Bestimmungsgemäße Benutzung von Anschlagmitteln

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  • Hallo liebe Sifa-Kollegen,

    ich habe bei der Klärung des Begriffes "bestimmungsgemäße Benutzung" (hier: Anschlagmittel) leichte Verständnisproblem. Dazu folgende Arbeitssituation:

    Es werden Walzen mittels Kran und Anschlagmittel (Schlupf mit beidseitiger Schlinge) in eine Maschine transportiert. In der Maschine dreht sich die Walze zur Bearbeitung. Dabei bleibt der Schlupf während der Bearbeitung einseitig um den Walzenzapfen gelegt. Wie belege ich dem MA das diese Vorgehen nicht der "bestimmungsgemäßen Benutzung" des Anschlagmittels/Schlupfes entspricht??

    Hinweise in Richtung Verschleiß, Gefahr des Einfanges, usw. sind bisher wirkungslos an Argumenten wie "haben wir immer schon so gemacht", "noch nie was passiert" und "geht einfacher, schneller" verpufft.

    Für hilfreiche Hinweise auf Verordnungen, BG-Schriften, etc. bin ich Euch sehr dankbar.

    Viele Grüße

    fasi oder hasi

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  • Es sollte eine Gefährdungsbeurteilung geben, in der ein gefährliches Verfahren verboten wird.

    Rein der Begriff "bestimmungsgemäße Verwendung" ist nicht schlagkräftig.
    Es können Dinge auch nicht-bestimmungsgemäß verwendet werden und trotzdem sicher sein.

    Gruß
    Flügelschraube

  • Die BGI 556 ist sicher die richtige wenn es um den Umgang mit Anschlagmitteln geht. Desweiteren noch eine zusätzliche Argumentation und m.E. auch zur Beendigung deiner internen Diskussion:

    Während einem Drehprozess entstehen immer Verschmutzungen durch Späne, Kühlmittel, etc ... Mal davon abgesehen das nichts im Dreh- oder gefährlichen Bereich einer Drehmaschine sein sollte was nicht unmittelbar mit Maschine oder Produkt zu tun hat (Einzugsgefahr dadurch rausreißen auch der Spannung möglich mit weiteren möglichen bösen Folgen wie (Verletzung des Bedieners, Produktzerstörung, Maschinenzerstörung, ...)) ist die Verschmutzung der Polyschlinge und einer damit einhergehenden Teilzerstörung einzelner Phasen und damit Tragkraftsverlust eine direkte Folge davon.

    Ergo: Nein geht gar nicht. Ende. Alles andere gibt Abmahnung. Was hier schon alleine sehr helfen kann, ist die Pflichtenübertragungen durch den AG auf die Führungskräfte zur Einhaltung der UVV'en und sonstigen Regularien. Damit bindet man den Meister schon mal viel besser ein ... und an das Gesetz ;) 8)

    Grüße vom See,
    Timo

  • ...Es können Dinge auch nicht-bestimmungsgemäß verwendet werden und trotzdem sicher sein...


    Hallo Flügelschraube,

    wenn du das akademisch meinst, einverstanden.

    Wenn du das als Handlungsanleitung für Mitarbeiter verstehst, kommst du in Konflikt mit dem Gesetzgeber. Nicht-bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmittel ist schlicht und einfach verboten! (siehe §4 BetrSichV) 8o
    Das ergibt sich auch schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers!

    Was ist also zu tun? Jeder Arbeitgeber kann die bestimmungsgemäße Verwendung der an Mitarbeiter überlassenen Arbeitsmittel festlegen. Allerdings mit allen Konsequenzen:
    - Gefährdungsbeurteilung
    - sicherheitstechnische Stellungnahme
    - Übernahme der Inverkehrbringer-Pflichten
    - vollständige technische Dokumentation
    - ...

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Es werden Walzen mittels Kran und Anschlagmittel (Schlupf mit beidseitiger Schlinge) in eine Maschine transportiert. In der Maschine dreht sich die Walze zur Bearbeitung. Dabei bleibt der Schlupf während der Bearbeitung einseitig um den Walzenzapfen gelegt. Wie belege ich dem MA das diese Vorgehen nicht der "bestimmungsgemäßen Benutzung" des Anschlagmittels/Schlupfes entspricht?? Hinweise in Richtung Verschleiß, Gefahr des Einfanges, usw. sind bisher wirkungslos an Argumenten wie "haben wir immer schon so gemacht", "noch nie was passiert" und "geht einfacher, schneller" verpufft.


    Darf ich mal eine etwas unbedarfte Frage stellen?
    Wenn schon bekannt ist, das die Anschlagmittel "nicht bestimmungsgemäß" eingesetzt werden (Was sagt eigentlich der Hersteller der Anschlagmittel zu dieser Verwendungart?),
    warum beschafft dann der Unternehmer keine Anschlagmittel, die für diesen Verwendungszweck zugelassen sind?
    Diese gibt es in Form von Ketten mit entsprechendem Gehänge - kenne ich von einer Gesenkschmiede.

    Ich sehe hier den Unternehmer in der Pflicht, die für diese Tätigkeit geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen!

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Flügelschraube:

    Niko:
    Hallo Flügelschraube,

    wenn du das akademisch meinst, einverstanden.

    Wenn du das als Handlungsanleitung für Mitarbeiter verstehst, kommst du in Konflikt mit dem Gesetzgeber. Nicht-bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmittel ist schlicht und einfach verboten! (siehe §4 BetrSichV) 8o

    Hallo Niko!

    Danke für Deinen Einwand. Allerdings lese ich die BetrSichV anders:
    §4 (1) sagt lediglich aus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit gegeben sein muss.
    Das ist eine andere Aussage als dass Werkzeug nur bestimmungsgemäß verwendet werden darf.

    §4 (3) Sagt dann aus, dass dass die Arbeitsmittel für die Anwendung geeignet sein müssen.
    Dies wäre der Fall bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung.

    Meine Aussage bezog sich nur auf den Begriff bestimmungsgemäß.
    Da kenne ich allerdings Anwendungsfälle, in denen nicht bestimmungshemäß aber sicher gearbeitet werden kann.

    Der beschriebene Fall ist mir so gar nicht klar. Bearbeitung einer Walze kann Reinigen und Lackieren sein.
    Dass hier gedreht wird, in dem die eine Seite der Walze in einer Textilschlinge liegt, ist für mich so nicht vorstellbar.

    Grüße
    Flügelschraube


  • ich habe bei der Klärung des Begriffes "bestimmungsgemäße Benutzung" (hier: Anschlagmittel) leichte Verständnisproblem. Dazu folgende Arbeitssituation:

    Es werden Walzen mittels Kran und Anschlagmittel (Schlupf mit beidseitiger Schlinge) in eine Maschine transportiert. In der Maschine dreht sich die Walze zur Bearbeitung. Dabei bleibt der Schlupf während der Bearbeitung einseitig um den Walzenzapfen gelegt. Wie belege ich dem MA das diese Vorgehen nicht der "bestimmungsgemäßen Benutzung" des Anschlagmittels/Schlupfes entspricht??

    Hallo Fasi oder hasi,

    ich habe mit deiner Erklärung ein Problem. Was meinst du mit Schlupf

    • Rundschlinge
    • Hebeband Polyester
    • Industriehebebänder

    Wird bei der Bearbeitung ??Drehbank?? der Schlupf nicht entfernt weil vielleicht eine Fixierung durch einen Reitstock vorliegt?
    Wie groß und wie schwer ist die Walze?

    Ist das Transportieren mit dem Schlupf dann die richtige Anschlagart?
    Vielleicht gibt es noch eine andere Möglichkeit die Walzen anzuschlagen?
    Ist der Schlupf im Einzugsbereich von drehenden Teilen der Maschine?

    Wird der Schlupf vielleicht mit Kühlschmiermittel oder anderen Stoffen beaufschlagt? Ist das Material dafür geeignet?

    Wäre klasse wenn du deine Erklärung konkretisieren könntest.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo zusammen,

    habe als Erklärung beispielhaft ein Foto angefügt. Ich hoffe es hilft ...

    Es zeigt die Walze in einer Schleifbank, wo die Zapfen bearbeitet werden. Die Anschlagmittel sind noch beidseitig am Zylinder angebracht und bleiben während der Bearbeitung auch so eingehängt.

    Zur Frage der Wahl des richtigen Anschlagmittels: ja

    Größe und Gewicht variieren durchaus zwischen 1m - 4m und ca. 70kg - 750kg.

    Wie abgebildet kommt Kühlschmiermittel zum Einsatz.

    Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang nicht nur, dass ich mittels Gefährdungsbeurteilung bzw. Betriebsanweisung den "richtigen" Umgang anweisen kann, sondern ebenso die begriffliche Definition von "bestimmungsgemäßen Benutzung". Regeln das die BG's oder der Gesetzgeber? Oder bleibt in letzter Instanz als Normgeber nur der Hersteller? Diesbezüglich Anfragen an den Hersteller sind nicht wirklich zielführend gewesen.


    Nochmal Danke für Eure Hilfe.

    Gruß

    fasi oder hasi

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  • Hallo,

    schau mal in die BGI 873 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern" Dort heißt es im Kapitel 2: Sollen Anschlagmittel aus Chemiefasern in Verbindung mit Chemikalien verwendet werden, muss deren Einsatz unter Angabe von Einsatzdauer und Einsatzbedingungen vom Hersteller freigegeben werden.

    Der eingesetzte Kühlschmierstoff ist sicher als chemikalie anzusehen. Außerdem, wie wollt ihr die Gefahr das die Schlinge eingezogen wird ausschließen? Besteht diese Gefahr, dann darf so nicht gearbeitet werden

    Auf dem Bild sieht es so aus als wäre ein Knoten in dem Anschlagmittel. Sehe ich das richtig? Ich hoffe nicht.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Mir scheint es geht nicht um die bestimmungsgemäße Verwendung.
    Hier ist jemand zu faul den Schlup zur Bearbeitung zu entfernen. Er hat doch hier keine Funktion?
    Das Bild offenbahrt aber mehr.
    Warum ist die Tür hier vorne nicht geschlossen?
    Gegenstände die rechts auf dem Antrieb liegen könnten in den Bearbeitungsraum fallen.
    Der Funkenschutz ist nicht ausreichend.


    Grüße
    Flügelschraube

  • Das ist nie und nimmer ein Bestimmungsgemäßer gebrauch, da muss ich gar nicht lange drüber nachdenken. :thumbdown:

    Allein dass das Band hier den Kühlschmierstoffen ausgesetzt ist beeinträchtigt dessen Tragfähigkeit. Und wenn dieses Band auch noch Beschädigt ist gehört es eh aus dem Verkehr gezogen. Wenn der Zylinder erst mal an seinem Platz sitzt sollte das Band definitiv entfernt werden. Das kostet vieleicht eine Minute mehr Zeit, erhöht aber die Sicherheit ungemein. 8)

  • Hallo,

    zudem ist die schlinge so wie sich das Bild ansieht auch noch zusemmengknoette, das ist grundsätzlich verboten, abgesehen von dem ganzen Vorgang. Sofort abbrechen und Betriebsmittel zum Abstützen anfertigen lassen und andere noch nötige Schutzmaßnahmen einleiten und erst dann die Maschiene wieder freigeben.

    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

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  • Moin zusammen,

    Danke für die vielen Anregungen und Hinweise. Speziell zum "geknoteten" Anschlagmittel kann ich euch beruhigen. Was nach einem Knoten aussieht ist die Kennzeichnung (Label) des Hebebandes ^^

    Alle anderen aus dem Bild ableitbaren zusätzlichen "Mängel" sind bereits in die Gefährdungsbeurteilung eingeflossen und auch bereits in Arbeit bzw. abgestellt.

    Zur Frage der "bestimmungsgemäßen Benutzung" werde ich wohl mal versuchen den Hersteller zu einem Vorort Termin zu bitten. Vielleicht bringt das den einen oder anderen MA wieder zurück in die Spur.

    Nochmal DANKE an alle.

    Grüße

    fasi oder hasi