Hallo,
ein paar Fragen zum Fahrautrag Flurförderzeuge:
Normalerweise werden ja immer sämtliche Staplertypen detailliert eingetragen, Typenbezeichnung etc.
Meine Frage nun ist ob folgender Fahrautrag ebenso gültig ist ? Falls ja wäre ein Fahrautrag in diesem Layout natürlich wesentlich praktischer weil einfach gleich sämtliche Flurförderzeuge miteingeschlossen sind und nicht bei jedem neuen Staplertyp ein neuer Fahrauftrag ausgestellt werden müsste.
Hier das Beispiel dazu:
Fahrauftrag für Flurförderzeuge im innerbetrieblichen
Werksverkehr gemäß BGV D27, § 7 Absatz 3
Firma:__________________________________________________
Straße: _________________________________________________
Plz./Ort: ________________________________________________
Herr/Frau ________________________________________________
hat die Befähigung zum Fahren und Bedienen von Flurförderzeugen mit
elektromotorischem und verbrennungsmotorischem Antrieb durch Vorlage
des Fahrausweises für Flurförderzeuge nachgewiesen.
Er/Sie wird hiermit beauftragt, im Rahmen der betrieblichen notwendigen
Transport-, Stapel- und Verladetätigkeiten, alle Ihm/Ihr zugewiesenen Flurförderzeuge
zu fahren, bzw. zu bedienen.
Auftrag erteilt am: _______________________
Stempel/Unterschrift:______________________
____________________________________________________________
Zusammenfassend die Frage wie es gesetzlich Korrekt abläuft:
1.Arbeitnehmer weisst einen Staplerschein vor.
2.Arbeitnehmer bekommt vom Unternehmen einen schriftlichen Fahrauftrag. Dazu die Frage wer ist befugt diesen auszustellen ?
3.Arbeitnehmer bekommt eine mündliche Unterweisung am Flurförderfahrzeug. Auch hier die Frage wer muss diese Unterweisung (Vorgesetze oder einfacher Arbeiter) vornehmen ?
4.Optional dazu könnte man noch die G25 Arbeitsuntersuchung machen, aber KEIN MUSS.
Ist dies alles soweit richtig um BG mäßig aus dem Schneider zu sein, gerade z.b. für den Fall wenn was passiert (Unfall) ?
Mir gehts einfach darum das Thema Staplerfahren im Unternehmen korrekt anzugehen, und es ist immer gut wenn ich als Arbeitnehmer selbst erstmal 1 A Bescheid weiss, so kann mir ein Arbeitgeber keinen Bären aufbinden bezüglich Vorschrift und nicht Vorschrift usw.. Oft ist es ja leider so das die Unternehmen da etwas schludern bzw. sich selbst nicht so genau auskennen.
Desweiteren die Frage welche Stapler ich nun fahren darf:
Bei mir im Schein wurde eingetragen "ALLE STAPLER" und auf der Urkunde steht: ... nach BGV A1, BGV D 27 und der Ausbildungsverordnung BGG 925.
Nun finde ich persönlich die Bezeichnung "ALLE STAPLER" etwas wie soll ich sagen grenzwertig, denn was heisst denn "ALLE STAPLER", ich meine ich darf ja nun z.b. ja keinen riesen Seecontainer Stapler fahren/bedienen, dafür muss ich so wurde mir gesagt eine Zusatzausbildung absolvieren, aber "ALLE STAPLER" klingt halt so wie wenn ich wirklich ALLE fahren darf.
Ich hab daraufhin mit verschiedenen Staplerschulen telefoniert und es kam widersprüchliches raus:
Die einen meinten das wäre so korrekt und die anderen meinten das wäre so nicht wirklich zulässig da man dies genauer eingrenzen muss und ich z.b. ne Zusatzschulung machen muss wenn ich z.b. einen Schubmaststapler fahren will. Diese kleine Zusatzschulung könnte ich dann zusammen mit der jährlichen Auffrischung zusammen machen.
Jetzt interessiert mich natürlich ob ich da wirklich einen Zusatz machen muss oder ob es einfach wie oben ausreicht.
Ansonsten noch die Frage wo ich denn rausfinden kann welche Staplertypen ich nun alle fahren darf nach meiner Ausbildung ?
Muss sagen finde es recht kompliziert mit dem Staplerschein, beim Auto mache ich einen Führerschein und darf dann alles was sich PKW bis 3,5 to schimpft fahren.
Dann bin ich mal gespannt auf die Spezialisten. Ich weiss recht viele Fragen und langer Text, aber ich bitte darum nicht nur zu überfliegen, bitte alles beantworten. Ich hab natürlich auch schon im Forum gesucht und auch gegoogelt aber es war nicht alles schlüssig.