Gefahrstoff-Kennzeichnung von Tanks mit unterschiedlichen Inhalten

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,
    in unserem Tanklager haben wir mehrere Tanks, die mit unterschiedlichem Inhalt befüllt sein können, z.B. mit als reizend bezeichneten Lösungen oder ätzend/giftigen Lösungen.

    Meine Frage ist nun, welche GHS Kennzeichnung ich auf dem Tank anbringen muss? Ist die Kennzeichnung je nach Inhalt zu ändern (Aufwand)? Oder welche Möglichkeiten habe ich? ... Hab ich überhaupt eine? ?(

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

    2 Mal editiert, zuletzt von Frank_sibe (21. April 2010 um 11:05)

  • ANZEIGE
  • je nach dem was tatsächlich drin ist. Und eine Reinigung hat immer zu erfolgen wenn etwas anderes eingefüllt wird. Das könnt nämlich arg ins Auge gehen wenn da unverträgliche Substanzen gemischt werden.

  • Ich denke eine Tankreinigung ist immer notwendig. Wir wollen ja Qualität herstellen. Es geht hier aber nicht um die Tankreinigung sondern um die Kennzeichnung der Tanks.
    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hallo Frank,

    ich denke du musst schon zu dem jeweiligen Stoff die richtige Kennzeichung auf den Tank anbringen. Gibt es nicht die GHS-Symbole als Magnet? Dann ist der Aufwand nicht ganz so groß wenn eine andere Substanz in den Tank gefüllt wird.

    Tanja

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    es steht außer Frage, dass die Tanks vor Neubefüllung zu reinigen sind, zumindest wenn es Unverträglichkeiten oder Forderungen aus der QS gibt. Eine Kennzeichnung der Tanks nach dem Inhaltsstoff ist sicherlich sinnvoll. Interessieren würde mich jedoch, ob es hier eine Rechtsvorschrift gibt und wenn ja welche.

    Gruß aus der Kurpfalz
    andreas68723

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Die Rechtsvorschrift ist ganz einfach, es muss auf einem Behälter (egal ob kanister oder Tank) immer das draufstehen was drin ist. Also ist was Umweltschädliches drin kann kein Explosionszeichen drauf sein. Steht doch eigentlich ganz ausser Frage, irgendwie.... *koppkratz*

  • Zitat

    Original von andreas68723
    ... Interessieren würde mich jedoch, ob es hier eine Rechtsvorschrift gibt und wenn ja welche.


    Gefahrstoffverordnung
    § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
    (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG entspricht. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    Also gilt das auch für Tanks, die mit unterschiedlichen Flüssigkeiten befüllt werden. Dementsprechend ist die Kennzeichnung jeweils anzupassen.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    Zitat

    Original von Andrasta
    Die Rechtsvorschrift ist ganz einfach, es muss auf einem Behälter (egal ob kanister oder Tank) immer das draufstehen was drin ist. Also ist was Umweltschädliches drin kann kein Explosionszeichen drauf sein. Steht doch eigentlich ganz ausser Frage, irgendwie.... *koppkratz*

    Danke, sehr hilfreich. Ich habe ja nie die Notwendigkeit der Kennzeichnung in Frage gestellt, sondern einfach die Frage nach der Rechtsquelle. Das sei ja wohl erlaubt. Mir ist immer wohler, wenn man sein Wissen auch untermauern kann.

    Die Antwort von a.r.ni ist wirklich hilfreich. Besten Dank.

    Ich habe inzwischen selbst etwas recherchiert. Neben §8 der Gefahrstoffverordnung findet sich auch in der ASR A1.3 unter Punkt 7 (1) eine eindeutige Formulierung:

    Behälter und Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte nach der Gefahrstoffverordnung verwendet werden, sind gemäß Gefahrstoff-Verordnung § 8 Abs. 4 in Verbindung mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG zu kennzeichnen. Bezüglich der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen sind die Regelungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", zu beachten.

    Damit sollte die Angelegenheit auch rechtssicher geklärt sein.

    Gruß aus der Kurpfalz
    andreas68723

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • ...ist ausschließlich nach Gefahrstoffrecht erforderlich, wenn es sich um Kennzeichnungspflichtige Stoffe handelt. Hier gibt es beispielsweise Wechselschilder wie sie auch an Gefahrguttransportern zu finden sind.

    Kleine bissige Bemerkung: Die Kommentare zum Thema "Reinigung" sind wirklich interessant. Ich glaube der einzige der das entscheiden kann ist der Anwender; denn eine Reinigung ist nicht immer pauschal notwendig...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Ja sorry dass ich etwas patzig klang, ich finde nur dass man die Gefahrstoffverordnung die man an etlichen Orten im Netz ganz umsonst downloaden kann ab und an auch mal selber durchforsten kann, anstatt sich das immer so bequem zu machen und einfach mal im Forum zu fragen.
    Findet sich meist immer einer der hilfsbereit genug ist dies für einen zu übernehmen. ?(

    schon gut, ich werd die laus die mir heute über die leber gelaufen ist verscheuchen und dann seh ich das auch nicht mehr so eng.... 8)

  • ANZEIGE
  • Hallo Frank,
    da die Ursprungsfrage ja beantwortet ist, stell ich mal eine Frage, die sich mir stellt.
    Was macht eigentlich eure Sifa, wenn du dich immer mit all dem intensiveren Arbeitsschutzkram beschäftigst?

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • ANZEIGE
  • Ja hab es verstanden! Der Thread ist hier beendet, ehe wir noch zu Gefährdungsbeurteilungen für Ameisenbären kommen.
    In diesem Sinne. Schöne Woche
    Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

    • Offizieller Beitrag

    hallo chris, hallo frank,

    hab da trotzdem noch eine abschließende ergänzung:

    Kennzeichnungspflichten ergeben sich auch noch aus anderen verordnungen!:
    z.b. chemikaliengesetz, abfallgesetz, strahlenschutzverordnung, transportrecht (ADR, ...) ...
    Also von fall zu fall immer noch mal bei den zutreffenden regelungen nachsehen, was dort steht.

    Mann kann nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo es steht. :D

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)