Hallo W773360,
ich finde mit der BGHW Broschüre bzw. des ausführlichen M063 ist das Thema schon ziemlich erschlagen.
Zudem gibt es auch noch die Poster unetr der Bestellnr. P20 und P50 der BGHW. und und und....
Schöne Grüße
Max2004
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo W773360,
ich finde mit der BGHW Broschüre bzw. des ausführlichen M063 ist das Thema schon ziemlich erschlagen.
Zudem gibt es auch noch die Poster unetr der Bestellnr. P20 und P50 der BGHW. und und und....
Schöne Grüße
Max2004
Hallo,
Zitat von »eindirk« Im Moment kann ich noch nichts mit einem Anwalt anfangen.
Und warum nicht? Dieser kann Akteneinsicht etc. beantragen und hat somit Einblick in
die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft. Des Weiteren kann er Sie über die dortige Rechtslage
aufklären. Wäre wesentlich zielführender für Sie, als hier auf Sifaboard mit Fragestellungen im
Trüben zu fischen.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo eindirk,
das sehe ich genauso, wie SimonSchmeisser...
Hallo..
Ich weiß leider nicht wieviel Mitarbeiter dein EX-Chef sein eigen nennt? Zudem gehe ich davon aus, das Du noch eine anderweitige Position z.B als Bau oder Projektleitung oder Fachvorgesetzt im Betrieb inne hattest oder? Somit würde ich sagen, das du als verantwortliche Person nach BGV A1 §13 die Unternehmerpflichten zu diesem Zeitpunkt übertragen bekommen hattest...Wie gesagt das ist Fischen im trüben!
Der Kunde an sich hat, sofern dieser zum Beispiel nach einem AMS ( z.B SCC, SCP usw.) Zertifiziert ist sogar die Pflicht in regelmäßigen Abständen die GBU des Nachunternehmens zu überprüfen.
Bei verschiedenen Gewerken zum gleichen Zeitpunkt ( z. B bei Revisionen im Kraftwerk ) von dennen eine Gefährdung ausgehen können, muß der Auftraggeber nach RAB 30 C einen Sigeko stellen.
Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten
In Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten besteht eine Dokumentationspflicht nach Arbeitsschutzgesetz § 6 (1). Danach muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren, sofern sein Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat oder die zuständige Behörde dies im Einzelfall auf Grund der besonderen Gefährdungssituation angeordnet hat.
Verpflichtung als Arbeitgeber/Unternehmer, eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen, wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz konkretisiert. Einen Auszug entsprechender Vorschriften findest Du hier:
• Arbeitsstättenverordnung
• Arbeitssicherheitsgesetz
• Betriebssicherheitsverordnung
• Bildschirmarbeitsverordnung
• Biostoffverordnung
• Gefahrstoffverordnung
• Gentechnik-Sicherheitsverordnung
• Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
• Lastenhandhabungsverordnung
• Strahlenschutzverordnung
• Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
• Röntgenverordnung
• Jugendarbeitsschutzverordnung
• Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
und so weiter und so weiter..
Hallo Joachim,
das die 0-Stellung an der Aufschnittmaschine abgschafft wurde, wäre mir neu !
Es handelt sich hierbei um eine der wichtigsten sicherheitstechnischen Einrichtungen an der Maschine.
Woher kommt diese Info?
Anbei das aktuelle Merkblatt " Sicheres arbeiten in der Fleischvorbereitung "der BGHW mit BA Aufschnittmaschine ( Seite 20 )
Schöne Grüße
Max2004
Hallo Mike 144,
für unsere Abteilungsleiter im Bereich der Fleischabteilungen ( Produktion und Verkauf ) habe ich im März 2012 ein Handbuch für Arbeitssicherheit erstellt.
Dieses Thema hat mich über ein 1/2 Jahr beschäftigt
Als Anhang habe ich mal den Inhalt eingefügt.
MfG
Max2004
Hallo Willi123,
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Ich habe mal ne Checkliste irgendwo gefunden...den Autor kenne ich nicht
MfG
Max2004
Hallo Marcus,
es handelt sich hierbei eher um ein Problem bzgl. des Arbeitsrecht.
Quellenangabe : http://arbeits-abc.de/die-kuendigung…tlich-zur-wehr/
Zitat :
ZitatAlles anzeigen""Mit einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die rechtliche Wirkung einer vom Arbeitgeber (schriftlich) ausgesprochenen Kündigung vor einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Und zwar dann, wenn er die Entlassung – z.B. für sozial ungerechtfertigt – und damit für unwirksam hält.
Wichtig: Nach dem schriftlichen Eingang einer Kündigung hat der Arbeitnehmer genau drei Wochen lang die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist überschritten, verfällt die Möglichkeit dieses Rechtsanspruches.
Eine Kündigungsschutzklage hat das Ziel, die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu überprüfen. Wird aber die angegebene Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung erst einmal rechtlich gültig. Wichtige Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage!
Damit eine Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer wirksam werden kann, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Außerdem wichtig: in dem Betrieb sollten mehr als zehn Arbeitnehmer angestellt bzw. beschäftigt sein. Für eine ordentliche Kündigung von Seiten des Arbeitgebers muss zu dem ein Kündigungsgrund vorliegen (das können z.B. betriebs-, krankheits- oder verhaltensbedingte Gründe sein) – und dieser muss auch nachweisbar dargelegt werden können. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es für Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber die zusätzliche Möglichkeit, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen – dieses allerdings mit einer Abfindungszahlung. Und die wäre in diesem Moment eine Art „Gegenleistung“ dafür, dass z.B. der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurückzieht. Die Höhe einer möglichen Abfindung ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verhandeln! Und zwar dann, wenn z.B. eine Fortsetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre oder wenn von Seiten des Arbeitgebers bestimmte Gründe vorliegen, die eine zukünftige Zusammenarbeit aller Voraussicht nach nicht möglich machen würde (§ 9 KSchG). Wichtig: liegt eine außerordentliche Kündigung vor, kann ein Auflösungsantrag nur von Seiten des Arbeitnehmers gestellt werden. Experten empfehlen, dass die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden sollte, wo sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet. Dies ist in jedem Fall immer richtig! Trotzdem: Bei vielen Arbeitnehmern besteht immer noch die Annahme, dass der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erst nach der dritten Abmahnung rechtlich vornehmen kann. Dies stimmt allerdings nicht – denn: die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist vor allem von der jeweiligen Pflichtverletzungsschwere abhängig (oft reicht eine Abmahnung schon aus). Bei sehr schweren Pflichtverletzungen – wie z.B. Diebstahl oder auch heftige Beleidigungen – sind oft keine Abmahnungen notwendig, um rechtlich kündigen zu können.
An wen kann ich mich wenden?
Hilfe finden Arbeitnehmer z.B. bei den zuständigen Gewerkschaften – die halten für ihre Mitglieder oftmals einen Rechtsschutz bereit und haben professionelle Ansprechpartner, die einem mit Rat und Tat zur Seite stehen können. Gleichzeitig können u.a. auch Fachanwälte für Arbeitsrecht konsultiert werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass anfallende Kosten in erster Instanz selbst getragen werden müssen (wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht). Eine weitere Möglichkeit sind die Rechtsantragsstellen direkt beim Gericht. Hier helfen Rechtspfleger bei der Stellung eines Antrages oder auch bei der Erhebung einer Klage (hier gibt es aber keinerlei Rechtsberatung). Übrigens: Der Arbeitgeber steht nicht in der Pflicht, den Arbeitnehmer über die Regularien einer Kündigungsschutzklage zu informieren. Dafür ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich – er alleine muss entscheiden, ob er die Richtigkeit der Kündigungsgründe durch ein Arbeitsgericht prüfen lassen möchte. Wichtig: Einige Arbeitsagenturen haben Arbeitnehmern, die nach einer Entlassung keine Kündigungsschutzklage eingereicht hatten, das Arbeitslosengeld (vorübergehend) teilweise gekürzt bzw. sogar ganz gesperrt. Hier hieß es u.a., dass sie aufgrund der Nichteinreichung an der Beendigung ihres Arbeitsplatzes „mitgewirkt“ hätten.
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden. Das Gericht schreibt den betroffenen Arbeitgeber an und informiert ihn über die Klage. Möglichst kurz darauf findet eine so genannte Güteverhandlung statt: hier wird die Angelegenheit nur vor dem Vorsitzenden der Kammer vorgestellt und besprochen. Oft ist es sogar so, dass die Kündigungsschutzklage schon während dieses Gütetermins durch einen Vergleich (Abfindung) beendet wird. Gibt es allerdings keine Einigung wird ein neuer Termin festgelegt, der vor einer vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes stattfindet (Kammertermin). Hier kann sich der Arbeitgeber schriftlich dazu äußern – und auch der Arbeitnehmer kann u.a. schriftlich darauf reagieren. Vom Güte- bis zum Kammertermin kann es ca. fünf Monate dauern. Danach ergeht in der Regel ein Urteil bzw. die Beteiligten einigen sich gütlich. Das wäre dann das Ende der Kündigungsschutzklage – es sei denn, eine der Parteien legt gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.""
Schöne Grüße aus Köln
Max2004
Quellenagabe korrigiert, 22.12.11, peter -moderator-
Hallo thoko
- Gefahrgut
- Betriebsarzt
Gruß
Max2004
Hallo Willi 123,
vieleicht hilft dir das einwenig weiter.
Gruß
Max2004
Ich meine auch HACCP ist hier das richtige Stichwort.
Die Gefährdungsbeurteilung interessiert zu Fragen der Hygiene nicht so sehr. Da würde ja die 'Frage betrachtet inwiefern der Mitarbeiter und seine Kollegen durch das tragen von Ringen gefährdet sind. Da wird ja nicht die hygienische Seite des Fleischverkaufs bedacht.awen.
Da muss ich Dir in dem Punkt etwas wiedersprechen... Ringe und Ringfinger haben sich leider noch nie gut mit den Fleischerhaken vertragen ... Da hatten wir in den Jahren meiner Tätigkeit beim größten deutschen Lebensmitteleinzelhändler, vom gebrochenen bis zum abgetrennten Ringfinger alles dabei.
Informationen diesbezüglich bei Ihrer Fleischer BG ( auch Fotos z.B Hand durch den Wolf gedreht oder Daumen ab beim beim Knochensägen )
Gruß
Max2004
Hallo aba,
ich bin zwar Meister, aber aus dem Fleischerhandwerk und ich muß sagen, wir haben zwei Techniker bei uns in der Abteilung. Ich hatte einen mit zu den Begehungen in den zu betreuenden Betrieben ( Einzelhandel ).
Der Techniker legte erst mal los und erzählte was von Autsch R / ASR.2.3 / 150 kg/n / Brandschutzordnung C /SGB 7 § 110 / § 13 BGV A1 / Betriebsmittelkataster u.s.w also der hat praktisch, den Blinden über die Strasse gequatsch und ich musste erstmal übersetzen was der gerade so von sich gegeben hatte ( Er hat es aber nicht absichtlich getan ). Den keiner der anwesenden hatte auch nur einen Hauch einer Ahnung was der jetzt konkret vom Marktleiter wollte.
Deshalb sage ich aus meiner Sicht, ist eine gute Ausbildung nicht verkehrt aber man muss das gelernte auch vermitteln können um auf lange Sicht in den Köpfen der Mitarbeiter veränderungen zu bewirken.
Eine reine § Schlacht bringt nichts man muß sich auf den gegenüber immer einstellen können ( Sender und Empfäger ).
Hallo Joachim,
Als ehem. Fleischermeister kommt mir diese Diskussion mit dem Betriebsrat - Unternehmer - und den Mitarbeitern sehr bekannt vor ( 146000 mal geführt ) einer der Parteien wird immer unzufrieden sein.
Es werden hier Hygiene Vorschriften und die Arbeitssicherheit in einen Topf geschmissen.....
und um es mal zu erwähnen " Es gibt keine Tragepflicht für Einmalhandschuhe hinter der Fleisch - Wurst - oder Käsetheke in Deutschland." sollten diesbezüglich Ordnungstrafen verhängt worden sein, ist dies nicht nachvollziehbar ( Siehe Anhang ).
Und nun zur Arbeitssicherheit bei dem Thema bzgl. zum Tragen von Schmuck :
Regelungen bezüglich des Tragens von Schmuckstücken sind in allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr explizit aufgeführt. Auch waren die unter § 35 der VBG 1 angeführten Regelungen bezüglich des Tragens von Schmuck sehr allgemein gehalten (§ 35 Abs. 3 VBG 1: Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen.
Hierbei kommt der vom Arbeitgeber mit Unterstützung des Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu. Der Arbeitgeber legt nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die nötigen Schutzmaßnahmen fest.
Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht der Arbeitnehmer, Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, sind in folgenden Vorschriften geregelt:
Arbeitsschutzgesetz § 15 "Pflichten der Beschäftigten"
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
BGV A1 Grundsätze der Prävention § 15 "Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten"
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
BGR A1 Grundsätze der Prävention Ziffer 3 ff "Pflichten der Versicherten"
Pflicht zur Eigen-, und Fremdvorsorge
Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten bildet einen Schwerpunkt der Vorschrift. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unter-lassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte es versäumt, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten. Betroffene Personen sind vor allem alle Mitarbeiter des Betriebes.
Unterstützungspflicht
Satz 2 der Bestimmung regelt weitere Unterstützungspflichten der Versicherten. Sie haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Unterstützen bedeutet alles Notwendige dazu beizutragen, dass die Maßnahmen erfolgreich sind. Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Versicherten die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes fördern.
Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers
Der Versicherte hat bei seiner Arbeit die erhaltenen Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Weisungen können mündlich z.B. im Rahmen von Unterweisungen und Anweisungen, sowie schriftlich, z.B. in Form von Betriebsanweisungen, erteilt werden. Der Inhalt der Unterweisung ergibt sich aus § 4 der Vorschrift.
Unter Weisungen versteht man die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten. Bei der Erteilung von Weisungen ist die Befähigung des Versicherten zu berücksichtigen (siehe § 7 der Vorschrift).
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Eine Eigen- oder Fremdgefährdung ist insbesondere bei folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gegeben:
• Das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
• Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
• Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen, z.B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,
• Umgang mit Gefahrstoffen,
• Elektroarbeiten,
• Arbeiten mit Absturzgefahr,
• Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,
• Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.
SGB VII § 21 "Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten"
((3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Kommt ein Arbeitnehmer den Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers trotz durchgeführter Unterweisung nicht nach, hat solch ein Verhalten in letzter Konsequenz zur Folge, dass der Arbeitgeber auf Grund seiner arbeitsschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten den Arbeitnehmer an dem Arbeitsplatz oder mit der Tätigkeit nicht mehr beschäftigen darf. Dieses hat wiederum für den Beschäftigten in aller Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 1 Arbeitsschutzgesetz kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde auch gegenüber Beschäftigten Anordnungen treffen. Wer als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung einer Behörde nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Hinweis: Der Versicherungsschutz der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt auch dann bestehen, wenn gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Max2004
Hallo Kollege,
vieleicht kannst Du hiermit schon was anfangen....
Hallo Marderhunter,
ich habe meine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten bei der Feuerwehr Stadt Aachen gemacht...
Schöne Grüße
Max2004
Hallo Kollegen,
tut mir Leid, aber der Betriebsrat muss bei allen belangen zum Arbeits und Gesundheitsschutz Informiert werden.
Und hat bei allen Maßnahmen die, die Mitarbeiter betreffen ein Mitbestimmungsrecht und Zustimmungsrecht.
BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12) sind Rahmenvorschriften im Sinne des § <A href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" tip="'§ 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte
'>87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betriebliche Regelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat.
Hallo philosapiens,
lass dich nicht veräppeln.
Ich bin selber Fleischermeister und seit Jahren schule ich HACCP in einem großem Unternehmen.
Die wollen dich ganz einfach nur auf die Schippe nehmen. Die machen sich daraus einen Riesenspass dich auflaufen zu lassen.
Es gibt keine Vorschrift die das aufhängen von Laminierten BA und einer Magnetleiste verhindern könnten.
Hallo Kiddel,
ich würde weder den Hausjuristen ( falls vorhanden ) einschalten, noch das BR Mitglied wegen befangenheit ersetzen lassen ( dies kann eh nur das zuständige Arbeitsgericht und dann auch nur wenn alle BR Mitglieder einnstimmig dies in einer Sitzung mit Tagesordnungspunkt beschliessen.).
Solltest du so auf Konfrontation aussein, kannst du nur verlieren. Den ein Betriebsrat darf sich überall im Betreib einmischen und zu jedem Quark seinen Senf dazugeben. Dies kann auch der Hausjurist oder der Arbeitgeber nicht verhindern. Der Betriebsrat wird sich ganz einfach mit dem § 87 BetrVG berufen ( die sogenannte Sonne der Betriebsräte ) dieser § 87 ist für alles gut was ein Betriebsrat braucht.
Ich würde das betroffene BR Mitglied ins offene Messer laufen lassen, indem ich in einfach ständig miteinbeziehe und in seine schwachstellen vor Augen führe.
Hallo mec pae
aus Sicht des Betriebsrat gesehen würde ich den § 89 Absatz 2 BetrVg und § 87 Absatz 7 BetrVG( Betriebsverfassungsgesetz ) nehmen um dir ständig auf den füßen zu stehen.
Du hast keine Chance wenn du gegen den BR anarbeitest, nimm dir lieber den § 2 Absatz 1 BetrVG zu Herzen der besagt Alle im Betrieb müssen sich lieb haben und vertrauenvoll zusammenarbeiten .
Ich geb dir einen Tipp, alle 4 Jahre sind BR Wahlen lass dich aufstellen
Hallo B. King,
bei der Unterweisung im Umgang mit Hautschutzpflegemittel verwende ich immer eine UV Lampe, um sichtbar zu machen wo trotz intensiven eincremen keine Lotion hingekommen ist. Das ist sehr effektvoll.
Ich lasse einige Teilnehmer bei der Unterweisung zum Thema Heben und Tragen, auch immer einen Karton oder eine Kiste in der mitte des
raumes anheben um von den anderen Teilnehmern direkt eine Schwachstellenanalyse vornehmen zu lassen, was gerade verkehrt gemacht wurde.
Zum Thema Leitern und Tritte bring ich eine ziemlich ramponierte Leiter aus einen unserer Häuser mit, um zu zeigen wie sie nicht aussehen sollten.
Brandschutzunterweisungen führe ich nur mit mehreren verschiedenden Feuerlöschern durch z.b ABC Pulverlöscher / Fettbrandlöscher usw, was gerade im Haus vorhanden ist. Ein kleiner rundgang zu den Löschanlagen sollte auch mit eingeplant werden, wenn es die Zeit und die größe der Gruppe erlaubt.
Filme und DVD besorge ich mir immer bei der BGHW Bonn.
Max2004
Hi,
ich fand die NAPO Filme eigentlich sehr gut gemacht, gerade für Auszubildende sind diese hervorragend geeignet.