Ernennung Evakuierungsbeauftragter

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  • Guten Morgen,
    Ich benötige einen Vordruck zur Ernennung / Bestellung zum Evakuierungsbeauftragten. Wäre auch recht interessant wenn weiter Aufgabenbereiche wie zB Umweltbeauftragter als doc. oder in dieser Art eingestellt werden könnten. Habe bald ein Audit anstehen und muß bis dahin einiges vorbreitet haben. Gruß

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  • Hallo MST
    Hier schon mal was
    http://www.vbu-ev.de/index.php?id=77

    Habe vor nicht so langer Zeit heraus gefunden, das Umweltbeauftrage/er
    selbst einen Kündigungsschutz von 2(zwei) Jahren haben.
    Werde zwischen Waschmaschine und Putzlappen mal danach suchen. Also etwas Geduld mit dem alten Mädel.
    Bis dann

    Ach im übrigen hat der BR Mitspracherecht:
    http://www.bilk-keil.de/fhtw/handels_u…echt_Folien.pdf

    Am Puls der Zeit

    Einmal editiert, zuletzt von Akira (28. Mai 2009 um 13:08)

  • Hallo Akira,
    habe mir den unteren Link gerade mal angeschaut. Da steht unter:
    BESONDERER
    KÜNDIGUNGSSCHUTZ

    z.B. für


      1.Schwangere
      2.Schwerbehinderte
      3.Betriebsrat / Jugend- und Auszubildendenvertretung
      4.Wehr-/Zivildienstleistende
      5.Auszubildende
      6.Sicherheitsbeauftragte
      7.Datenschutzbeauftragte
      8.Umweltbeauftragte


    Bis Azubi ist klar, - selbst ein Strahlenschutzbeauftragter hat einen. Aber ein SIcherheitsbeauftragter hat einen besonderen Kündigungsschutz? Dann müßte ja die Sifa erst recht einen haben. Das ist sicher ein Fehler in der Aufstellung oder?

    Grüße, vom dem sich wundernden Urmel

    Carpe diem

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  • Hallo Akira,

    da ist´s ja auch r e l a t i v gehalten.
    Das ist ganz dünnes Eis für den der glaubt, dass er als Sifa besonderen Kündigungsschutz geniesst - außerhalb seiner Tätigkeit - als Sifa.

    In der Tätigkeit als Sifa ja, Benachteiligungsverbot. Da sehen das die Arbeitsgerichte genauso.
    Aber bei einer Kündigung die sich nicht auf die Tätigkeit als Sifa bezieht, hast Du auch keinen besonderen Kündihungsschutz.

    Da würden sich die Herren Anwälte vorm Arbeitsgericht trefflich streiten.
    Würde ich nicht durchexerzieren, wenn ich keine gute Arbeitsrechtschutzversicherung hätte. Das wird teuer.

    Gr.
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • nun, nach dem ich das sehr aufmerksam gelesen habe, konnte ich zum SB gar nichts bezüglich des Kündigungsschutzes finden, und zur Sifa:

    "15. Relativer Sonderkündigungsschutz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für angestellte Betriebsärzte

    Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeit durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besonders geschützt. Allerdings gibt es keine spezielle Sonderregelung zum Kündigungsschutz, sondern nur ein allgemeines Benachteiligungsverbot. Wenn allerdings eine Kündigung gerade wegen einer Ausübung der Stellung als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt, kann das Benachteiligungsverbot zum Kündigungsverbot werden.

    § 8 Arbeitssicherheitsgesetz hat folgenden Wortlaut (auszugsweise soweit in diesem Zusammenhang von Belang):

    “§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
    (1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
    (2) ...
    (3) ...”

    Hier geht es lediglich um das Benachteiligungsverbot.
    Auf welcher Rechtsgrundlage sollte ein Kündigungsschutz bestehen?
    Die gibt es nicht, deshalb kann auch kein Richter darüber anders befinden.
    Was das Mitspracherecht des BR betrifft, so bezieht sich das auf seine Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

    Viele Grüße
    Urmel

    Carpe diem

  • Hallo Volkini
    Hallo Urmel
    Zitat:
    Aber bei einer Kündigung die sich nicht auf die Tätigkeit als Sifa bezieht, hast Du auch keinen besonderen Kündigungsschutz.
    Dazu , ich schon. Es ist manchmal eine Gradwanderung aber es geeeeht.
    Trotzdem habe ich eine gute Arbeitrechtschutzversicherung.

    Am Puls der Zeit

  • [quote]Original von MST
    Guten Morgen,
    Ich benötige einen Vordruck zur Ernennung / Bestellung zum Evakuierungsbeauftragten.

    Hallo Fachkollegen,

    leider ist die eigentliche Frage zum Ernennungs- / Bestellungsvordruck bisher nicht beantwortet worden.
    Wir haben damit auch gewisse Probleme weil der Beauftragte mit so einer Bestellung automatisch in eine rechtliche Haftung kommt.
    Die zu bestellenden Mitarbeiter machen dies aber eigentlich eher "ehrenamtlich" wie z. B. ein SiBeauftragter.
    Wie regelt man außerdem die Vertretung?

    Gruß
    torki

    Klug ist, wer weiß, wann er mit seiner Weisheit am Ende ist.

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  • ...ja gibt's denn das?!?

    Meines Wissens gibt es einen "Evakuierungsbeauftragten" nicht in einer Form, die mit besonderen, haftungsrechtlich relevanten Kompetenzen ausgestattet ist.

    Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten eine Gefährdungsbeurteilung für den evtl. erforderlichen Fall einer Evakuierung zu erstellen. Legt er hierbei fest, dass besondere Aufgaben durch eine "bestellte" Person auszuführen sind, so kann er dies natürlich tun; dies heisst aber nicht sofort und notwendigerweise persönliche und zivielrechtliche Haftung des "Bestellten" wie es beispielsweise bei einem Baustellenkoordinator der Fall sein kann.

    Man sollte sich im allgemeinen Beauftragtenwahn durchaus darüber im Klaren sein, was hierbei wirklich relevant und rechtlich haltbar im Sinne von Pflichtenübertragung sein kann.

    Auch im Hinblick auf das Audit würde ich eine solche Aufgabe in der Stellenbeschreibung der betroffenen Mitarbeiter definieren und Aufgabeninhalte im Rahmen einer Arbeits- oder Verfahrensanweisung festlegen. Das Ganze kann also m.E. relativ formlos geregelt werden.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (5. Juni 2009 um 15:34)

  • Hallo Michael,

    ich sehe Frage der Verantwortung genauso wie Du. Der Evakuierungshelfer ist in meinen Augen eher ein "spezieller" Sicherheitsbeauftragter - ohne Verantwortung und ehrenamtlich.

    Aus einem BG-Vortrag zum Thema habe ich aber folgendes entnommen:

    "Eine geleistete Unterschrift auf der Pflichtenübertragung bedeutet volle
    Übernahme der Verantwortung für Durchführung der übertragenen Arbeitsaufgaben und letztendlich auch Haftung im Schadensfall bei Nichtbeachtung festgelegter Sicherheitsmaßnahmen bzw. ungenügender Einflussnahme und der sich daraus ergebenden Folgen für die eigene Person!" X(
    Gruß
    torki

    Klug ist, wer weiß, wann er mit seiner Weisheit am Ende ist.

  • Hi torki,

    das Statement ist m.E. nur mit Einschränkungen gültig.

    Zu berücksichtigen sind hierbei immer auch Funktion und Eignung.

    Nur ein Beispiel: Ein Lagerleiter wird immer im Rahmen seiner Funktion haftungsrechtlich für die Ladungssicherung der verladenen Fahrzeuge einstehen ("Leiter der Ladearbeiten") - da kann er seine Pflichten auf goldbedrucktem Papier dem Stapler- oder LKW-Fahrer übertragen und eine wunderschöne Unterschrift darauf haben .

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Mmh...wie es aussieht kann mir so richtig hier keiner damit weiterhelfen.... Werde das Thema mit einem Brandschutzbeauftragten durchgehen wie die das Problem gelöst haben.
    Gruß

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  • Ich habe die Evakuierungsbeauftragten im Gefahrenabwehrplan und in der Brandschutzordnung benannt.
    Diese haben bei Abwesenheit einen geeigneten Vertreter zu benennen.

    Gruß Fusch

    Hoffnung, ist die extremste Art der Weigerung, dem Möglichen Grenzen zu setzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Fusch (26. Juni 2009 um 19:01)

  • Hallo Urmel,

    SiBe haben kein Sonderkündigungsrecht. Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

    Interne Betriebsbeauftragte für Abfall (nicht zu verwechseln mit dem Umweltschutzbeauftragten) unterligen dem 1 Jährigen Kündigungsschutz; dieser ist im KrWAG verankert.

    Saludos José

  • Die Vorlagen dazu gibt es beim Vds als Vorlagen.

    Denk aber daran das Du über eine entsprechende Ausbildung verfügen musst !
    genau wie als Brandschutzbeauftragter.
    Evakuierungshelfer/Eakuierungsbeauftragter (Ausbildung durch Vds oder zertifizierte Selbstschutzausbilder der AKNZ)
    Brandschutzbeauftragter (nach Vds oder VFDB Regelungen)
    dies wegen der eventuellen Haftung!!

    LG
    Deputy Chief

    TP