Beiträge von sifa_user

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    Das versteh ich schon soweit, aber wie du doch oben schreibst ist die BGG925 nur eine Empfehlung somit muss man sich doch gar nicht danach richten, schliesslich ist doch eine Empfehlung keine VERPFLICHTUNG. Da beisst sich doch die Katze in den Schwanz :) ?

    BGG 925 Empfehlung, nur speziell BGV D27 verpflichtend ? wärs denn so richtig ? kann doch aber auch nicht passen da der Paragraphenauszug von dir aus der BGV D27 immer wieder auf die BGG925 verweist, somit nur auf eine Empfehlung verweist ?

    Irgendwo muss doch VERPFLICHTEND stehen was denn nun erlaubt ist und was nicht usw.. und nicht nur überall: wird empfohlen ..... empfohlen wird auch nicht zu Rauchen und trotzdem tun es viele, ist ja auch nicht verboten.

    Was ich im Endeffekt nur will ist alles so richtig zu machen, das im Falle eines Unfalls, die BG sagt es passt alles bezogen auf Ausbildung, Zusatzqualifikation wie z.b. Schubmaster, Beauftragung, Einweisung. Einfach die rechtliche Seite komplett abdecken. Und da stehts momentan eben fünfzig fünfzig: Die einen Schulen sagen ich muss eine Zusatzqualifikation für Schubmaststapler über eine Staplerschule absolvieren + die Beauftragung und Einweisung am speziellen Gerät dann im Betrieb und die anderen Staplerschulen sagen ich darf alle Stapler fahren und brauche keinerlei Zusatzqualifikation für den Schubmaststapler, jeweils nur die Einweisung und Beauftragung im Betrieb wurde reichen ?

    Ist doch echt krass, bisher habe ich nichts worauf ich mich wirklich verlassen kann. Beim Auto gibts ne feste Regel: Klasse B bis 3,5 to, da weiss jeder was Sache ist, aber beim Stapler bekommt man ja graue Haare bevor das Problem gelöst ist.

    Ausbildung nach BGG925 wiederholen bringt ja auch nichts da ja die damalige Staplerschule bei der ich gelernt habe zwar nach BGG925 gelernt hat, wenn ich mir aber die BGG925 durchlese passt das dann aber doch nicht so mit dem was ich da gelernt habe wie z.b. Kurs ging 1 Tag, BGG925 sagt aber sollte mehrere Tage gehen bzw. so und soviel Unterrichtseinheiten haben etc.

    Aber gut wenns nur eine Empfehlung ist dann muss die Schule das ganze ja nicht so einhalten.

    Welche Ausbildung (ausserbetrieblich gesehen) wäre denn die "optimale" ? Bis her hab ich nun rausgefunden, diese 1 Tages Kurse sind so eine Art Schnellkurs den zwar viele anbieten man aber nicht viel lernt. Dekra z.b. bietet ja für teures Geld irgendwas mit 3 Tagen an, TÜV ab 2 Tagen usw.. Qualitätsurteil ? Ist davon mehr zuhalten oder machen die einfach nur viel Kohle damit und es kommt im Endeffekt nicht mehr rüber.

    Vielen Dank schon mal für die Antwort, ich kann leider nicht viel hier sonst im Board beitragen, da ich mit der Sifa Ausbildung selbst nichts zu tun habe.

    Du schreibst die BGG925 ist nur eine Empfehlung. Das würde erklären warum es so viele verschiedene Antworten gibt trotz BGG925, da wie du ja schreibst nicht verpflichtend.

    Weiter unten weißt du zum Thema "Alle Stapler" / Staplertypen aber auf die BGG925 hin. Wie meinst du dies nun im Zusammenhang mit "nicht verpflichtend" ?
    Ich meine damit wenn die BGG925 nur eine Empfehlung ist dann gibt es ansich ja auch nicht sowas wie ein festes Gesetz das vorschreibt das man "nicht alle Stapler" fahren darf ? Oder versteh ichs nun komplett falsch ?

    Zurück zu meinem folgenden Problem:
    Meine damalige Staplerschule hat so wie es ja falsch sein soll "Alle Stapler" als Wortlaut in den Staplerausweis eingetragen ohne weitere Angaben, somit geht nicht hervor auf welchem Staplertyp im Detail ich gelernt habe. Nach Rückfrage haben Sie mir erklärt das sie den Staplertyp von damals nicht mehr nachträglich eintragen können da sie dies nicht dokumentiert haben und die Staplerschulung liegt schon ein paar Jahre zurück, so mit kann es auch nicht mehr nachvollzogen werden.

    Was hab ich denn dann nun ? Einen ungültigen Staplerschein ?? .. da darin der Wortlaut steht "Alle Staper" und ansonsten keine weiteren Angaben ?

    Wie mach ichs nun richtig ? Zu einer Staplerschule gehen und so etwas ähnliches wie eine Zusatzausbildung auf einem "stink-normalen" Frontmastgabelstapler absolvieren so dass danach eingetragen wird "Zusatzqualifikation auf blablabla" um schon mal den Standardstaplertyp drin stehen zu haben ?

    Ich frag mich halt wie gültig mein Schein so ist ? Ein Schein auf dem nicht hervorgeht auf welchem Stapler-Typ ich gelernt habe ?

    Und noch ne Frage: Geht die Geschwindigkeit nicht aus der Typenbezeichnung hervor ? ... in der BGG925 finde ich bisher nur das angegeben werden soll welcher Staplerhersteller und Typ. Gewicht geht ja aus der Typenbezeichnung hervor. Zur Geschwindigkeit find ich gar nichts.

    Mein Laienhaftes Verständnis zu dem ganzen Thema sagt mir bisher das wenn so geschult und eingetragen wird wie in der BGG925 das man dann im Falle eines Unfalls einfach auf der sicheren Seite ist und ansonsten sich einfach irgendwo in einer rechtlichen Grauzone befindet, dies mal so als Vermutung meinerseits.
    Aber selbst meine damalige Staplerschule hat nach BGG925 geschult und eingetragen "Alle Stapler" was ja irgendwie gar nicht zusammenpasst.

    Um die Frage was das denn für eine Schule war gleich vorwegzunehmen: Nicht irgendeine "Hinterhofbude" sondern eine langjährige renomierte Staplerschule.

    Was mir auch noch unklar ist, wann reicht eine Einweisung und Beauftragung auf dem jeweils speziellen Staplertyp, und wann MUSS eine Zusatzausbildung absolviert werden ?

    Zu meiner Verteidigung, ich habe mich kurz vorgestellt ;)

    Das mit der G25 Untersuchung und verpflichtend stimmt so nicht, da muss ich widersprechen. Es steht ja lediglich geschrieben "sollte" bzw. "wird empfohlen" nicht muss.
    Aber ich versteh natürlich den Einwand mit der Festellung körperlich geistig geeignet oder nicht.

    OK zurück zum Thema:

    Was ich mal loswerden muss was mir überhaupt nicht passt am Gabelstaplerführerschein das echt jeder was anderes sagt: Ruf ich drei Staplerscheinschulen an und frage was bekomm ich von jedem ne andere Antwort, und dann vom Unternehmen selbst nochmal ne neue Antwort.

    Wie ist das also nun, oben fällt öfter das Wort Zusatzausbildung bzw. Einweisung. Für welchen Stapler muss man jetzt extra eine Zusatzausbildung machen und wann reicht die Einweisung ?

    Beispiel: Gelernt auf einem Frontmastgabelstapler. Nun kommt der Arbeiter in einen Betrieb mit Schubmastgabelstapler. Der Unternehmer sagt er bekommt eine Einweisung und macht dann erst mal Übungen mit ein paar Palettenstapeln und bekommt natürlich den schriftlichen Fahrauftrag und das würde reichen. Staplerschule sagt es muss eine Zusatzausbildung her für Schubmaststapler.
    Nun frag ich mich selbst aber: Was macht da die Staplerschule anderst als mich auf das Ding zu setzen, mich auf das Gerät einweisen und mich praktische Übungen machen lassen ? Ist doch eigentlich identisch mit der Einweisung die ich ja sowieso brauche, da der Betrieb wieder ein anderen Schubmastgabelstapler hat wie die Staplerschule und daher sowieso unterweisen muss ?

    Hallo,

    will mich kurz vorstellen. Arbeite als Lagermitarbeiter, und so kommt auch das Thema Gabelstapler auf mich zu, daher hier die Anmeldung.

    Hoffe auf interessante Diskussionen rund ums Thema Lager, Sicherheit, Gabelstapler ...

    Hallo,

    ein paar Fragen zum Fahrautrag Flurförderzeuge:

    Normalerweise werden ja immer sämtliche Staplertypen detailliert eingetragen, Typenbezeichnung etc.
    Meine Frage nun ist ob folgender Fahrautrag ebenso gültig ist ? Falls ja wäre ein Fahrautrag in diesem Layout natürlich wesentlich praktischer weil einfach gleich sämtliche Flurförderzeuge miteingeschlossen sind und nicht bei jedem neuen Staplertyp ein neuer Fahrauftrag ausgestellt werden müsste.

    Hier das Beispiel dazu:

    Fahrauftrag für Flurförderzeuge im innerbetrieblichen
    Werksverkehr gemäß BGV D27, § 7 Absatz 3

    Firma:__________________________________________________
    Straße: _________________________________________________
    Plz./Ort: ________________________________________________

    Herr/Frau ________________________________________________

    hat die Befähigung zum Fahren und Bedienen von Flurförderzeugen mit
    elektromotorischem und verbrennungsmotorischem Antrieb durch Vorlage
    des Fahrausweises für Flurförderzeuge nachgewiesen.
    Er/Sie wird hiermit beauftragt, im Rahmen der betrieblichen notwendigen
    Transport-, Stapel- und Verladetätigkeiten, alle Ihm/Ihr zugewiesenen Flurförderzeuge
    zu fahren, bzw. zu bedienen.

    Auftrag erteilt am: _______________________
    Stempel/Unterschrift:______________________

    ____________________________________________________________

    Zusammenfassend die Frage wie es gesetzlich Korrekt abläuft:

    1.Arbeitnehmer weisst einen Staplerschein vor.
    2.Arbeitnehmer bekommt vom Unternehmen einen schriftlichen Fahrauftrag. Dazu die Frage wer ist befugt diesen auszustellen ?
    3.Arbeitnehmer bekommt eine mündliche Unterweisung am Flurförderfahrzeug. Auch hier die Frage wer muss diese Unterweisung (Vorgesetze oder einfacher Arbeiter) vornehmen ?
    4.Optional dazu könnte man noch die G25 Arbeitsuntersuchung machen, aber KEIN MUSS.

    Ist dies alles soweit richtig um BG mäßig aus dem Schneider zu sein, gerade z.b. für den Fall wenn was passiert (Unfall) ?

    Mir gehts einfach darum das Thema Staplerfahren im Unternehmen korrekt anzugehen, und es ist immer gut wenn ich als Arbeitnehmer selbst erstmal 1 A Bescheid weiss, so kann mir ein Arbeitgeber keinen Bären aufbinden bezüglich Vorschrift und nicht Vorschrift usw.. Oft ist es ja leider so das die Unternehmen da etwas schludern bzw. sich selbst nicht so genau auskennen.

    Desweiteren die Frage welche Stapler ich nun fahren darf:

    Bei mir im Schein wurde eingetragen "ALLE STAPLER" und auf der Urkunde steht: ... nach BGV A1, BGV D 27 und der Ausbildungsverordnung BGG 925.

    Nun finde ich persönlich die Bezeichnung "ALLE STAPLER" etwas wie soll ich sagen grenzwertig, denn was heisst denn "ALLE STAPLER", ich meine ich darf ja nun z.b. ja keinen riesen Seecontainer Stapler fahren/bedienen, dafür muss ich so wurde mir gesagt eine Zusatzausbildung absolvieren, aber "ALLE STAPLER" klingt halt so wie wenn ich wirklich ALLE fahren darf.

    Ich hab daraufhin mit verschiedenen Staplerschulen telefoniert und es kam widersprüchliches raus:

    Die einen meinten das wäre so korrekt und die anderen meinten das wäre so nicht wirklich zulässig da man dies genauer eingrenzen muss und ich z.b. ne Zusatzschulung machen muss wenn ich z.b. einen Schubmaststapler fahren will. Diese kleine Zusatzschulung könnte ich dann zusammen mit der jährlichen Auffrischung zusammen machen.

    Jetzt interessiert mich natürlich ob ich da wirklich einen Zusatz machen muss oder ob es einfach wie oben ausreicht.

    Ansonsten noch die Frage wo ich denn rausfinden kann welche Staplertypen ich nun alle fahren darf nach meiner Ausbildung ?

    Muss sagen finde es recht kompliziert mit dem Staplerschein, beim Auto mache ich einen Führerschein und darf dann alles was sich PKW bis 3,5 to schimpft fahren.

    Dann bin ich mal gespannt auf die Spezialisten. Ich weiss recht viele Fragen und langer Text, aber ich bitte darum nicht nur zu überfliegen, bitte alles beantworten. Ich hab natürlich auch schon im Forum gesucht und auch gegoogelt aber es war nicht alles schlüssig.