Haben BGV Gesetzescharakter?

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  • Hallo


    Bei Wikipedia steht die Unfallverhütungsvorschrift BGV „sind
    Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter“.


    Auf anderen Seiten wie z.B. dem Mittelstandswiki steht: „Berufsgenossenschaftliche
    Vorschriften (BGV) sind generell keine Zwangsverordnungen. Es lohnt sich aber
    trotzdem, einen Blick auf sie zu werfen“.


    Was ist denn jetzt richtig?


    Oder sind die BG-Vorschriften nur für BG-Mitglieder
    verpflichtend? Was aber eh nahezu alle Unternehmen sind. Kann jemand helfen?

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  • Nach meinem Wissen und vor allem dem daraus resultierenden Verständnis haben BGVen verbindliche Wirkung.
    Diese besteht sogar noch für die Regeln.
    So zumindest hat der BGW das im Präsenzseminar 1 und in der Selbstlernphase 1 transportiert. Und die DVD ist auch von der BAuA redigiert.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Jupp, so seh ichs auch! Sie sind "absolut" rechtsverbnindlich. So wird es einem in der Ausbildung eingehämmert.

    Nach meinem Verständnis also Gesetzes-Charakter. Und die Tatsache, dass bei Verstößen dagegen ein Bußgeld droht verstärkt diese Sichweise bei mir nochmals.

    Im Anhang ein Bild dazu.
    Quelle: Ausbildung S03 - Das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes

    Dateien

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Ok danke euch beiden :-). Ich erkläre mal das eigentliche Problem:

    Wenn man als Unternehmer Maschinen besitzt (konkret: Druckmaschinen, Schneidemaschinen, Gravurmaschinen usw.) wo genau ist denn geregelt das man diese Maschinen regelmäßig prüfen und warten muss? In der Betriebssicherheitsverordnung sind nur folgende Anlagen gelistet die "überwachungsbedürftig" sind:

    • Dampfkesselanlagen
    • Druckbehälteranlagen
    • Füllanlagen
    • Aufzugsanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Lageranlagen
    • Füllstellen
    • Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
    • Entleerstellen

    Wenn z.B. Regale geprüft werden nach DIN EN15635, dann passiert das freiwillig soweit ich weiß. Oder ist irgendwo gesetzlich geregelt das Regale geprüft werden müssen?

  • Hi!

    Also wenn du nach Druckmaschinen, Schneidemaschinen, Gravurmaschinen, etc fragst dann schau mal schnell nach, ob sie per Dampfkessel oder doch per Strom betrieben werden. Im zweiten Falle sollte meines Wissens nach die BGV A3 zu Tragen kommen.
    Im Fall der Regale: Regale gehören meines Wissens nach zu den Lagereinrichtungen und dazu gibt es eine BGR 234 "Lagereinrichtungen und -geräte"

    Jemand Einwände? - Dann bitte sagen, bin ja noch frisch...

    Lieben Gruß,
    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

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  • Ah ok, soweit ist es jetzt klar. Gibt es eine übergeordnete Vorschrift welche definiert ob nach BGV, TRBS usw. geprüft werden muss?
    Oder anders: gibt es allgemein für den Unternehmer eine übergeordnete Vorschrift in der steht das die Sicherheit der Maschinen, Anlagen usw. ischerzustellen ist?

    In der BGV A3 §5 steht:

    Zitat

    "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsmeäßen Zustand geprüft werden"

    Ich dachte das ist in einer übergeordneten Vorschrift (BetrSichV) noch allgemeiner festgelegt, mit einem Verweis auf die jeweiligen konkreten Gesetze/ UVV's (zum Beispiel BGV A3). Du schreibst z.B. "Regale nach BGR 234".
    Aber wenn man das nicht weiß, wäre es halt gut es würde übergeordnet zentral definiert sein.

  • Zitat

    Oder anders: gibt es allgemein für den Unternehmer eine übergeordnete Vorschrift in der steht das die Sicherheit der Maschinen, Anlagen usw. ischerzustellen ist?

    Naja, §3 Arbeitschschutzgesetz sagt: " Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."
    Das ist schon recht allgemein, oder? :)

    Und damit er es richtig macht gibts ja uns, die Sifas... :)

    Zitat

    Aber wenn man das nicht weiß, wäre es halt gut es würde übergeordnet zentral definiert sein.

    Hhhmm...ja, da geb ich dir Recht. Vielleicht ist es das. Keine Ahnung. Vielleicht lern ich das noch. Stehe doch egrade mal vor der LEK1. Aber diese frage können andere sicher besser beantworten!

    PS: Nicht verwirren lassen! Irgendwann blicken wir beide da noch durch! Noch tappe ich auch verdammt oft im Dunkeln! ;)

    Lieben Gruß,

    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Hallo zusammen,

    zunächst zur Beantwortung der von Lopoe anfangs gestellte Frage: Haben BGVen Gesetzescharakter?
    Ich hatte gelernt, dass Unfallverhütungsvorschriften für die Mitglieder einer BG ein autonomes Satzungsrecht darstellen. D. h. die UVVen sind für die Mitgliedsbetriebe verbindlich und haben Gesetzescharakter, sofern die betreffende BG die UVV erlassen hat. Nicht jede UVV ist von jeder BG erlassen worden. Mit Verordnungen hat das nichts zu tun, denn Verordnungen fallen in den staatlichen Hoheitsbereich.

    Zu der von Lopoe angesprochen Frage zur Prüfung von Regalen Folgendes:

    Im Zusammenhang mit der Prüfung von Regalen treten immer wieder Fragen wie folgt auf?
    - Wieso müssen Regale überhaupt geprüft werden?
    - Müssen auch Regale von Kleinbetrieben geprüft werden?
    - Müssen auch Regale geprüft werden, die nicht durch Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler, Schubmaststapler oder Regalflurförderzeugen), sondern durch Personen (Fußgänger) bedient werden?
    - Müssen auch Holzregale geprüft werden?

    Meine Antwort hierzu:

    Ausschlaggebend dafür, ob ein Regal geprüft werden muss ist nicht die Betriebsgröße, sondern allen das Ergebnis der gemäß § 3 BetrSichV durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Dies gilt auch, obwohl die BGR 234 "Lagereinrichtungen und -geräte" nur die Prüfung von Regalen kennt, die kraftbetrieben sind. Paletten- und Kragarmregale fahllen hier nicht darunter!

    So sind z.B. Gefährdungen durch fehlende Kennzeichnung, Überlastung oder mangelnde Standsicherheit denkbar, auch wenn die betreffenden Regale nicht aus Stahl gefertigt sind oder dort keine Flurförderzeuge eingesetzt werden.

    Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen.

    Die Verpflichtung Regale prüfen zu müssen beruht nicht auf der DIN EN 15635, sondern allen auf der gemäß § 3 BetrSichV durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. So mussten Regale schon geprüft werden, lange bevor es die DIN EN 15635 gab.
    Die Anwendung der DIN EN 15635 ist grundsätzlich freiwillig und findet in der Regel erst dann Anwendung, wenn es um die Fragen geht wie z. B.:
    - Worauf hat der Regalprüfer zu achten?
    - Von wann ab sind beschädigte Bauteile zu reparieren bzw. auszuwechseln?
    - Wie sind beschädigte Bauteile zu dokumentieren?
    - Was ist die Verantwortung des Betreibers, des Lagerleiters und des Lieferers?

    Viele Grüße
    Maurus

  • Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es die Betriebssicherheitsverordung, die die Prüfungen fordert (§7,4 und 10 sowie Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen). Die TRBS1111 für die Gefährdungsbeurteilung und für die befähigte Person die TRBS 1203.
    Vor einigen Jahren waren die Prüfungen in den VBG´S geregt, die aber zug um zug mit dem EU-Recht aufgehoben wurden.
    Diese VBG dürfen aber noch als Stand der Technik angesehen werden, wenn es keine neue Regelungen dies bezüglich gibt.

    In der BGR 500 ist evtl. auch noch einiges


    Hoffe konnte ein wenig weiter helfen


    Gruss aus der Pfalz

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  • Wenn man als Unternehmer Maschinen besitzt (konkret: Druckmaschinen, Schneidemaschinen, Gravurmaschinen usw.) wo genau ist denn geregelt das man diese Maschinen regelmäßig prüfen und warten muss?


    Hallo,

    schau mal in den §10 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
    Dort wird verpflichtend gefordert, dass alle Arbeitsmittel die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen hat.

    Alles klar? :D
    Also: Geprüft werden muss per staatlicher Verordnung. Und die Fristen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
    Außer du (oder dein Chef) behauptest jetzt, dass Druck-, Schneide- oder Graviermaschinen nicht verschleißen. Damit wird er aber beim Staatsanwalt nicht durchkommen.

    Irgendwo habe ich auch mal eine Schrift des DIHT gehabt, worin ausgeführt wurde, dass das auch für den berühmten Bürobleistift gilt. :thumbup:

    Gruß, Niko.


    Zitat BetrSichV, § 10 Prüfung der Arbeitsmittel

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
    (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
    (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Vielleicht darf ich mich mal einmischen ... :)

    Die Unfallversicherungsträger sind nach § 15 SGB VII ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.
    Für diese UVVen gilt:

    • Das zuständige Bundesministerium muss zustimmen.
    • Die Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Satzungrecht und somit für die jeweiligen Versicherten und Unternehmen verbindlich; Beispiel: der BG-Bau gelten nur deren UVV ... nicht die der anderen BGs.
    • Verstöße gegen UVV können bußgeldbewehrt sein (§ 209 SGB VII), sie haben also quasi "Verordnungsrang".
    • staatliche Regelungen zum Arbeitsschutz und UVV dürfen sich nicht widersprechen; die UVV dürfen nicht regeln, was bereits durch staatliches Recht geregelt ist, sie dürfen aber ergänzende Regelungen treffen.


    Das ist auch der Grund, warum in den letzten Jahren viele UVV gestrichen wurden und es werden sicherlich noch weniger.
    Und es ist der Grund, warum die UVVen immer mehr angeglichen werden und - auch wenn laut Dr. Bell, DGUV, dieser Weg schwer und nicht ohne Tücken ist.
    (Aber zum Glück gibt es ja "nur" noch 9 BGs und 31 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ... :whistling: die Landwirtschaftliche Sozialversicherung soll ja auch umgekrempelt werden ...)

    Wenn also jetzt die UVVen und deren ergänzende Regelungen (BGR, BGI) angewendet werden, besteht die so genannte Vermutungswirkung - sprich, man geht davon aus, das diese Maßnahmen geeignet sind, die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Du kannst als Unternehmer natürlich auch anders vorgehen - sprich das Ziel auf anderem Weg erreichen, bist dann aber in der Nachweispflicht, das deine Maßnahmen mindestens genauso wirksam sind ... und genau das könnte ggf. sehr schwierig werden.

    Ich dachte das ist in einer übergeordneten Vorschrift (BetrSichV) noch allgemeiner festgelegt, mit einem Verweis auf die jeweiligen konkreten Gesetze/ UVV's (zum Beispiel BGV A3). Du schreibst z.B. "Regale nach BGR 234". Aber wenn man das nicht weiß, wäre es halt gut es würde übergeordnet zentral definiert sein.

    Genau von dieser übergeordneten, unflexiblen Regelung will die gestzliche Unfallversicherung und der Gesetzgeber aufgrund der massiven Lobbyarbeit der Industrie ja weg!
    (Arbeitsschutz ist nun mal ein Kompromiss zwischen noch akzeptablem Risiko für die Versicherten und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Industrie.)
    Und, warum sollte sich ein Gesetz oder eine Verordnung derart detailliert festlegen? Je unspezifischer formuliert wird, umso einfacher der Änderungsdienst .. :)
    Spaß beiseite ...
    Dem Unternehmer stehen Fachkräfte zur Seite, von denen erwartet wird und man auch erwarten kann, das sie in der Lage sind, sich selbst über Neuerungen und Änderungen auf dem Laufenden zu halten.
    Also nicht wirklich ein Problem, oder? :whistling:

    Edit: gibt es eigentlich eine Funktion, die einem VOR dem Absenden in der VORSCHAU anzeigt, das mittlerweile weitere Beiträge geschrieben wurden? X(

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Super, das alles hat mir sehr weitergeholfen.

    Vielleicht noch eine Frage um sicher zu gehen: bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich nicht um den eigentlichen Prüfprozess. Beispiel:
    ich stelle in einer Gefährdungsbeurteilung fest, dass eine Stanzmaschine aufgrund von Verschleiß sowie drastischer Folgen bei einem Unfall 2 mal jährlich geprüft werden soll. Zur Prüfung kommt ein Wartungsmitarbeiter des Maschinenherstellers im Unternehmen vorbei. Dieser prüft Hydraulik usw. Diese technische Prüfung ist aber nicht automatisch eine neue Gefährdungsbeurteilung, oder?

    Oder kann man das kombinieren? Der Wartungsmitarbeiter kommt vorbei, prüft die Maschine, korrigiert ggf 1-2 Sachen und erstellt ein neues Gefährdungsbeurteilungsprotokoll.
    Oder sind Gefährdungsbeurteilung und Prüfprozess ein und das selbe?

  • vorbei. Dieser prüft Hydraulik usw. Diese technische Prüfung ist aber nicht automatisch eine neue Gefährdungsbeurteilung, oder?


    Oder kann man das kombinieren? Der Wartungsmitarbeiter kommt vorbei, prüft die Maschine, korrigiert ggf 1-2 Sachen und erstellt ein neues Gefährdungsbeurteilungsprotokoll.
    Oder sind Gefährdungsbeurteilung und Prüfprozess ein und das selbe?

    Nein, das sind zwei verschiedene Paar Schuhe: Nimm die BGV A3. Hier werden z.B. ortsveränderliche, elektrische Geräte geprüft, ob sie elektrotechnisch in Ordnung sind. Du hast ne Bohrmaschine, die ist jetzt geprüft. Wer sagt dir aber, dass da nicht einer morgen das Kabel klemmt und dir danach der elektrische Schlag zuteil wird?
    Die Gefährdung, die von der Maschine ausgeht bleibt unverändert. Was du mit der og. Prüfung reduzierst ist die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts.
    Und die anderen Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen hast du noch gar nicht beurteilt. Was ist mit der Gefährdung durch sich ungeschützt bewegenden Maschinenteile?

    Zusammengefasst: Die Prüfung ist eine mögliche Maßnahme um eine Gefährdung zu minimieren.

    Eine Gefährdungsbeurteilung erfasst und bewertet alle möglichen Gefährdungen, die im Zusammenhang mit einem Objekt oder einer Tätigkeit vorhanden sein können. Daraus werden über den Schritt der Zielsetzung Maßnahme_n_ ermittelt, ausgewählt und implementiert.
    Nur der Vollständigkeit halber: Der Abschluss stellt die Überprüfung der Maßnahmen auf Wirksamkeit dar.

    Hardy

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  • OK, also die Gefährdungsbeurteilung steht ganz am Anfang, z.B. wenn eine neue Maschine angeschafft wird. Es werden Prüffristen festgelegt, abhängig vom Gefahrenpotential länger oder kürzer. Das ganze wird gem. ArbSchG §6 dokumentiert.
    Danach gibt es (so mein Verständnis) nur noch die maschinenbezogenen technischen Prüfungen, keine weiteren Gefährdungsbeurteilungen.

    Eine außerordentliche Prüfung sei nur dann notwendig, wenn (so §10 Abs. 2 BetrSichV) außergewöhnliche Ereignisse eintreten, z.B. ein Unfall mit Todesfolge, technische Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturkatastrophen, z.B. Überschwemmungen.

    Frage 1: Was genau ist aber mit "außerordentlicher Prüfung" gemeint? Eine neue und aktuelle Gefährdungsbeurteilung oder eine außerordentliche/ unplanmäßige technische Überprüfung der Maschine?
    Frage 2: Wenn die Maschine in eine neue Halle geht, in der z.B. explosionsgefährliche Substanzen gelagert werden, dann ist schon eine neue/ angepasste Gefährdungsbeurteilung notwendig, oder? Weil §3 BetrSichV:

    Zitat

    "Gefährdungen zu berücksichtigen sind (...) die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden."

    ==> Heißt für mich: neuer Standort der Maschine = neue Gefährdungsbeurteilung. So lange sich an Maschine und Umgebung aber nichts ändert: keine weiteren Gefährdungsbeurteilungen, sondern nur die festgelegten Prüfungen.

  • Im Prinzip sind deine Gedankengänge richtig. Allerdings ist eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Aktualität sinnvoll. Vorschriften ändern sich, neue Mitarbeiter bringen neue Ideen für die Umgehung von Sicherheitseinrichtungen mit ...

    Zu Frage 1: Mit Prüfung ist hier wirklich Prüfung gemeint. Allerdings können die Ergebnisse der außerordentlichen Prüfung in eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung einfließen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Eine außerordentliche Prüfung sei nur dann notwendig, wenn (so §10 Abs. 2 BetrSichV) außergewöhnliche Ereignisse eintreten, z.B. ein Unfall mit Todesfolge, technische Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturkatastrophen, z.B. Überschwemmungen.


    Hallo,

    da muss ich doch ganz entschieden widersprechen! :cursing: Ein außergewöhnliches Ereignis ist jeglicher Unfall! Egal mit welchen Folgen.

    Oder ist es bei euch normal, dass sich Mitarbeiter verletzen? ;(
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • OK, also die Gefährdungsbeurteilung steht ganz am Anfang, z.B. wenn eine neue Maschine angeschafft wird. Es werden Prüffristen festgelegt, abhängig vom Gefahrenpotential länger oder kürzer. Das ganze wird gem. ArbSchG §6 dokumentiert.
    Danach gibt es (so mein Verständnis) nur noch die maschinenbezogenen technischen Prüfungen, keine weiteren Gefährdungsbeurteilungen.

    So möchte ich das nicht stehen lassen: Bei der GBU zur Beschaffung machst du eine objekorientierte GBU. Es macht dann durchaus Sinn, wenn die Maschine in Betrieb gegangen ist eine ablauforientierte GBU zu machen, denn dabei betrachtest du dann das ganze Arbeitssystem. So völlig isoliert steht ja eine Maschine nicht: Da gehen Sachen rein, Sachen raus, es gibt Besonderheiten des Arbeitsplatzes, etc.

    Es wäre jetzt vielleicht hilfreich, wenn du etwas zu deiner Person sagen würdest. Bist du Sifa, Sibe, Vorgesetzter, der seinen Verrpflichtungen im Arbeitsschutz gerecht werden will...
    Dann ließe sich zielorientierter antworten.

    Hardy

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    (Terry Pratchett)
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  • Ich bin leider kein Sifa, sondern einfach Angestellter der sich in das Thema einarbeiten möchte. Im Moment geht es mir um einen groben Überblick.

    Zitat

    Jeder Monitor, jeder Lötkolben und selbst ein Verlängerungskabel muss in bestimmten Abständen nach BGV A3
    überprüft und die Messergebnisse protokolliert werden. Dabei wird noch
    einmal zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Anlagen unterschieden.

    Quelle

    Oben schreibt Maurus: "Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen".

    Das würde ich genauso sehen. Von einer Kaffeemaschine geht meiner Ansicht nach keine Gefahr aus, wenn nicht gerade ein Kabel unisoliert ist.
    Müssen Unternehmer denn alle PC's, Kaffeemaschinen, Bildschirme usw regelmäßig prüfen lassen (Zitat oben) oder hat Maurus recht: keine Gefahr = keine Prüfung?

    Oben schreibt

  • Hallo,

    ich sehe das anders ......
    von Elektrogeräten geht immer eine Gefahr aus und sind auch schon wegen der
    BGV A3 immer zu prüfen.


    Keltengruß :37:

    Viele Grüße aus Mittel:Franken: