Unterweisung für Fremdfirmen?

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  • Hallo SiFa - Kolleg(in)nen,
    ich habe im Downloadbereich leider erfolglos eine Unterweisung für Fremdfirmen gesucht.
    Kann mir da jemand helfen?

    Gruß
    Schnecke

    Gruß
    Schnecke004

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    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

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  • Hi schnecke,

    Fremdfirmen nicht unterweisen - einweisen was bei euch abgeht, damit sie selbst die eigenen Jungs/Mädels unterweisen können.

    Hast du Leiharbeitnehmer, dann mußt du sie wie deine eigenen Mitarbeiter betrachten und alles unterweisen was nötig ist. Einschließlich Einstellungs- bzw. Grundunterweisung.

    Oder sucht du was lesbares, das du dem Fremdunternehmer geben kannst.
    So in der Art Umgang mit Fremdunternehmen mit Bestätigungsunterschrift, Schweißerlaubnis usw...?

    Wenn 3 gewünscht, könnte ich nächste Woche mal unseren Papierkram anonymisieren und zur Verfügung stellen. geht nicht vorher, da ich gerade Urlaub habe :D

    Gruß

    die SiFa

    Eine SiFa muß so ein dickes Fell haben, dass sie auch ohne Knochen stehen kann :D

    • Offizieller Beitrag

    hallo schnecke,

    kann meinen vorredner nur zustimmen, fremdfirmen grundsätzlich nicht unterweisen!
    nur einweisen und mitteilen welche regeln bei euch gelten und wie von sifa.online bereits beschrieben entsprechende freigaben bescheinigen.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo Kollegen,
    ich danke Euch! Ihr habt mir bereits sehr geholfen.

    Bin erst ein halbes Jahr als SiFa unterwegs und auch noch in der Ausbildung (kurz vor SFP03 MMBG), daher fehlen mir noch die grunglegenden Informationen.

    Gruß
    Schnecke

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

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    Einmal editiert, zuletzt von Schnecke004 (2. April 2008 um 20:47)

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  • Zum Thema
    " Einsatz von Fremdfirmen im Rahman von Werksverträgen"
    gibt es eine schöne BGI
    BGI 865

    Hab sie mal als PDF-File hochgeladen
    BGI 865 Fremdfirmen

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo Ihr da drausen!

    Ralph

    vielen Dank für den Tipp.
    52 Seiten, les, les,

    Da wir als Generalunternehmer tätig sind, könnte ich auch in diesem Thema neue Erkenntnisse sammeln.

    Einweisen ja oder Unterweisen nein!? Bin ich nicht sicher. Wo könnte das stehen, genau mit diesem Wortlaut "einweisen".

    Wenn eine Gefährdung besteht, z. B. für den Zeitarbeitnehmer oder auch NU, muss ich diesen doch unterweisen (z.B. Bediehnung eines Lastenaufzuges, Arbeiten im Lärmbereich,..).
    Wie ist es, wenn es eine Betriebsanweisung gibt, wird darauf eine Einweisung oder eine Unterweisung getätigt?

    hm..?
    Bitte um ein klärendes Wort, Danke im Voraus.

    Gruß
    Jörg aus Wetzlar

    Beste Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

    • Offizieller Beitrag

    hallo zusammen,

    da das thema nun doch einen anderen verlauf nimmt, hab ich es in das richtige forum verschoben.

  • Zitat

    Original von toni
    hallo zusammen,

    da das thema nun doch einen anderen verlauf nimmt, hab ich es in das richtige forum verschoben.

    Hallo Toni,
    habe ich das falsche Forum gewählt?
    Ich habe vorher echt lange überlegt, wohin ich das Thema stellen sollte, deshalb bin ich etwas überrascht.

    Wohin hast Du das Thema verschoben?

    Gruß
    schnecke

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

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    • Offizieller Beitrag

    hallo schnecke,

    keine panik :D du hast das alles richtig gemacht, es war vorher im "Download / Database " forum und deiner frage nach war es ja auch richtig ;)
    da sich aber jetzt durch die fragestellung vom jörg eine grundsätzliche frage stellt habe ich das jetzt in dieses forum verschoben.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • @ Jörg,

    eine Frage: Generalunternehmer heißt das, dass ihr Werkaufträge durchführt oder verleiht ihr eure Leute?

    Ansonsten versuche ich mich mal an einer Antwort :D

    Also grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob in deinem Unternehmen Leiharbeitnehmer hast oder ob es Fremdunternehmen sind die einen Werkauftrag durchführen. Bei den Leiharbeitnehmern ist es ganz einfach. Die werden wie eigene Mitarbeiter behandelt also kpl. unterweisen. Das heißt auch du hast denen gegenüber Weisungsbefugniss heißt sie sind ganz und gar in deinen Betrieblichen Ablauf (z.B. Arbeitszeiten, Pausenreglung) eingebunden. Und du kannst ihnen auch direkt in den Ar... treten damit sie schneller arbeiten oder auch ganz einfach mal was anderes machen lassen. Statt Montage vieleicht Lager. Alles aber im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Wichtig hierbei ist, dass eventuelle PSA wenn nicht vertraglich mit dem Verleiher geregelt von dem gestellt werden muss der auch die Gefährdung hat, also ihr. Bei uns kommen so gut wie alle Leiharbeitnehmer schon vom Verleiher mit Schutzschuhen. Meistens fehlt aber eine Regelung über Gehörschutz und Schutzhandschuhe. Die bekommen sie dann von uns.

    Bei Fremdunternehmen ist es ganz was anderes. Die arbeiten nach dem sogenannten Werkvertrag. Heißt sie bearbeiten so zu sagen ein Projekt bzw. eine einzige Aufgabe. Wie sie diese durchführen ist ihnen relativ freigestellt will heißen ihr Chef bestimmt was, in welcher Reihenfolge wo und wie zu tun ist. Auch können die Pausen und Arbeitszeiten kpl. anders sein als bei euch. Da es natürlich geregelt ablaufen muß, ist das Ganze im Vorweg mit euch abzustimmen. Bedeutet alle Rahmenbedingungen und auch eventuelle Gefährdungen sind vor Arbeitsbeginn miteinander zu regeln.
    Also eine Gefährdungsbeurteilung. Es muß das ganze Umfeld abgeklärt werden. So wie: stören oder gefährden die Fremden durch ihre Arbeit euch oder andere bzw gehen von euch Gefährdungen für die Fremdmitarbeiter aus. Auch ob die Fremden z.B. Stapler oder Kran oder Leitern von euch benutzen dürfen. Haben sie die dafür nötigen Scheine oder müssen noch welche durch euch ausgestellt werden (Beauftragung Stapler). Oder wo sie ihre Sachen, Materialen lagern dürfen. Ob ein Schweißerlaubnissschein nötig ist. Aber auch so Dinge wie Erstehilfe/Ersthelfer von euch. Eben alles :D
    Ganz wichtig der Gesetzgeber verlangt hier eine Zusammenarbeit. Der Fremdunternehmr weiß ja nicht was bei euch abgeht. Das müst ihr ihm schon sagen oder vorort zeigen. Dann kann er sich drauf einstellen und seine jungs entsprechend zusätzlich wenn nötig unterweisen oder mit entsprechenden mitteln ausrüsten.

    Das heißt du hast den Fremdmitarbeitern gegenüber keine Weisungsbefugniss. Das bedeutet dann, dass die Unterweisung vom Fremdunternehmer durchzuführen ist. Er hat sicherzustellen, das die Wiederholungsunterweisungen auch durchgeführt sind/worden. Es kann natürlich mal in besonderen Fällen sein, dass ihr mit dem Fremdchef die Jungs vorort unterweist. Aber wie gesagt deren Chef hat das Sagen über seine Jungs. Finger weg von den Fremdmitarbeitern. Sonst rutscht ihr in die Verantwortung mit rein. Achso eure eigen Jungs entspreched zu unterweisen wenn durch die Fremden was Besonderes anliegt ist natürlich eure Verantwortung.

    Hinweisen kann man die Fremdmitarbeiter natürlich während der Durchführung immer z.B. Gehörschutz tragen. Wenn die aber nicht wollen hast du als einzige Maßnahme nur deren Chef zu informieren. Und wenn es dem egal ist oder er es seinen Jungs erlaubt - sein Ding - seine Verantwortung. Aber macht ihm im Vorwege klar, das ihr das Hausrecht habt und jeder der sich bei euch auf dem Gelände aufhält, sich an die Vorschriften zu halten hat. Wenn es wiederholt zu Probleme kommt, könnt ihr ihn im wahrtsen Sinne des Wortes vom Gelände schmeißen und er muß für die Kosten aufkommen. Das muß logischerweise vorher im Vertrag stehen.

    Hat bei uns noch nie Not getan, in der Regel gehts mit Ansprechen.
    Wenn z.B. bei Gehörschutz der Spruch kommt nur noch kurz oder hab ich im Auto. Einfach bitten doch gleich den Gehörschutz zu benutzen. Mit bitten klappt es meistens.

    Achso bei einer Sache habt ich ganz klar das Sagen - Gefahr im Verzug - heißt Arbeit abbrechen lassen, Fremdunternehmer informieren, weiterarbeiter verhindern bis die Sache geklärt.

    Dies mußte ich schon mal machen. War echt lustig wo dann plötzlich überall das Telefon klingelt. :D


    Hier noch was zum Lesen

    http://www.mmbg.de/DIENSTL/FS01/s…fremdfirmen.pdf

    BGI 865 „Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen“
    http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/men…g.x=35&img.y=10

    BGI 580 „Arbeitnehmer in Fremdbetrieben“
    http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/men…mg.x=30&img.y=7
    Ist zwar nicht mehr aktuell, aber als Info warum nicht :D


    Hoffe entweder geholfen oder die Verwirrung vergrößert zu haben ;)

    Gruß

    die SiFa

    Eine SiFa muß so ein dickes Fell haben, dass sie auch ohne Knochen stehen kann :D

    Einmal editiert, zuletzt von sifa.online (4. April 2008 um 01:06)

  • Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.
    Worauf muss der Auftraggeber achten ?

    - Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.

    Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.

    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).
    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.

    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    -die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    -die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Horst

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  • Hallo und vielen Dank,

    für die geballte Ladung an Informationen.

    SIFA

    Wir sind eine Innenausbaufirma mit Poliere und Bauleiter.

    Wir haben überwiegend Fremdfirmen im Einsatz, hier und da benötigen wir auch Leiharbeiter im Büro.

    Meine Erkenntnis:
    Nach meiner Ausbildung kann ich gleich den SiGeKo dranhängen, damit ich bei unseren Großbaustellen alle NU's im Griff habe.

    Kollegiale Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

    Beste Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

  • Hallo Jörg,

    als Innenausbaufirma hast Du mit dem Thema SIGEKO nun gar nichts zu tun.
    Das ist gem. Baustellenverordnung alleinige Sache des Bauherrn, d.h. auf der Baustelle muss ein SiGeKo schon da sein.

    Für Dich mit Deinen Nachunternehmern trifft eher § 5 - Vergabe von Aufträgen UND § 6 - Zusammenarbeit mehrere Unternehmer (BGV A1) zu!

    Um dieses Anforderungen zu erfüllen, muss der SiGeKo Dir z.B. den SiGe-Plan geben, aus dem Du (hoffentlich) ersehen kannst, welche Gefährdungen und Maßnahmen seitens der Baustelle getroffen wurden.

    Mit Diesen Informationen kannst Du Deine Gefährdungsbeurteilung erstellen und Deinen Nachunternehmern bei ihrer helfen.
    Als Fremdfirmen-Koordinator gem. § 6 BGV A1 bietet sich Dein Bauleiter oder Polier an, ist auch als solcher zu beauftragen.

    Gruß
    Isabeau