nun, nach dem ich das sehr aufmerksam gelesen habe, konnte ich zum SB gar nichts bezüglich des Kündigungsschutzes finden, und zur Sifa:
"15. Relativer Sonderkündigungsschutz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für angestellte Betriebsärzte
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeit durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besonders geschützt. Allerdings gibt es keine spezielle Sonderregelung zum Kündigungsschutz, sondern nur ein allgemeines Benachteiligungsverbot. Wenn allerdings eine Kündigung gerade wegen einer Ausübung der Stellung als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt, kann das Benachteiligungsverbot zum Kündigungsverbot werden.
§ 8 Arbeitssicherheitsgesetz hat folgenden Wortlaut (auszugsweise soweit in diesem Zusammenhang von Belang):
“§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
(2) ...
(3) ...”
Hier geht es lediglich um das Benachteiligungsverbot.
Auf welcher Rechtsgrundlage sollte ein Kündigungsschutz bestehen?
Die gibt es nicht, deshalb kann auch kein Richter darüber anders befinden.
Was das Mitspracherecht des BR betrifft, so bezieht sich das auf seine Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Viele Grüße
Urmel