Fahrbare Scherenhebebühne

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  • Hallo zusammen,

    :45: ich suche eine Betriebsanweisung für eine fahrbare Scherenhebebühne,
    könnte mir jemand eine zu Verfügung stellen, das wäre super.


    Keltengruß :37:

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Hallo Kelte,

    häng dir mal ne BA Montagearbeitsbühne hin die Du entsprechend für Dich verwenden kannst

    Gruß tanzderhexen

    Dateien

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Hallo Kelte,

    häng dir mal ne BA Montagearbeitsbühne hin die Du entsprechend für Dich verwenden kannst

    Gruß tanzderhexen


    hallo tanz der hexen,
    da hast du ja einer meiner anweisungen :D reingestellt
    gruß

    hoerby

    Es gibt viel zu tun, packen wir es an :rolleyes:

  • ich habe letztens von einem externen dienstleister gehört das es pflicht ist, einen führerschein dafür zu machen.
    von unserem hersteller wurde die aussage getroffen das es genügt wenn die mitarbeiter 1x im jahr unterwiesen werden sowie eine
    schriftliche beauftragung haben.

    was ist nun richtig ?

  • Hallo Kalle 11,

    das ist richtig. BGG 966 "Ausbildung und Beauftragung der Berdiener von Hubarbeitsbühnen"

    Gruß

    Rene

    Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand der das nicht wußte und hat es einfach gemacht!

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  • Gaaanz vorsichtig!!!

    Wir haben immer wieder Anfragen von verunsicherten Unternehmen.
    Die Lehrgangsträger machen sich gerne ein eigenes Geschäft und behaupten - leider - oft Dinge, die nicht der Wahrheit entsprechen.

    Siehe hierzu Kapitel 2.10 der BGR 500, Abschnitt 2.1.
    - 18 Jahre alt
    - unterwiesen (je nach BG unterschiedlich, manche mindestens jährlich - BGV A1 der jeweiligen BG checken!)
    - ihre Befähigung unter Beweis gestellt
    - vom Unternehmer schriftlich beauftragt

    Pustekuchen mit "Führerschein" und anderen Märchen (gilt hier aber nur für Hebebühnen, gelle!?).

    Aber die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer (beide unterschreiben) ist ein Muss.

    Will sich der Unternehmer rechtlich absichern, nämlich darüber, dass der Beauftragte ausreichend befähigt ist, kann er sich überlegen, ob ihm dies ein Kurs mit Zertifikat "erfolgreich teilgenommen" wert ist.
    Freie Entscheidung.

  • Hier noch ein interessantes Dokument zur PSAgA beim Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen. Siehe letzter Absatz!

    Ein schönen Tag noch

    Rene


    Hallo Rene,

    ausschlaggebend ist hierbei die AuV / BA des Bühnenherstellers.

    Ist dort PSA vorgesehen (was praktisch in allen neueren Bühnen der Fall ist) dann muss diese benutzt werden.
    Auf die Verwendung der richtigen PSA achten (z.B. geeignet um über scharfe Kanten gezogen zu werden, o.ä.).

    Sieht der Hersteller keine PSA vor, dann sollte man diese auch weglassen.
    Es ist dann kein geeigneter Anschlagpunkt vorgegeben, evtl. ist durch eine "ins Seil stürzende Person" die Standsicherheit der Bühne gefährdet etc..

    Wenn möglich keine PSAgA, sondern eine persönliche Rückhalteeinrichtung (Seil so kurz, dass kein Sturz aus der Bühne möglich).

    So meine Meinung dazu.

  • Hallo Kalle 11,

    das ist richtig. BGG 966 "Ausbildung und Beauftragung der Berdiener von Hubarbeitsbühnen"

    Gruß

    Rene


    Interessant!

    Die von Dir zitierte BGG bezieht sich ja gerade auf die BGR 500, Kapitel 2.10.

    Nach der BGR ist aber "ein Führerschein" bzw. eine von der Qualifikation her definierte Prüfung nicht erforderlich.
    Scheint etwas "tricky".

    Ich würde die zuständige BG direkt anschreiben und fragen.
    Grundsätzlich geht die BGR vor der BGG, wobei beide letztlich rechtlich nicht unbedingt bindend sind.

    Das sind nur Gesetze, Verordnungen und BGV´en.
    Alles "darunter" sind Vorschläge wie die Genannten umzusetzen sind, Abweichungen davon, mit dem selben Schutzniveau, sind jedoch möglich.

    BGR und BGG scheinen sich hier etwas zu widersprechen. :whistling:

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  • Habe grade in der BGV D27 "Flurförderzeuge" nachgesehen.

    Die BGV ist rechtlich bindend.
    Hier steht, in den DA zu § 7 (1) ganz klar drin, dass nach BGG 925 geschult werden MUSS.

    In der BGR500, Kapitel 2.10 findet sich kein Querverweis auf die BGG 966.

    Blöd gemacht, sichere Dich über Deine BG ab, mit dem Hinweis, dass eine BGG nicht rechtsverbindlich ist.


    Sorry für die unscharfe Antwort,
    ich weiß es selbst nicht.

  • Noch ein Statement meinerseits:

    1. Die BGG 966 ist vom April 2010, die BGR 500 Kap.2.10 (meine neueste Ausgabe) vom Januar 2004. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen, sehe ich die Ausbildung nach BGG 966 für unumgänglich. Für Betriebe der BGHM gibt es Lehrgänge dort. Wir haben unsere MA in einer Inhouseschulung von den BG-lern ausbilden lassen.

    2. Was die PSAgA auf Hubarbeitsbühnen betrifft, ist hier natürlich unsere altbekannte Gefährdungsbeurteilung das Zünglein an der Waage. Die Diskussion wird schon längere Zeit in verschiedenen Gremien geführt. Kurioserweise gibt oder gab es gerade zum sogenannten Peitscheneffekt verschiedene Aussagen. Siehe hier: http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…&lid=DE&bid=BAS& , letzter Absatz. Die BGHM wird in nächster Zeit eine Empfehlung auf Basis des von mir im Anhang unter Beitrag 10 geposteten Dokuments aussprechen (telefonische Aussage eines Kollegen der BGHM heute morgen). Soll heissen, Verbindungsmittel mit Falldämpfer. Gerne Eure Meinung dazu!

    Gruß

    Rene

    Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand der das nicht wußte und hat es einfach gemacht!

  • Hallo Horst,

    ich will jetzt nicht oberlehrerhaft erscheinen. Aber eine Hubarbeitsbühne ist kein Flurfördermittel nach BGV D 27!

    Nochmal Gruß

    Rene

    Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand der das nicht wußte und hat es einfach gemacht!

  • Hallo Horst,

    ich will jetzt nicht oberlehrerhaft erscheinen. Aber eine Hubarbeitsbühne ist kein Flurfördermittel nach BGV D 27!

    Nochmal Gruß

    Rene


    Tust Du nicht. :138:

    Ich habe nur "quergeschaut" weil ich definitiv weiß, dass bei Flurförderzeugen ein "Führerschein" gefordert wird.

    Ich habe also lediglich die Rechtsgrundlagen bei den beiden Arbeitsmitteln verglichen.

    Fazit:
    Flurförderzeuge = Muss (noch)
    Hubarbeitsbühnen = Kann

    Die BGR steht in der Hierarchie über dem BGG.
    Im vorliegenden Fall stützt sich die BGG sogar auf die BGR - bitte selbst nachvollziehen wenn Du magst (siehe Beitrag 14 hier).

    Alles unterhalb der BGV hat keine Vermutungswirkung mehr, nennen wir es eine Empfehlung.
    Im vorliegenden Fall stützt sich also die BGG auf eine rechtlich nicht verbindliche Regel (BGR).

    Wenn Du es genau wissen willst, solltest Du Dich tatsächlich schriftlich von Deiner BG informieren lassen.
    Dann aber genau auf die Formulierung achten.


    Gruß,
    H. ^^

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  • Hallo zusammen,

    :45: ich suche eine Betriebsanweisung für eine fahrbare Scherenhebebühne,
    könnte mir jemand eine zu Verfügung stellen, das wäre super.


    Keltengruß :37:


    Sorry an den Kelten für den rechtlichen Exkurs. :huh: :S ^^ :D

    Du solltest unbedingt die BA der jeweiligen Hebebühne in der Betriebsanweisung erwähnen (bei Besonderheiten darauf hinweisen).