das nicht statt.

    Ich kann nur sagen dass das gerade was die Glasreinigung betrifft immer wieder ein heikles Thema ist. Oftmals sind die Jungs widrigen Umständen wie schwer erreichbare Fenster durch ungünstig gestellte Möbel/Schreibtische, oder keine Möglichkeit sich zu sichern bei Arbeiten in Luftiger Höhe bei feststehenden Fenstern wo sie sich dann Hinauslehnen mußten um die Flächen reinigen zu können. Als Sifa hab ich da so manchen meiner Auftraggeber geärgert weil ich meinen Jungs einfach verboten habe solche Fenster zu reinigen wenn der Auftraggeber nicht bereit war Haken anzubringen an denen die Jungs sich sichern konnten.

    Um zum Punkt zu kommen. Der Gebäudereiniger ist in der Pflicht eine GFB vorab zu erstellen und die festgestellten Gefährdungen mit seinem Kunden zu beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet darauf zu achten dass der Gebäudereiniger dies auch tut oder getan hat. Hierzu muss er aber auch selber schon eine Idee davon haben welchen Gefahren die Fensterreiniger ausgesetzt sind, sprich eine GFB erstellen. Ich empfehle immer dies gemeinschaftlich zu tun. :D

  • Hallo Willi123,

    § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
    (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
    (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

    Ich habe mal ne Checkliste irgendwo gefunden...den Autor kenne ich nicht

    MfG
    Max2004

  • Moin moin zusammen,
    ich möchte auch noch kurz mit einer Frage hier reinfunken und hoffe eine Antwort zu bekommen ohne ein neues Topic öffnen zu müssen. In §8 ArbSchG geht es ja nun nur um die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber - also AG x zur gleichen zeit am gleichen Platz wie AG y. Was ist aber wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beauftragt an irgendeiner Örtlichkeit ganz für sich alleine eine Fundamentgrube mit 3,50m Tiefe zu bauen und weit und breit ist kein weiterer AG in der Nähe, so dass eine gegenseitige gefährdung ausgeschlossen ist. Bin ich da als AG nicht auch verpflichtet mir nachweisen zu lassen, ob die beauftragte Firma ihren Arbeitgeberpflichten in Sachen Arbeitsschutz nachkommt? Und wenn ja, wo ist das dann gesetzlich festgeschrieben.

    Ja ja ich weiß, ist eventuell etwas kompliziert geschrieben (man sehe es mir nach, bin weiblich :D ) aber ich hoffe man versteht mich trotzdem.

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    Viele Grüße sendet Smiwie

    "Zwei Dinge sind unendlich: das Universum und die menschliche Dummheit;
    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
    "
    (Albert Einstein)

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    • Offizieller Beitrag

    hallo smiwie,

    hier bekommen alle (!) eine antwort auf ihre fragen, da spielt geschlecht, alter, haarfarbe, ... keine rolle :thumbup:

    Da die fragestellungen und probleme und konstellationen bei der beschäftigung von fremdfirmen immer sehr vielfältig und individuell sein können, hier ein paar links, die beim verständnis dazu helfen können:

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…lid=DE&bid=ARB&

    http://www.euk-info.de/fileadmin/PDF_…_Broschuere.pdf

    http://www.bge.de/pdf/bgi865.pdf

    https://services.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenser…546/EDITA_9.pdf


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • ...Auf seinem Grundstück ist er Garant für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, ...
    ...
    Hier kann ggf. eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen...


    Hallo,

    am besten gefällt mir die zitierte Passage bzgl. der Garantenstellung.
    Damit ist doch eigentlich alles gesagt bzw. geschrieben. Ein Eigentümer (nicht Besitzer!) einer Sache kann sich der Verantwortung zur Einhaltung der Gesetze nicht entziehen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ... vielen Dank für Eure Anmerkungen - aber auch hier bezieht sich hauptsächlich alles auf die Koordination von mehreren Auftragnehmern im selben Arbeitsbereich. Aber ich will ja meinem Chef klar machen, dass er auch Verantwortung trägt, wenn er nur einen Auftragnehmer beauftragt und dieser die Gesetze im Bereich Arbeitsschutz nicht bedient. Klar ist der AN für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich, aber der AG ist doch auch dran, wenn er wusste, dass der AN seinen Arbeitgeberpflichten nicht nach kommt. Was jetzt im BGB drinsteht, lässt leider sooooooo viel Platz für Interpretationen in alle Richtungen, dass dieser Chef sich das so dreht wie er es verstehen will. Ich brauche also ein 100%ig eindeutiges Argument.
    Deshalb: Immer noch HILFE!!!!

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    Viele Grüße sendet Smiwie

    "Zwei Dinge sind unendlich: das Universum und die menschliche Dummheit;
    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
    "
    (Albert Einstein)

  • ...Chef sich das so dreht wie er es verstehen will. Ich brauche also ein 100%ig eindeutiges Argument


    Hallo Smiwie,

    nicht verzagen. :123:
    Das ist leider so im deutschen Arbeitsschutz. Aber du bist wenigstens nicht allein, nur Einzelkämpfer. :125:

    Manchen Menschen muss erst der Richter sagen, wo es lang geht. Und manche kapieren es nicht mal dann...
    Und leider muss dann auch zuerst mal der Schaden da sein... :22:
    Zum Trost: Es ist SEINE Verantwortung, nicht deine. Du musst nur versuchen, deinen Bereich "sauber" zu halten.
    Und wenn es gar nicht anders geht - SiFas haben zur Zeit gute Chancen am Arbeitsmarkt... :32:

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • ...hat die Verantwortung des Auftraggebers Grenzen. Einen entscheidenden Satz hast Du ja bereits gesagt: "[...] wenn er wusste, dass der AN seinen Arbeitgeberpflichten nicht nach kommt [...]". Jetzt bin ich wieder ketzerisch und sage: "Was er nicht weiss, macht ihn nicht heiss."

    Nee, aber mal im Ernst. Wenn Gefahr im Verzug ist oder sehr eindeutig zu erkennen ist, dass gegen Arbeitsschutzvorschriften verstossen wird, kann sich auch dein Chef nicht umdrehen und die Augen zu machen. Wenn er allerdings eine Fachfirma beauftragt, beispielsweise die Reiniger, dann kann er erwarten, dass hier z.B. erforderliche Unterweisungen durchgeführt sind. Selbstverständlich kann ich die Einhaltung bestehender Vorschriften noch einmal explizit in der Auftragsvergabe oder meinen allg. Geschäftsbedingungen erwähnen. Eine Pflicht zur Prüfung durch euer Unternehmen sehe ich hier nicht.

    Wenn Du allerdings ein 100%iges Argument für deinen Chef suchst - dann wirst Du bitterlich enttäuscht werden. Ein solches wirst Du aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Einzelfälle und -situationen nicht bekommen. Diese Tatsache sollte Dich aber keinesfalls frustrieren.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)