Fahrautrag Flurförderzeuge und weitere Fragen

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  • Hallo,

    ein paar Fragen zum Fahrautrag Flurförderzeuge:

    Normalerweise werden ja immer sämtliche Staplertypen detailliert eingetragen, Typenbezeichnung etc.
    Meine Frage nun ist ob folgender Fahrautrag ebenso gültig ist ? Falls ja wäre ein Fahrautrag in diesem Layout natürlich wesentlich praktischer weil einfach gleich sämtliche Flurförderzeuge miteingeschlossen sind und nicht bei jedem neuen Staplertyp ein neuer Fahrauftrag ausgestellt werden müsste.

    Hier das Beispiel dazu:

    Fahrauftrag für Flurförderzeuge im innerbetrieblichen
    Werksverkehr gemäß BGV D27, § 7 Absatz 3

    Firma:__________________________________________________
    Straße: _________________________________________________
    Plz./Ort: ________________________________________________

    Herr/Frau ________________________________________________

    hat die Befähigung zum Fahren und Bedienen von Flurförderzeugen mit
    elektromotorischem und verbrennungsmotorischem Antrieb durch Vorlage
    des Fahrausweises für Flurförderzeuge nachgewiesen.
    Er/Sie wird hiermit beauftragt, im Rahmen der betrieblichen notwendigen
    Transport-, Stapel- und Verladetätigkeiten, alle Ihm/Ihr zugewiesenen Flurförderzeuge
    zu fahren, bzw. zu bedienen.

    Auftrag erteilt am: _______________________
    Stempel/Unterschrift:______________________

    ____________________________________________________________

    Zusammenfassend die Frage wie es gesetzlich Korrekt abläuft:

    1.Arbeitnehmer weisst einen Staplerschein vor.
    2.Arbeitnehmer bekommt vom Unternehmen einen schriftlichen Fahrauftrag. Dazu die Frage wer ist befugt diesen auszustellen ?
    3.Arbeitnehmer bekommt eine mündliche Unterweisung am Flurförderfahrzeug. Auch hier die Frage wer muss diese Unterweisung (Vorgesetze oder einfacher Arbeiter) vornehmen ?
    4.Optional dazu könnte man noch die G25 Arbeitsuntersuchung machen, aber KEIN MUSS.

    Ist dies alles soweit richtig um BG mäßig aus dem Schneider zu sein, gerade z.b. für den Fall wenn was passiert (Unfall) ?

    Mir gehts einfach darum das Thema Staplerfahren im Unternehmen korrekt anzugehen, und es ist immer gut wenn ich als Arbeitnehmer selbst erstmal 1 A Bescheid weiss, so kann mir ein Arbeitgeber keinen Bären aufbinden bezüglich Vorschrift und nicht Vorschrift usw.. Oft ist es ja leider so das die Unternehmen da etwas schludern bzw. sich selbst nicht so genau auskennen.

    Desweiteren die Frage welche Stapler ich nun fahren darf:

    Bei mir im Schein wurde eingetragen "ALLE STAPLER" und auf der Urkunde steht: ... nach BGV A1, BGV D 27 und der Ausbildungsverordnung BGG 925.

    Nun finde ich persönlich die Bezeichnung "ALLE STAPLER" etwas wie soll ich sagen grenzwertig, denn was heisst denn "ALLE STAPLER", ich meine ich darf ja nun z.b. ja keinen riesen Seecontainer Stapler fahren/bedienen, dafür muss ich so wurde mir gesagt eine Zusatzausbildung absolvieren, aber "ALLE STAPLER" klingt halt so wie wenn ich wirklich ALLE fahren darf.

    Ich hab daraufhin mit verschiedenen Staplerschulen telefoniert und es kam widersprüchliches raus:

    Die einen meinten das wäre so korrekt und die anderen meinten das wäre so nicht wirklich zulässig da man dies genauer eingrenzen muss und ich z.b. ne Zusatzschulung machen muss wenn ich z.b. einen Schubmaststapler fahren will. Diese kleine Zusatzschulung könnte ich dann zusammen mit der jährlichen Auffrischung zusammen machen.

    Jetzt interessiert mich natürlich ob ich da wirklich einen Zusatz machen muss oder ob es einfach wie oben ausreicht.

    Ansonsten noch die Frage wo ich denn rausfinden kann welche Staplertypen ich nun alle fahren darf nach meiner Ausbildung ?

    Muss sagen finde es recht kompliziert mit dem Staplerschein, beim Auto mache ich einen Führerschein und darf dann alles was sich PKW bis 3,5 to schimpft fahren.

    Dann bin ich mal gespannt auf die Spezialisten. Ich weiss recht viele Fragen und langer Text, aber ich bitte darum nicht nur zu überfliegen, bitte alles beantworten. Ich hab natürlich auch schon im Forum gesucht und auch gegoogelt aber es war nicht alles schlüssig.

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  • 1.Arbeitnehmer weisst einen Staplerschein vor.
    ja kann er machen sofern dieser nach Bgg 925 ausgebildet wurde.

    2.Arbeitnehmer bekommt vom Unternehmen einen schriftlichen Fahrauftrag. Dazu die Frage wer ist befugt diesen auszustellen ?
    befugt ist der unternehmner oder ein von ihm ernannter vertreter.

    3.Arbeitnehmer bekommt eine mündliche Unterweisung am
    Flurförderfahrzeug. Auch hier die Frage wer muss diese Unterweisung
    (Vorgesetze oder einfacher Arbeiter) vornehmen ?
    er muss eine unterweisung am ffz erhalten haben , dies sollte aber ein vorgesetzer sein . die unterweisung muss auch dokumentiert und von beiden unterschrieben werden .


    4.Optional dazu könnte man noch die G25 Arbeitsuntersuchung machen, aber KEIN MUSS.
    nix optional , die muss man haben , der unternehmen oder dessen beauftragter kann schlecht beurteilen ob der mitarbeiter körperlich und geistig in der lage ist fahr und steuertätigkeiten auszuüben .
    im falle einens unfalls fragt die BG danach und schlecht wenn man dann keine gültige g25 vorweisen kann .

    zum rest :
    den wortlaut: alle stapler ist nicht richtig !
    für jeden staplertyp braucht man eine einweisung bzw eine zusatzausbildung .
    ich trage grundsätzlich nur den stapler ein welchen ich am tag der prüfung ausgebildet habe.
    für alle anderen muss dann halt die zusatzausbildung oder halt die unterweisung gemacht werden bevor dieser eingetragen und benutzt wird .
    gewichtsklassen technisch darf man auf dem betriebsgelände bis 80 tonnen fahren zb ein containerstapler , wenn man eine unterweisung /zusatzausbildung erhalten hat .
    in der din iso 5053 findest du die unterschiedlichen kategorien.

  • Hallo sifa user,
    sorry, aber findest Du nicht, dass das ganz schön viele Fragen sind, dafür, dass Du Dich nicht mit einem einzigen Wort vorgestellt hast? Da scheint der Name Programm, oder?
    Das sind einfach keine Umgangsformen.

    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Da scheint der Name Programm, oder?

    Schön erkannt & formuliert. :D

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
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    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Zu meiner Verteidigung, ich habe mich kurz vorgestellt ;)

    Das mit der G25 Untersuchung und verpflichtend stimmt so nicht, da muss ich widersprechen. Es steht ja lediglich geschrieben "sollte" bzw. "wird empfohlen" nicht muss.
    Aber ich versteh natürlich den Einwand mit der Festellung körperlich geistig geeignet oder nicht.

    OK zurück zum Thema:

    Was ich mal loswerden muss was mir überhaupt nicht passt am Gabelstaplerführerschein das echt jeder was anderes sagt: Ruf ich drei Staplerscheinschulen an und frage was bekomm ich von jedem ne andere Antwort, und dann vom Unternehmen selbst nochmal ne neue Antwort.

    Wie ist das also nun, oben fällt öfter das Wort Zusatzausbildung bzw. Einweisung. Für welchen Stapler muss man jetzt extra eine Zusatzausbildung machen und wann reicht die Einweisung ?

    Beispiel: Gelernt auf einem Frontmastgabelstapler. Nun kommt der Arbeiter in einen Betrieb mit Schubmastgabelstapler. Der Unternehmer sagt er bekommt eine Einweisung und macht dann erst mal Übungen mit ein paar Palettenstapeln und bekommt natürlich den schriftlichen Fahrauftrag und das würde reichen. Staplerschule sagt es muss eine Zusatzausbildung her für Schubmaststapler.
    Nun frag ich mich selbst aber: Was macht da die Staplerschule anderst als mich auf das Ding zu setzen, mich auf das Gerät einweisen und mich praktische Übungen machen lassen ? Ist doch eigentlich identisch mit der Einweisung die ich ja sowieso brauche, da der Betrieb wieder ein anderen Schubmastgabelstapler hat wie die Staplerschule und daher sowieso unterweisen muss ?

    Einmal editiert, zuletzt von sifa_user (4. April 2011 um 21:23)

  • Hi,

    der Ausbildungsumfang für den Staplerschein ist nicht vorgegeben, es ist auch kein Amtliches Dokument wie der KfZ-Führerschein.

    Der Staplerschein ist der Nachweis für den Unternehmer, das die Person Stapler fahren können sollte.

    In welchem Umfang die Ausbildung geschieht, entscheidet die Ausbildungsstätte. Ich kenne einige die machen das in 2 Stunden!!!
    Leigt daran, das die Ausbildung nach BGG 925 nur eine Empfehlung ist.

    Wer schonmal ein Frontstapler und dann ein Seitenschubmaststapler gefahren ist, weiss das es da gewisse unterschiede gibt. Still Stapler setzt die Ausbildungszeit mit Unterweisung für den Seitenschubmaststapler mit ca. 1 Woche an, zusätzlich zum allgemeinen Staplerschein.
    Der Unterschied zur normalen Einweisung ist, das eine Prüfung mit dem Stapler abgelegt wird.
    Namhafte Hersteller haben einen standatisierten Prüfparcure und auch einen Fragenpool für die Theorie.

    Was viele auch vergessen, die Ausbildung mit dem Staplerschein gilt nur für ein bestimmtes Modell, nicht für alle!!!!
    Mit Modell meine ich vorallem auch das Gewicht und die Geschwindigkeit.

    Damit ist für jedes Modell, was nicht dem Modell in der Ausbildung entspricht mind. eine Einweisung erforderlich.
    Wenn es sich um einen anderen Staplertyp handelt, also statt Front- ein Seitenschubmaststapler, ist eine Zusatzausbildung erforderlich.
    Steht aber alles auch in der BGG 925 und wenn du ganz unsicher bist, frag die BG, denn notfalls macht sie dir später Auflagen, wenn die Ausbildung nicht passt.

    Und nach dem Staplerschein muss auch nochmal eine Unterweisung am Staper im Betrieb durchgeführt werden, zudem auch eine Unterweisung zum Umgang im Betrieb und auch auf alle örtlichen Gegebenheiten muss hingewiesen werden. Dazu zählen, Geschwindigkeiten, Vorfahrtsregeln, Einsatz im Außenbereich, Lade- oder Tankvorgang... und alles was sonst noch so anfällt.

    Was den Unternehmer angeht, klar kann er alle Mitarbeiter berauftragen einen Stapler zu fahren, der Staplerschein ist keine pflicht, aber er muss sich vergewissern, das die Mitarbeiter fahren können und sich auch an die Vorgaben halten. Aber falls dann dochmal was passieren sollte, und die Polizei ist im Haus, wird nach dem Ausbildungsnachweis und Unterweisung gefragt. Der Ausbildungsnachweis kann der Staplerschein sein, wer es anders Nachweisen kann, ist auch gut. Es muss nur daran gedacht werden, das die Rechstsicherheit leiden kann.

    Grüße aus München
    Lucy

  • Vielen Dank schon mal für die Antwort, ich kann leider nicht viel hier sonst im Board beitragen, da ich mit der Sifa Ausbildung selbst nichts zu tun habe.

    Du schreibst die BGG925 ist nur eine Empfehlung. Das würde erklären warum es so viele verschiedene Antworten gibt trotz BGG925, da wie du ja schreibst nicht verpflichtend.

    Weiter unten weißt du zum Thema "Alle Stapler" / Staplertypen aber auf die BGG925 hin. Wie meinst du dies nun im Zusammenhang mit "nicht verpflichtend" ?
    Ich meine damit wenn die BGG925 nur eine Empfehlung ist dann gibt es ansich ja auch nicht sowas wie ein festes Gesetz das vorschreibt das man "nicht alle Stapler" fahren darf ? Oder versteh ichs nun komplett falsch ?

    Zurück zu meinem folgenden Problem:
    Meine damalige Staplerschule hat so wie es ja falsch sein soll "Alle Stapler" als Wortlaut in den Staplerausweis eingetragen ohne weitere Angaben, somit geht nicht hervor auf welchem Staplertyp im Detail ich gelernt habe. Nach Rückfrage haben Sie mir erklärt das sie den Staplertyp von damals nicht mehr nachträglich eintragen können da sie dies nicht dokumentiert haben und die Staplerschulung liegt schon ein paar Jahre zurück, so mit kann es auch nicht mehr nachvollzogen werden.

    Was hab ich denn dann nun ? Einen ungültigen Staplerschein ?? .. da darin der Wortlaut steht "Alle Staper" und ansonsten keine weiteren Angaben ?

    Wie mach ichs nun richtig ? Zu einer Staplerschule gehen und so etwas ähnliches wie eine Zusatzausbildung auf einem "stink-normalen" Frontmastgabelstapler absolvieren so dass danach eingetragen wird "Zusatzqualifikation auf blablabla" um schon mal den Standardstaplertyp drin stehen zu haben ?

    Ich frag mich halt wie gültig mein Schein so ist ? Ein Schein auf dem nicht hervorgeht auf welchem Stapler-Typ ich gelernt habe ?

    Und noch ne Frage: Geht die Geschwindigkeit nicht aus der Typenbezeichnung hervor ? ... in der BGG925 finde ich bisher nur das angegeben werden soll welcher Staplerhersteller und Typ. Gewicht geht ja aus der Typenbezeichnung hervor. Zur Geschwindigkeit find ich gar nichts.

    Mein Laienhaftes Verständnis zu dem ganzen Thema sagt mir bisher das wenn so geschult und eingetragen wird wie in der BGG925 das man dann im Falle eines Unfalls einfach auf der sicheren Seite ist und ansonsten sich einfach irgendwo in einer rechtlichen Grauzone befindet, dies mal so als Vermutung meinerseits.
    Aber selbst meine damalige Staplerschule hat nach BGG925 geschult und eingetragen "Alle Stapler" was ja irgendwie gar nicht zusammenpasst.

    Um die Frage was das denn für eine Schule war gleich vorwegzunehmen: Nicht irgendeine "Hinterhofbude" sondern eine langjährige renomierte Staplerschule.

    Was mir auch noch unklar ist, wann reicht eine Einweisung und Beauftragung auf dem jeweils speziellen Staplertyp, und wann MUSS eine Zusatzausbildung absolviert werden ?

    2 Mal editiert, zuletzt von sifa_user (13. April 2011 um 23:12)

  • hier geht es wohl auch um Verstaendnisschwierigkeiten. Also, einen "gültigen" Staplerschein gibt es nirgendwo. Das, was allgemein so bezeichnet wird ist nichts anderes als eine Bestätigung einer wie auch immer gearteten Ausbildung, gut, nä?!?! Spass beiseite. In da es keine definitive Rechtsgrundlage gibt ist es umso wichtiger, dass hieraus zu erkennen ist, nach welchen Ausbildungskriterien diese Ausbildung stattgefunden hat.

    Grundsätzlich, also rechtlich betrachtet, sind diese "Staplerscheine" das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt sind. Wenn ein Unternehmer allein auf Basis eines solchen Dokumentes einen neuen MA auf seinen Stapler setzt. ist er selbst schuld und kann sich im Falle eines Falles nicht beklagen. Ich für meinen Teil betrachte diese Scheine als Nachweis einer durchgeführten Grundlagenschulung zum Betrieb von Gabelstaplern. Um in Deinem Terminus zu bleiben: Auf der sicheren Seite bist Du nur, wenn Du deine MA vor Ort entsprechen ein- und unterweist.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hi,

    also schau mal in die BGV D27 rein, wichtig ist ab §4.

    Und ganz besonders §7 BGV D27.

    Ich denke da steht alles drin.
    Der Unternehmer kann auch den Parcour nach BGG 925 in seinem Betrieb aufbauen und den nochmal die Fahrtprüfung machen lassen.
    Auch kann er einige Fragen zur BGV D27 stellen, denn die war Inhalt der Ausbildung nach BGG 925.

    Zudem muss jeder Führer eines FFZ mind. einmal jährlich unterwiesen werden, bei Vorfällen auch häufiger, auch wenn es nur einen Sachschaden gab.

    Ich hoffe das hilft etwas weiter, und wenn du meinst, das du unsicher bist, einfach die Ausbildung nach BGG 925 Wiederholen und genau drauf achten was drin steht.

    Grüße aus München
    Lucy

  • Das versteh ich schon soweit, aber wie du doch oben schreibst ist die BGG925 nur eine Empfehlung somit muss man sich doch gar nicht danach richten, schliesslich ist doch eine Empfehlung keine VERPFLICHTUNG. Da beisst sich doch die Katze in den Schwanz :) ?

    BGG 925 Empfehlung, nur speziell BGV D27 verpflichtend ? wärs denn so richtig ? kann doch aber auch nicht passen da der Paragraphenauszug von dir aus der BGV D27 immer wieder auf die BGG925 verweist, somit nur auf eine Empfehlung verweist ?

    Irgendwo muss doch VERPFLICHTEND stehen was denn nun erlaubt ist und was nicht usw.. und nicht nur überall: wird empfohlen ..... empfohlen wird auch nicht zu Rauchen und trotzdem tun es viele, ist ja auch nicht verboten.

    Was ich im Endeffekt nur will ist alles so richtig zu machen, das im Falle eines Unfalls, die BG sagt es passt alles bezogen auf Ausbildung, Zusatzqualifikation wie z.b. Schubmaster, Beauftragung, Einweisung. Einfach die rechtliche Seite komplett abdecken. Und da stehts momentan eben fünfzig fünfzig: Die einen Schulen sagen ich muss eine Zusatzqualifikation für Schubmaststapler über eine Staplerschule absolvieren + die Beauftragung und Einweisung am speziellen Gerät dann im Betrieb und die anderen Staplerschulen sagen ich darf alle Stapler fahren und brauche keinerlei Zusatzqualifikation für den Schubmaststapler, jeweils nur die Einweisung und Beauftragung im Betrieb wurde reichen ?

    Ist doch echt krass, bisher habe ich nichts worauf ich mich wirklich verlassen kann. Beim Auto gibts ne feste Regel: Klasse B bis 3,5 to, da weiss jeder was Sache ist, aber beim Stapler bekommt man ja graue Haare bevor das Problem gelöst ist.

    Ausbildung nach BGG925 wiederholen bringt ja auch nichts da ja die damalige Staplerschule bei der ich gelernt habe zwar nach BGG925 gelernt hat, wenn ich mir aber die BGG925 durchlese passt das dann aber doch nicht so mit dem was ich da gelernt habe wie z.b. Kurs ging 1 Tag, BGG925 sagt aber sollte mehrere Tage gehen bzw. so und soviel Unterrichtseinheiten haben etc.

    Aber gut wenns nur eine Empfehlung ist dann muss die Schule das ganze ja nicht so einhalten.

    Welche Ausbildung (ausserbetrieblich gesehen) wäre denn die "optimale" ? Bis her hab ich nun rausgefunden, diese 1 Tages Kurse sind so eine Art Schnellkurs den zwar viele anbieten man aber nicht viel lernt. Dekra z.b. bietet ja für teures Geld irgendwas mit 3 Tagen an, TÜV ab 2 Tagen usw.. Qualitätsurteil ? Ist davon mehr zuhalten oder machen die einfach nur viel Kohle damit und es kommt im Endeffekt nicht mehr rüber.

  • Hallo liebe Leute.

    Ich hoffe, ihr seid mir nicht böse, wenn ich die Vorstellung und Begrüßung im dafür vorgesehenen Teil des Forums überspringe und hier nur kurz erkläre, dass mein Name Thomas ist, ich in meiner Sifa-Ausbildung stecke und parallel schon erste Projekte bei meiner Firma in Buxtehude (ja das gibt es wirklich :D ) bearbeite.
    Meine erste und hoffentlich recht einfache Frage ist: Ich lese überall nur "die Mitarbeiter beauftragen". Aber was geschieht dann? Behält der Mitarbeiter den unterschriebenen Fahrauftrag, bleibt das Original in der Firma oder müssen zwei unterschriebene Exemplare existieren? Ich bin dazu leider nicht fündig geworden. Vielen Dank schon mal für die Antworten :)

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  • Hallo Thomas,

    gute Frage.

    Die Beauftragung kann formlos sein:

    Wir die XY-GmbH beauftragen unseren Mitarbeiter Hein Müller mit den Aufgaben ....
    Dabei hat Herr Müller ein Flurförderzeug, Typ Frontstapler, Toyota 2,5 Tonnen, auf dem Betriebsgelände bestimmungsmässig zu benutzen.
    Herr Müller hat eine entsprechende Ausbildung, am ---, nachgewiesen durch ---, erhalten. Eine Unterweisung auf den Fahrzeugtyp erfolgte ... .
    U.s.w.

    Diesen recht einfach gehaltenen Zettel unterschrieben, mit einer Kopie des Führerscheines, einer Kopie der G-Untersuchung, abheften.
    Gleichzeitig bekommt der Mitarbeiter eine Kopie für sich.

    Das alles kann formlos erfolgen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Vielen Dank.
    Um ähnliche Fragen in Zukunft zu vermeiden...Kannst Du mir sagen, woher Du die Informationen hast? Ich würde nämlich auch mal ganz gern selbst auf die Lösung kommen :D

  • Hallo,

    Ausbilder gem. DGV D27, ehemals technischer Betriebsleiter mit vielen Flurförderzeugen, Kontakten zur BG, Wochenend-Lehrgangsleiter, etc. Teilweise steht ein Fahrauftrag auch in den Fahrausweisvordrucken. Ich habe welche von Vogel.

    Das Gnze kommt immer wieder. Achte in dem Zusammenhang auf "öffentliches" und "teilöffentliches" Gelände, Regalbereiche und Fremdvolk. Diese Info's sollten aber auch in der Ausbildung mitdrin sein. Das gehört doch dazu.

    Gutes Gelingen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,

    in der Ausbildung gibt es nebenbei die Info, dass ein Fahrauftrag erteilt werden muss, aber wie das Ganze dann weiter behandelt/abgelegt wird, so weit geht es natürlich nicht, wenn man nicht fragt. Dafür wird wohl etwas viel Stoff behandelt.
    Aber wenn ich das alles so lese, wird das sicher nicht meine letzte Frage zu dem Themengebiet gewesen sein.
    Danke schön erst einmal :)

    Grüße,

    Thomas

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  • Guten Morgen zusammen,

    Ich muss hier auch noch einmal Nachfragen, gerade den schwammige Begriff "alle Stapler" für die Beauftragung zu nehmen.
    Muss eine EINWEISUNG / UNTERWEISUNG an den jeweiligen Staplertypen dokumentiert und schriftlich festgehalten werden, oder ist das eher eine Empfehlung und "kann" gemacht werden? - nach dem Motto: Mit dem Fahrauftrag wurden alle Stapler die hier verwendet werden eingewiesen/unterwiesen - Unterschrift und gut!

    Gruß
    MST

  • MUSS!


    Beispiel:
    Erlaubt sei ein Frontstapler, Diesel-Antrieb, Tonnage mit 2,5to vom Hersteller xyz und 4m Hubhöhe. (Also wirklich "den" Stapler spezifizieren. Nicht allgemein: Alle Frontstapler mit 2,5to.)

    Die Unterweisung kann ja dann auf die 5 verschiedenen Typen und deren Eigenarten eingehen. Das Ganze läßt sich, gerade im Rahmen einer Einweisung/Unterweisung ja auch auf dem Protokoll vermerken.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)