Beiträge von Horst Hrubesch

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    Sorry, natürlich Berufung, Revision ist in diesem Fall Blödsinn von mir gewesen.


    Aber nochmals,
    per definitionem der BauStellV ist der SiGeKo nur beratend tätig und alleine dem Bauherren gegebnüber für eine fachgerechte Beratung verantwortlich.


    Wie bereits gesagt, vorausgesetzt er hat keine Handlungsvollmacht von diesem erhalten.

    Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist der Chef (Arbeitgeber).


    Er kann die theoretische Erstellung aber an eine "Befähigte Person" delegieren.


    Wer wenn nicht die Sifa könnte das sein?
    Der Projektleiter liefert den Input, aber als Sifa ist man ja dann für die Beurteilung und das Festlegen der Schutzmaßnahmen geradezu prädestiniert.


    Unterschreiben sollte aber auch der Chef, da er letztlich für den Arbeitsschutz und auch die Gefährdungsbeurteilung haftbar bleibt.
    Auch um eine stichprobenartige Wirksamkeitskontrolle wird er als oberster "Adressat" im Arbeitsschutz nicht herumkommen.

    Da ich "professionell" Vorträge halte noch ein kleiner Tipp aus meiner Erfahrung:


    Wenig Text (Gesetztestexte), viele echte Bilder (aus dem eigenen Betrieb), mehr durch Reden überzeugen.


    Unfallbeispiele, Beinaheunfälle, auf die zu erwartenden Verletzungen hinweisen.



    So wird es nicht so schnell langweilig.

    Ich möchte nicht unken, und wer sich an die UVV Krane hält macht wahrscheinlich nichts falsch...


    ...aber (musste ja jetzt kommen :rolleyes: ).



    Sorry,
    das verstaatlichte Europarecht (Richtlinien) ersetzt und bricht auch teilweise das bis dato in Deutschland autonome Arbeitsschutzrecht der BG´en.


    Einfacher ausgedrückt:
    Wenn ein Gesetz oder eine Verordnung etwas neu regelt, dann gilt ab sofort dies und die BG-Vorschrift nicht mehr.



    Prüfung von Arbeitsmittel:
    §§ 10 und 11 der BetriebSichV!


    Vergesst sämtliche Vorgaben der BG´en zu sämtlichen Prüfungen, sowohl was die Fristen anbelangt als auch die Qualität der Prüfung und des Prüfers.


    Zu Letzterem gibt es umfangreich zu lesen, Stichwort "Befähigte Person".



    Um das oben aufgemachte Fass auch noch umzukippen.
    Bis in ein paar Jahren geht man davon aus, dass die BG´en nur noch die BGV A1 und A2 haben werden.
    Und selbst die sind letztlich das "abgeschriebene" ArbSchG und das ASiG.


    :huh:


    Bei der Buchung der Lehrgänge, musste ichn feststellen, dass gerade die die es am meisten Betrifft, nämlich die vom Bau, von der Bau BG im Jahr nur einen Kurs anbieten. Warum?????????, das konnte mir keiner sagen.



    Gesunde Grüße
    Ritschi

    Vielleicht weil der SiGeKo auf staatlichem Recht fußt und die BG nur über Umwege darauf zurückgreifen kann?


    Zuständig für die Umsetzung der BaustellV sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden, nicht die BG´en.

    Rein rechtlich ist der SiGeKo der Berater in Sachen Arbeitsschutz für den Bauherrn.


    Er trägt laut Gesetz keine direkte Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle, der Bauherr - sein Auftraggeber hingegen schon.
    Der SiGeKo hat auch keine vertragliche oder rechtliche Beziehung zu den ausführenden Firmen.
    Der Bauherr ist sein (einziger) Vertragspartner, ihm schuldet er eine ordnungsgemäße Leistung.


    Würde er den Bauherrn falsch beraten, könnte ihn dieser zivilrechtlich in Haftung nehmen.
    Mehr eigentlich nicht.


    Einzige denkbare Ausnahme:
    Der Bauherr überträgt dem SiGeKo (schriftlich!) eine Vollmacht.
    Nun wäre der SiGeKo im Rahmen dieser Vollmacht auch haftbar und sogar weisungsbefugt gegenüber den ausführenden Firmen, was er sonst nicht ist.
    (Weiß nur kaum Jemand.)


    Das der Bauherr dem SiGeKo eine Vollmacht überträgt wird nur äußerst selten vorkommen, da der SiGeKo dann nämlich auch im Namen und auf Rechnung des Bauherrn z.B. Aufträge erteilen dürfte.


    Trotzdem hat es tatsächlich schon einmal ein Urteil gegen einen SiGeKo gegeben, was aus meiner Sicht - aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen - auf wackligen Füßen steht bzw. eine Falschauslegung der BauStellV durch den Richters begründet.


    Aber auf hoher See und vor deutschen Gerichten...


    Ich wäre jedenfalls in Revision gegangen.
    Wenn der SiGeKo nicht weisungsbefugt ist, kann er auch nicht unmittelbar haften (so meine Meinung).


    Siehe hier unter 2.:
    http://www.ingenieurkammer-mv.…atensatz=103&SpecialTop=3

    Ich würde das Einrichten eines Büroarbeitsplatzes nehmen.


    Ordne die Dinge im Ausgangszustand etwas ungünstig an (Erreichbarkeit, Lichtblendung, Rücken zum Fenster = Blendung auf Bildschirm, Stuhl falsch eingestellt).


    Dann gestaltest Du alles um und präsentierst am Ende "den perfekten Arbeitsplatz" ohne großen Mitteleinsatz.


    Kannst Du schön selbst arrangieren und stehst am Ende super da.
    Präsentation mit Skizzen vorher, dann Deine Analyse, Lösungsfindung, Umsetzung und dann schließlich den Endzustand.


    So in der Art?
    :?:


    Sorry an den Kelten für den rechtlichen Exkurs. :huh: :S ^^ :D


    Du solltest unbedingt die BA der jeweiligen Hebebühne in der Betriebsanweisung erwähnen (bei Besonderheiten darauf hinweisen).


    Tust Du nicht. :138:


    Ich habe nur "quergeschaut" weil ich definitiv weiß, dass bei Flurförderzeugen ein "Führerschein" gefordert wird.


    Ich habe also lediglich die Rechtsgrundlagen bei den beiden Arbeitsmitteln verglichen.


    Fazit:
    Flurförderzeuge = Muss (noch)
    Hubarbeitsbühnen = Kann


    Die BGR steht in der Hierarchie über dem BGG.
    Im vorliegenden Fall stützt sich die BGG sogar auf die BGR - bitte selbst nachvollziehen wenn Du magst (siehe Beitrag 14 hier).


    Alles unterhalb der BGV hat keine Vermutungswirkung mehr, nennen wir es eine Empfehlung.
    Im vorliegenden Fall stützt sich also die BGG auf eine rechtlich nicht verbindliche Regel (BGR).


    Wenn Du es genau wissen willst, solltest Du Dich tatsächlich schriftlich von Deiner BG informieren lassen.
    Dann aber genau auf die Formulierung achten.




    Gruß,
    H. ^^

    Naja, am Anfang des betrieblichen Arbeitsschutzes steht halt nun mal die Gfb.


    Wenn ein Beschäftigter auf einem der betrieblichen Verkehrswege (und bei einer dem Betrieb dienenden Tätigkeit :whistling: ) eine Verletzung widerfährt, dann haben wir einen Arbeitsunfall (Punkt).


    Deswegen ist das Abprüfen des Soll- / Ist- Zustandes hier schon wichtig.
    Ist alles so, wie es sein soll (Stolperstellen, Absturzsicherungen, Kennzeichnung)? - Fein!
    Ist es nicht so? ...


    Auch gerade bei Um- oder Anbauten, neuen Standorten sollte man sich hier einmischen.
    Bei den Planern ist es teils wie bei den Menschen 8) .


    Nicht Jeder kann das was er macht wirklich und Manche bekommen auch einen Auftrag weil sie "Jemanden kennen".


    In meinem Dunstkreis hatte mal ein "Einfamilienhausarchitekt" den Auftrag für eine große Werkshalle bekommen, weil er mit dem Chef in einer Mannschaft Tennis spielte.
    Die Sifa hatte mich gebeten mal mit "drüber zu schauen".
    Das Erste was wir festgestellt hatten war, dass auf den geplanten Verkehrswegen in der Halle keine zwei Stapler aneinander vorbei passen, von einem evtl. noch dazu kommenden Menschen (Fußgänger) ganz zu schweigen.
    Und dann ging es erst richtig los.


    Die dann folgende Situation war für alle Beteiligten suboptimal.

    Habe grade in der BGV D27 "Flurförderzeuge" nachgesehen.


    Die BGV ist rechtlich bindend.
    Hier steht, in den DA zu § 7 (1) ganz klar drin, dass nach BGG 925 geschult werden MUSS.


    In der BGR500, Kapitel 2.10 findet sich kein Querverweis auf die BGG 966.


    Blöd gemacht, sichere Dich über Deine BG ab, mit dem Hinweis, dass eine BGG nicht rechtsverbindlich ist.



    Sorry für die unscharfe Antwort,
    ich weiß es selbst nicht.


    Interessant!


    Die von Dir zitierte BGG bezieht sich ja gerade auf die BGR 500, Kapitel 2.10.


    Nach der BGR ist aber "ein Führerschein" bzw. eine von der Qualifikation her definierte Prüfung nicht erforderlich.
    Scheint etwas "tricky".


    Ich würde die zuständige BG direkt anschreiben und fragen.
    Grundsätzlich geht die BGR vor der BGG, wobei beide letztlich rechtlich nicht unbedingt bindend sind.


    Das sind nur Gesetze, Verordnungen und BGV´en.
    Alles "darunter" sind Vorschläge wie die Genannten umzusetzen sind, Abweichungen davon, mit dem selben Schutzniveau, sind jedoch möglich.


    BGR und BGG scheinen sich hier etwas zu widersprechen. :whistling:

    Hier noch ein interessantes Dokument zur PSAgA beim Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen. Siehe letzter Absatz!


    Ein schönen Tag noch


    Rene


    Hallo Rene,


    ausschlaggebend ist hierbei die AuV / BA des Bühnenherstellers.


    Ist dort PSA vorgesehen (was praktisch in allen neueren Bühnen der Fall ist) dann muss diese benutzt werden.
    Auf die Verwendung der richtigen PSA achten (z.B. geeignet um über scharfe Kanten gezogen zu werden, o.ä.).


    Sieht der Hersteller keine PSA vor, dann sollte man diese auch weglassen.
    Es ist dann kein geeigneter Anschlagpunkt vorgegeben, evtl. ist durch eine "ins Seil stürzende Person" die Standsicherheit der Bühne gefährdet etc..


    Wenn möglich keine PSAgA, sondern eine persönliche Rückhalteeinrichtung (Seil so kurz, dass kein Sturz aus der Bühne möglich).


    So meine Meinung dazu.

    Gaaanz vorsichtig!!!


    Wir haben immer wieder Anfragen von verunsicherten Unternehmen.
    Die Lehrgangsträger machen sich gerne ein eigenes Geschäft und behaupten - leider - oft Dinge, die nicht der Wahrheit entsprechen.


    Siehe hierzu Kapitel 2.10 der BGR 500, Abschnitt 2.1.
    - 18 Jahre alt
    - unterwiesen (je nach BG unterschiedlich, manche mindestens jährlich - BGV A1 der jeweiligen BG checken!)
    - ihre Befähigung unter Beweis gestellt
    - vom Unternehmer schriftlich beauftragt


    Pustekuchen mit "Führerschein" und anderen Märchen (gilt hier aber nur für Hebebühnen, gelle!?).


    Aber die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer (beide unterschreiben) ist ein Muss.


    Will sich der Unternehmer rechtlich absichern, nämlich darüber, dass der Beauftragte ausreichend befähigt ist, kann er sich überlegen, ob ihm dies ein Kurs mit Zertifikat "erfolgreich teilgenommen" wert ist.
    Freie Entscheidung.

    Ich würde hier Waldmann zustimmen.


    Es kann nicht sein, dass der Unternehmer das Risiko für eine von ihm und der Sifa nicht einschätzbare Gefährdung auf Letztere abwälzt.
    Dieses "Übertragen von Verantwortung" darf sich keine Sifa auflasten, dafür bekommt sie ja schließlich auch weniger Geld als der Chef.


    Wenn es viele gleiche Regale sind, dann müsste man eines als Muster statisch prüfen lassen und hätte dann Sicherheit.
    Bei vielen unterschiedlichen wird es schwierig.


    Wo wurden diese beschafft (BW)?
    Wende Dich dahin, und frag nach ob es dort nach Angaben / Unterlagen zu den Herstellern oder gar zu den Regalen selbst gibt.


    Auch eine Belastungsprobe, wie von Waldmann beschrieben, ist durch aus denkbar und gang und gäbe.
    Druckkessel werden z.B. auch so geprüft (mit Überlast) und vieles Andere auch.
    Mit wieviel Prozent Sicherheit und über welchen Zeitraum allerdings man Regale prüfen muss entzieht sich meiner Kenntnis.
    Ich würde aber am Ehesten auf Angaben aus der Normung tippen, die sich an die Hersteller von Regalen wendet.


    Waldmann:
    Kannst Du den Rechtsbezug für Deine Angaben liefern?



    Gruß,
    H.



    Die beiden Aussagen würde ich unter Berücksichtigung der Fragestellung unterschreiben.
    Rein juristisch gesehen kommen sie aus meiner Sicht der Wahrheit am Nächsten.


    Selbstverständlich geht es, gerade für die Unternehmer und Vorgesetzten, bei der Organisation des Betriebes im Arbeitsschutz zu einem ganz großen Anteil um Rechtssicherheit.


    Das finde ich auch überhaupt nicht verwerflich, benötigen sie diese doch um den Rücken und den Kopf frei zu haben und sich auf die Erhaltung der Arbeitsplätze zu konzentrieren - legitim und durchweg positiv für alle Beteiligten.
    Eine Win-Win - Situation.


    Aber um davon wegzukommen, es geht ja wohl eher um die Frage nach dem "Wie".


    Und hier muss man ganz klar sagen können, dass es eben nicht legitim ist die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen dem einzelnen Mitarbeiter "weiterdelegieren" zu wollen.
    Die Organisation des Betriebes im Arbeitsschutz unterliegt an oberster Stelle dem Unternehmer - ohne jeden Zweifel.


    Er kann zwar einzelne Aufgaben (Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Prüfung von Maschinen etc., Orga der Ersten Hilfe,...) delegieren, aber doch nur an dafür befähigte Personen.


    "§ 7 Übertragung von Aufgaben (ArbSchG)
    Bei der Übertragung von
    Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der
    Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die
    für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung
    zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten."


    Bzw. so oder so ähnlich in jeder BGV A1 (je nach BG an anderer Stelle).


    So die juristische Seite aus meiner Sicht, und ich fürchte, da beißt auch keine Maus den Faden ab.



    Aaaaaaaaaaaaaber!
    Wo bekommt derjenige der eine Gfb erstellen soll den Input her, wo im Betrieb "es brennt"?
    Von den Entscheidungsträgern in den Chefetagen oder von den Leuten an der Arbeitsfront (vor allem im produzierenden Gewerbe)?


    Ich darf in drei größeren Betrieben an der ASA teilnehmen und habe dort nach einschlägigen Erfahrungen stets vorgeschlagen die SiBe´s mit ins Gremium aufzunehmen.
    Die sind vorne mit dabei, sind - wenn man sie pflegt - sensibilisiert und motiviert.
    Von Ihnen haben wir regelmäßig den besten Input bekommen und erfahren, wo teils Schwerpunkte liegen (Beinaheunfälle etc.)!


    Da ist den Entscheidungsträgern (und auch mancher Sifa) die Kinnlade bis auf den Tisch geknallt. :thumbup:
    Das hat den Arbeitsschutz in diesen Betrieben und auch die ASA´s enorm nach vorne gebracht.
    Ich kann das blind Jedem empfehlen und man sollte hier keine Manschetten haben, im Gegenteil.


    Die Mitarbeiter bei der Analyse einbeziehen? - Auf jeden Fall!
    Zur vollständigen Erfassung gehört aber die nötige Sachkunde und manchmal auch ein Blick "von außen".
    Ich habe aus meiner beruflichen Vergangenheit selbst schon Dinge als gegeben und sicher angenommen und wurde widerholt eines Besseren belehrt.
    Man hat halt auch immer eine Brille auf (der Mensch als Summe seiner Erfahrungen) die den Blickwinkel manchmal ganz schön verzerrt.


    So meine Meinung dazu.



    Gruß,
    H.
    :138: