DGUV 2 Einsatzzeiten?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • könnt ihr mir erklären wo die Probleme bei der Zuordnung liegen?
    ... Ich verstehe immer noch nicth, wo das Problem mit der Zuordnung liegt.

    Ich betreue ein Universitätsinstitut, das sich mit der Problematik von Solarthermie und Photovoltaik beschäftigt; für Testzwecke werden u.a. Solarzellen hergestellt.
    Nun könnte ich sagen: als Universitätsinstitut habe ich es letztlich mit einer Universität zu tun, WZ-Code 2008 = 84.42.1.
    Leider findet sich das nicht in der Liste der Zuordnungen der DGUV V2 ... notgedrungen würde man dann zu Ausbildungseinrichtungen, WZ-Code 2008 = 85.5, schauen - und dort findet sich "Gruppe III"

    Andererseits: wenn schon Solarzellen hergestellt werden, dann ist der WZ-Code 26.11.1. Aber auch hierfür findet sich keine Zuordnung in der DGUV V2; allerdings könnte man dem Trend der dort aufgeführten Tätigkeiten folgen und "Gruppe II" annehmen.

    Dann gibt es noch die Möglichkeit, das Institut unter Forschung und Entwicklung, WZ-Code 72.19, einzuordnen und - hurra! - hier gibt es tatsächlich mal eine direkte Entsprechung in der DGUV V2 ... "Gruppe II".

    Die VBG wollte mir nicht sagen, ob ich Gruppe II oder Gruppe III ansetzen soll.
    Ich habe dann Gruppe II angesetzt, weil mir das folgerichtig vorkommt, denn hier hantiert man mit sehr gefährlichen Stoffen ...

    Siehst Du jetzt das Problem?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    bei der Vielzahl von WZ-Codes ist es wahrlich nicht einfach den richtigen herauszufinden. Wir sind ein Handelskonzern, der auch eine ganze Anzahl von Tochterunternehmen aus den verschiedensten Branchen hat. Ich habe einfach mal bei statistischen Bundesamt angerufen und mich zu jemandem durchgefragt, der sich mit den Codes beschäftigt. Nachdem ich ihm mein Problem, welcher Code gilt eines unserer Unternehmen, erklärt habe und der Meinung war, wenn ich das Unternehmen nenne, könnte ich den Code erfahren, wurde mir gesagt, dass dies nicht möglich wäre und auch eine schriftliche Anfrage dazu keinen Zweck hat. Da war ich wieder genauso schlau wie vorher. Der Hinweis auf die dicke Liste mit den Codes war dann wenig hilfreich.

    Da die meisten unserer Unternehmen bei der BGHW versichert sind, habe ich mich dann an die Hilfestellungen von dort gehalten, dies auch noch einmal persönlich dort abgeklärt und siehe da es war dann gar nicht mehr ganz so schlimm. Ganz nützlich war das BGHW-Kompakt 116 zur Vorschrift 2.
    Darin ist als Betrieb eine geschlossene Einheit mit organisatorischer Eigenständigkeit und eigener Entscheidungschrakteristik definiert. Also sollen alle Unternehmensteile zusammengefaßt werden, die zu einer Einheit gehören. Die Eingruppierung des Betriebes zu einer Betreuungsgruppe richtet sich nach dem! Betriebszweck und jetzt wird es spannend. Denn es gibt, und da habe ich mehrfach nachgefragt und so sind auch die WZ Codes aufgebaut nur einen Betriebszweck (der heißt beim WZ Code Haupttätigkeit). Den gilt es heruszufinden und zwar für den ganzen Betrieb, nicht für einzelne Filialen oder Abteilungen.
    Beispiel: Eine unserer Tochtergesellschaften betreibt einen LKW Handel und eine Werkstatt. Der (Haupt-) Betriebszweck ist der Handel, obwohl in der Werkstatt mehr Beschäftigte sind und die Gefährdungen dort größer sind. Damit ist die Betreuungsgruppe III und nicht etwas II wie es z.B. die BGHM für Reperaturbetriebe vorgibt. Die speziellen Gefährdungen aus der Werkstatt sind dann im betriebsspezifischen Teil berücksichtigt worden.

    So haben wir konsequent alle unsere Betriebe bewertet.

    Ich kenne mich im öffentlichen Dienst nicht so aus, aber das könnte bei einer Universität auch so sein: Die Uni als Ganzes betrachten, die Haupttätigkeit (Lehre?, Forschung?) herausfinden, danach einer Betreuungsgruppe zuordnen und die Besonderheiten (z.B. die Solarzellenproduktion) über den betriebsspezifischen Teil berücksichtigen. Diese Vorgehensweise finden ich eigentlich logisch, da gerade an einer Uni sehr viele unterschiedliche Gefähdungen auftreten. So kann ganz gut beschrieben werden, dass etwa Geisteswissenschaftler weniger gefährdet sind als Naturwissenschaftler.

    Gruß

    Puma

  • Leider findet sich das nicht in der Liste der Zuordnungen der DGUV V2


    Hallo,

    bei der Liste der Zuordnungen in der DGUV Vorschrift 2 steht ausdrücklich dabei, dass diese nur ein Auszug ist!
    Gültig und verbindlich ist die Gesamtliste von DESTATIS.

    Beispiel: Eine unserer Tochtergesellschaften betreibt einen LKW Handel und eine Werkstatt. Der (Haupt-) Betriebszweck ist der Handel, obwohl in der Werkstatt mehr Beschäftigte sind und die Gefährdungen dort größer sind. Damit ist die Betreuungsgruppe III und nicht etwas II wie es z.B. die BGHM für Reperaturbetriebe vorgibt. Die speziellen Gefährdungen aus der Werkstatt sind dann im betriebsspezifischen Teil berücksichtigt worden.


    Hallo Puma,

    genau so ist das gedacht! :thumbup::512:
    Natürlich wird es dann Diskussionen über die angemessene Berücksichtigung in der betriebsspezifischen Betreuung geben. Aber das ist gewollt und führt zu einem intensiven Austausch der Arbeitsschutz-Partner im Betrieb.
    Ebenso kann der TAB anderer Meinung sein. Aber auch dafür wird es dann Lösungen oder Eskalationen geben.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Puma hat den Sachverhalt hervorragend dargestellt

    Grüße awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • bei der Liste der Zuordnungen in der DGUV Vorschrift 2 steht ausdrücklich dabei, dass diese nur ein Auszug ist!
    Gültig und verbindlich ist die Gesamtliste von DESTATIS.

    ... das ist doch in diesem Zusammenhang völlig unerheblich, zumal Dir nicht entgangen sein sollte, dass ich für mein Beispiel genau diese Liste herangezogen habe. ?(
    Entscheidend ist, dass es keine durchgehende Zurdnung des WZ-2008-Codes zu den Gruppen I/II/III gehört.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    auch für Betriebe der BGN gibt es hier http://www.bgn-dguv2.de/ ein Berechnungsprogramm mit WZ-Code Hinterlegung und Einstufung

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Moin erstmal,

    wenn ich Euch richtig vestanden habe, muss ich für die Grundbetreuung nur einen einzigen WZ-Code für die betrachtete Unternehmenseinheit festlegen - auch wenn die betrachtete Unternehmenseinheit in ihren einzelnen Abteilungen äußerst unterschiedlich strukturiert ist.

    Wenn ich das so betrachte, muss ich also Büroangestellte in einen Topf mit Gleisbauern, Hochbauern, Oberbauschweißern, Werkstattpersonal usw. usw. werfen. Das muss ich so tun, weil, Zitat Puma "... als Betrieb eine geschlossene Einheit mit organisatorischer Eigenständigkeit und eigener Entscheidungschrakteristik ..." zu betrachten ist - und das Ganze bei uns nun mal so oranisiert ist.

    Wenn ich dann in die Code-Liste gehe, müsste ich also irgendwas in Richtung "Tiefbau" oder "Hochbau" ansetzen, um nur halbwegs realistisch das Tätigkeitsfeld der Unternehmenseinheit zu erfassen. Dummerweise muss ich dann sofort in die Unterpunkte der Hauptüberschriften, die wiederum relativ präzise sind, und das eigentlich breite Aufgabengebiet des Betriebes nur noch zu einem kleinen Teil richtig beschreiben.

    Ich sehe für mich keine Möglichkeit, die verschiedenen Abteilungen einzeln zu betrachten (vgl. Zitat von puma). Wenn ich sowieso alle Mitarbeiter über einen Kamm scheren muss, kann mir der ganze WZ-Code-Blödsinn von vornherein egal sein. Ich würde alle erstmal unbesehen in die Gruppe III stecken um dann zu versuchen im betriebsspezifischen Teil die einzelnen Abteilungen korret zu berücksichtigen.

    Aber das kann doch nicht im Sinne der Schreibtischhengste sein, die sich diesen Schwachsinn ausgedacht haben :?: :?: :?: :cursing:

    Bitte helft jemandem, dem die Verzapfer der DGUV V 2 besser nicht mal Hellen begegnen sollten.

    Gefrustete Grüße aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • wenn ich Euch richtig vestanden habe, muss ich für die Grundbetreuung nur einen einzigen WZ-Code für die betrachtete Unternehmenseinheit festlegen - auch wenn die betrachtete Unternehmenseinheit in ihren einzelnen Abteilungen äußerst unterschiedlich strukturiert ist.

    Wenn ich das so betrachte, muss ich also Büroangestellte in einen Topf mit Gleisbauern, Hochbauern, Oberbauschweißern, Werkstattpersonal usw. usw. werfen. Das muss ich so tun, weil, Zitat Puma "... als Betrieb eine geschlossene Einheit mit organisatorischer Eigenständigkeit und eigener Entscheidungschrakteristik ..." zu betrachten ist - und das Ganze bei uns nun mal so oranisiert ist.

    Und für die Betreungszeit können sich Verwerfungen im Vergleich zu früher ergeben ... aber es gibt auch Lösungen ... :D
    DGUV 2 - Einzelfallprüfung

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Wenn ich das so betrachte, muss ich also Büroangestellte in einen Topf mit Gleisbauern, Hochbauern, Oberbauschweißern, Werkstattpersonal usw. usw. werfen.


    Hallo,

    die Antwort auf diese Frage beim Workshop in Münstereifel war:
    Die Mischung zwischen Bürotätigkeiten und Fertigungstätigkeiten wurde bei der Kalkulation der Grund-Betreuungszeiten berücksichtigt.


    Ich würde alle erstmal unbesehen in die Gruppe III stecken um dann zu versuchen im betriebsspezifischen Teil die einzelnen Abteilungen korret zu berücksichtigen.


    Genau.
    so gehts.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    • Offizieller Beitrag

    hallo

    ich kann niko und puma nur zustimmen!

    im workshop zur "Vorschrift 2" in bad münstereifel hat man die zuordnung der betriebe zu den WZ-codes und die daraus resultierende zuordnung zu den betreuungsgruppen auch als mögliches problem und als schwerpunkt diskutiert.

    Wichtig ist zunächst erst einmal, was ich definitionsgemäß als "Betrieb" sehen muss und was hier der zweck des betriebes ist. Hier können sich dann juristen dabei austoben festzustellen, beispielsweise, ob eine "tochter" schon eigenständiger betrieb ist oder noch dem hauptbetrieb zuzurechnen ist. Wenn das dann feststeht, wird der WZ-code für den jeweiligen betrieb (bzw. dessen betriebszweck) ermittelt. Wird der nicht in der zutreffenden vorschriftsvariante der jeweiligen berufsgenossenschaft gefunden, muss die gesamtliste zu rate gezogen werden. Wird auch hier keine eindeutige zuordnung gefunden, so soll - laut workshop - der code verwendet werden, der dem eigentlichen betriebszweck am nähesten kommt. Und dieser code wird dann für ALLE mitarbeiter des betriebes (von der putzfrau, über den schlosser und die technische zeichnerin, bis hin zum betriebsleiter) gleichermaßen herangezogen. Das ist die intension dieser vorschrift! Bei der höhe der stundensätze in den betreuungsgruppen wurde diese betrachtung bereits als durchschnittswert mit berücksichtigt. Wir sollten aber dabei bedenken: Die betreuungsgruppe sagt ja noch lange nichts über die betreuungsinhalte aus, die ja bei einem schlosser und einer technischen zeichnerin schon sehr unterschiedlich sein können, sondern erst einmal "nur" etwas über die höhe der betreuungsstunden der grundbetreuung. Die unterschiedlichen betreuungsinhalte bei den verschiedenen beschäftigten werden dann bei der betriebsspezifischen betreuung zu berücksichtigen sein. Dabei kann und wird es erforderlich sein, diese regelmäßig (jährlich) den betrieblichen bedingungen und erfordernissen anzupassen und wieder mit allen beteiligten neu auszuhandeln. Das ist auch ein wesentlicher aspekt bei der neuorientierung der arbeitsmedizinischen und sicherheitsfachlichen betreuung in den berufsgenossenschaftlichen vorschriften, hier von einer formellen festlegung der stunden ("Mindesteinsatzzeiten") in eine betriebsspezifische und flexiblen stundenfestlegung zu kommen. Hierfür soll die grundbetreuung ein mindestmaß an stunden für betriebsarzt und sifa sichern, um nicht unternehmer dazu zu verleiten "gar keinen bedarf" für betriebsarzt und sicherheitsfachkraft festzustellen, weil bei ihm im betrieb schon immer "ja alles in ordnung ist" und er auch "überhaupt gar keine arbeitsunfälle hat".


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo,

    ich muss diesen Thread nochmals hochholen. WZ-Code Öffentliche Verwaltung 84.1 Klasse III Betreuungsfaktor 0,5h. Jetzt haben wir auch noch sage und schreibe zwei Forstarbeiter WZ-Code 02.1 Klasse I Betreuungsfaktor 2,5h. Nach meiner Ansicht wird ein Betrieb immer dem WZ-Code zugeordnet, der dem Hauptbetriebszweck entspricht. Auskunft Betriebsarzt: Es wird der WZ-Code zugrundegelegt, der der gefahrgeneigtesten Tätigkeit entspricht ergo 02.1 Betreuungsfaktor 2,5h. Das wäre die derzeit geltende Rechtslage und einige Betriebe würden bereits gegen diese Einstufung klagen. Leider habe ich keine Hinweise gefunden, die diese These untermauern. :100:

    Selbstverständlich bin ich davon überzeugt, dass meine Rechtsauffassung korrekt ist. :D Bei allen meinen Recherchen wurde bei dem WZ-Code auf den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeiten abgehoben, also sollte ich das safe sein?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo,

    Nach meiner Ansicht wird ein Betrieb immer dem WZ-Code zugeordnet, der dem Hauptbetriebszweck entspricht. Auskunft Betriebsarzt: Es wird der WZ-Code zugrundegelegt, der der gefahrgeneigtesten Tätigkeit entspricht ergo 02.1 Betreuungsfaktor 2,5h. Gruß Frank

    Hallo,
    die Zuordnung erfolgt nach dem Hauptbetriebeszweck, also ist Ihre Meinung völlig korrekt. Grundsätzlich erfolgt kein Splitting, ebenfalls korrekt. :thumbup:
    Ich betreue auch eine Verwaltung mit Klasse III und einem eigenständigen Forstbetrieb (eigene Mitglieds-Nr. / andere BG ), hier wird der gesamte Forstbetrieb mit Klasse I angesetzt.

    Gruß J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    leider im öffentlichen Dienst nicht so. Siehe DGUV Vorschrift 2 der UK Hessen Seite 32 . Da ist ein Beispiel einer Gemeinde abgebildet. Du musst die Tätigkeiten aufzweigen.

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Jetzt wird es aber sehr widersprüchlich. Auf der einen Seite wird der WZ-Code nach dem Hauptbetriebszweck zugeordnet auf der anderen Seite wird wieder aufgesplittet. Darüber hinaus lese ich die Fußnote auf Seite 4 "Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindliche Regelungen."

    Die Aufsplittung macht Sinn, wenn es sich um eigenständige Betriebzweige handelt, aber wenn ich in einer Verwaltung mit 400 Schreibtischtätern mit zwei zwei Forstbediensteten zu tun habe, dann wird die Grundbetreuung nach 84.1 abgefackelt und nicht aufgesplittet nach 84.1 und 02.1. Das rauche ich über die betriebsspezifische Betreuung ab oder liege ich hier wieder mal falsch???

    Gruß Frank

    P-S. Das von Dir verlinkte Sheet ist aus 2010 - ist das noch aktuell? :whistling:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Jetzt wird es aber sehr widersprüchlich. Auf der einen Seite wird der WZ-Code nach dem Hauptbetriebszweck zugeordnet auf der anderen Seite wird wieder aufgesplittet.

    Ich habe es schon ein paar mal geschrieben - auf ein weiteres Mal kommt es dann auch nicht mehr an:
    Ihr haltet Euch bei den Tabellenwerten der Grundbetreuung auf und lasst womöglich außer Acht, dass es gemäß DGUV V2 noch die betriebsspezifische Betreuung gibt; mit der Berechnung dieses Anteils könnt Ihr doch allen fraglichen / fragwürdigen tatsächlichen Betreuungsaufwand auffangen.

    Ich habe bei der Umschlüsselung "meiner" Betriebe oft genug miterlebt, dass die jeweils zugehörige BG nicht in der Lage war, den WZ-Code eines Unternehmens zu nennen und mit mir herumfeilschen wollte. (einen Vorteil haben Betriebe, die eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß 4. BImSchV betreiben und vom Landesamt für Statistik um Auskünfte gebeten werden ... die wissen, wie sie eingestuft werden ... ;) )
    Ich habe dann nicht mehr gefeilscht, sondern festgelegt und dann die Gefährdungsbeurteilung namens "betriebsspezifische Betreuung" erstellt.

    Diese Diskussion würde ich dann führen und mir das "Vorgeplänkel" sparen ... :D

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Ihr haltet Euch bei den Tabellenwerten der Grundbetreuung auf und lasst womöglich außer Acht, dass es gemäß DGUV V2 noch die betriebsspezifische Betreuung gibt; mit der Berechnung dieses Anteils könnt Ihr doch allen fraglichen / fragwürdigen tatsächlichen Betreuungsaufwand auffangen.

    Sag' ich doch :D Eindeutige Zuordnung zum WZ-Code, der Rest wird über die betriebsspezifische Betreuung abgefackelt. Trotzdem Danke für die nochmalige Klarstellung. :thumbup:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    kann man so oder so sehen. Wer im öffentl. Dienst

    • über Haushaltsmittel verfügt (Dezerneten, Amtsleiter, etc.),
    • Tätigkeitsfelder der Beamten und Angestellten festlegt und
    • Art und Weise der Arbeitserledigung vorgibt

    kann als Unternehmer angesehen werden. Somit kann man die Tätigkeitsfelder der einzelnen Dezernate und Ämter eigenständig betrachten und muss so diese in die Grundbetreuung anders einstufen. Ist im genannten Beispiel ja eh besser, da man für Verwaltungen bekannter Maßen nicht viele Einsatzzeiten bekommt. Unabhängig von der betriebsspezifischen Betreuung.

    Im Rahmen der GDA wurde bei uns im Haus bereits die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 seitens der zuständigen UK kontrolliert und nichts bemängelt.

    P.S.: Literaturquelle Führungswissen Arbeitssicherheit v. Schliephacke

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Das man das so machen kann ist klar. Allerdings sehe ich das etwas anders, da die eigentliche Organisationshoheit bei der Dienststellenleitung liegt. Da kann der Amtsleiter noch so viel anordnen und einteilen wie er möchte. Per order de mufti kann der Dienstvorgesetzte es immer anders regeln. Somit hat er die eigentliche Organisations- und Entscheidungsbefugnis und wird damit als quasi Unternehmer angesehen. Ich möchte Dir aber Deine Meinung nicht nehmen, da ich auch Deine Argumentation nachvollziehen kann.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.