Sicherheitsdatenblatt

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  • Moin, moin,
    hab mal wieder ein Problem.
    Ich erstelle für einen Kunde ( Futtermittelhersteller) ein Ex- Schutzdokument.
    Es werden Weizen- Roggen- und Tiermehle verarbeitet.
    Die Hersteller der Getreidemehle haben mir ruckzuck ihre Sicherheitsdatenblätter zugeschickt.
    Der Hersteller des Tiermehles weigert sich wehement eines zu erstellen (oder erstellen zu lassen).
    O- ton: " Sonn Quatsch, wir stellen seit 100 Jahren Tiermehl her, hier ist noch nie was explodiert".
    Von Seiten der BG sei auch noch nie eine Forderung gestellt worden ein SD zu erstellen.
    Der Betrieb gehört zur BG- Chemie.
    Nach einer Publikation der Steinbruch BG heißt es aber:" Tiermehle gehören grundsätzlich zu den staubexplosionsfähigen Produkten, sie sind der Staubexplosionsklasse ST 1 zugeordnet"
    Jetzt sagt der gute Mann, wer ihn denn dazu zwingen könnte ein SD zu erstellen.
    Meiner Meinung nach ergibt sich das aus der Gefahrstoffverordnung.
    Ob ich mal bei der BG anrufen soll :D
    Als ich ihm das sagte wurde er jedenfalls etwas nervöser.

    Für Tips wäre ich dankbar.
    Gruß Tommy

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  • Hi tommyB,

    auch in der Staub-Ex-Datenbank des DGUV ist Tiermehl eindeutig in die Staubexplosionsklasse ST 1 eingestuft

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hallo Tommy,

    wenn es nicht als Gefahrstoff einzustufen ist, dann greift auch nicht die GefStoffV und auch nicht die REACh-Verordnung.

    Ansonsten ist der Fokus des Sicherheitsdatenblattes auf den gefährlichen Eigenschaften des Stoffes. Die Explosionsgefahr von Staub hat den Einsatz und Umgang mit dem Stoff als Hintergrund. Hier greift die EU-Richtlinie 1999/92, die den Arbeitgeber (und nicht den Lieferanten) in die Pflicht nimmt.
    Bei einer guten Kunden/Lieferanten-Beziehung sollte die Unterstützung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung aber selbstverständlich sein.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Ich hab noch mal nachgesehen und muss mich ein wenig korrigieren. In der Gefahrstoffverordnung steht zwar:

    Zitat

    Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind

    1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,

    aber von Staubexplosion ist da zunächst mal nix zu finden.... X(

    Wenn es um Staubexplosionen wäre Mehl ja auch ein Gefahrstoff....


    Nettes Thema :D

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

    Einmal editiert, zuletzt von harmi (28. Januar 2009 um 10:23)

  • Hallo tommyB,
    find die Frage auch sehr interessant und da ich darüber ein bißchen was wissen wollte, habe ich letzte Nacht mal bischen das Internet bemüht.
    Das einzige was immer auftaucht, ist die BSE Sache und Hygiene VO, verschiedene Umweltrechtliche Aspekte bei der Verbrennung und Ex- Schutz nach BetrSiV.
    Ich denke aber, dass es ein SDB geben muss. Schau mal 6.2 der TRGS
    Hänge die andere Datei mal mit an - geht es um eine Anlage?

    VG Martina

  • Hallo liebe Kollegen,
    war heute den ganzen Tag auf Baustelle unterwegs, deshalb erst jetzt meine Antwort.
    Erst mal vielen Dank an euch, heb gerade noch mit der BG- Chemie telefoniert, wo man auch der Meinung ist das ein SDB erstellt werden muß.
    Man hat die Frage jetzt nach Heidelberg weitergegeben um eine verbindliche Aussage zu bekommen.
    Sobald ich Antwort habe werde ich mich melden.

    Gruß Tommy

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  • Hallo TommyB,

    mich würde die Begründung der BG Chemie interessieren, warum Tiermehl unter die REACh-Verordnung fällt.
    Hast du da noch Infos?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • so schlecht lag ich gar nicht mit der "220". Das sind Auslegungshinweise zum REACH, in denen auch die Gefahr der Staubexplosion erwähnt ist.
    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (28. Januar 2009 um 22:01)

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  • Da es nach Auskunft der BG schon einige Explosionen mit Fleischmehl gegeben hat, geht von ihm eine potenzielle Gefahr aus.
    Wie ja schon gesagt gelten Fleischmehle generell als Stoff der in der Lage ist explosionsgefährliche Atmosphären zu erzeugen.
    Der Stoff erfüllt damit das Kriterium "gefährlich"


    Artikel 31 der REACH-Verordnung (Stand: 29.05.2007)

    Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

    1.

    Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,

    a) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder

    b) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder

    c) wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde.
    2. Jeder Akteur der Lieferkette, der gemäß Artikel 14 oder Artikel 37 für einen Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen muss, sorgt dafür, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in dieser Beurteilung übereinstimmen. Wird das Sicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung erstellt und hat der Akteur der Lieferkette für diese Zubereitung eine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet, so brauchen die Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jeden einzelnen Stoff in dieser Zubereitung, sondern lediglich mit dem Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung übereinzustimmen.
    3. Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung, wenn eine Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG zwar nicht erfüllt, aber

    a) bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält oder

    b) bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß den Kriterien nach Anhang XIII enthält oder aus anderen als den in Buchstabe a angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde oder

    c) einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
    4. Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.
    5. Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
    6.

    Das Sicherheitsdatenblatt muss datiert sein und folgende Rubriken enthalten:
    Nummer Rubrik
    1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung
    2 mögliche Gefahren
    3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
    4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
    5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
    6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
    7 Handhabung und Lagerung
    8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
    9 physikalische und chemische Eigenschaften
    10 Stabilität und Reaktivität
    11 toxikologische Angaben
    12 Umweltbezogene Angaben
    13 Hinweise zur Entsorgung
    14 Angaben zum Transport
    15 Rechtsvorschriften
    16 sonstige Angaben

    7. Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben.

    Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für identifizierte Verwendungen die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägigen Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt.

    Jeder Händler gibt bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für Verwendungen, für die er Informationen nach Artikel 37 Absatz 2 weitergegeben hat, die einschlägigen Expositionsszenarien weiter und nutzt sonstige einschlägigen Informationen aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt.
    8. Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt.
    9. Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,

    a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;

    b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;

    c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

    Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe "Überarbeitet am .... (Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.

    Gruß Tommy

  • Hallo Tommy,

    klasse. Herzlichen Dank.
    Das hilft mir bei der Beurteilung unserer Stäube weiter.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Zitat

    Original von Michael Kasper
    Wenn ich das richtig verstehe, gilt das dann auch für Mehl ?

    :D Kannst ja bei Feinkost Albrecht mal nach dem Sicherheitsdatenblatt fragen... :D

    Die Frage hatte ich mir auch schon gestellt.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

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  • Hallo Tommy,

    ich dachte immer nach BSE dürfte gar kein Tiermehl verwendet werden. Für welche Tiere ist denn das Futter?

    Für das Ex-Dok liegst du bei der Staub-Ex-Datenbank richtig. Wenn du noch ein SdBl bekommst umso besser.

    Gruß

    Puma

  • Ich tendiere eher zur Auffassung des Futtermittelherstellers.

    Als was ist Tiermehl zu betrachten ? Ist es ein Stoff oder eine Zubereitung?

    Ist es ein Stoff kommt die 67/548/EWG zum tragen. Hat Tiermehl irgendwelche Eigenschaften die es "Gefährlich im Sinne der Verordnung" macht?

    • Also explosionsgefährlich kommt nicht in Frage da Tiermehl eben nicht ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter Gasentwicklung reagiert. Für eine Staubexplosion ist Luftsauerstoff unumgänglich.
    • Brandfördernd ist es auch nicht.
    • Ist Tiermehl leicht entzündlich? Wohl nicht.
    • Alle anderen Eigenschaften wie ätzend etc können wir ausschließen.
    • Im Anhang 1 der 67/548/EG
    • ist Tiermehl nicht als gefährlicher Stoff aufgeführt

    Ist Tiermehl eine Zubereitung müssen wir unds die 1999/45/EG ansehen. Welcher Stoff der Zubereitung sollte sie "Gefährlich im Sinne der Verordnung" machen?

    Von daher sehe ich wie der Futtermittelhersteller im Moment keinen Grund (außer Kundenorientierung) für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes.

    Und wie harmi schon schrieb" Von Staubexplosion steht da nichts"

    Viele Grüße

    kuddel

    Einmal editiert, zuletzt von kuddel (30. Januar 2009 um 08:50)