Hallo,
das KrW-/AbfG gibt es seit dem 01.06.2012 nicht mehr. Es ist jetzt das KrWG. Das aber nur nebenbei.
Bei gefährlichen Abfällen unter 20to Jahresmenge kann über einen Sammelerzeugungsnachweis mit Übernahmescheinen entsorgt werden. Der Sammelerzeugungsnachweis wird von dem Sammler beantragt.
Bei der Übergabe der Abfälle des ursprünglichen Abfallerzeugers an einen sogenannten Sammler wird der Sammler automatisch zum Abfallerzeuger (z.B.: Altöl). Dementsprechend verliert der ursprüngliche Abfallerzeuger auch die gesetzliche Verpflichtung als Erzeuger die Übergabe an den Entsorger nachweisen zu müssen.
Gefährliche Abfälle über 20to Jahresmenge müssen über einen Einzelerzeugungsnachweis mit Begleitscheinen entsorgt werden. Den Einzelerzeugungsnachweis beantragt der Abfallerzeuger. Mit dem Einzelerzeugungsnachweis gerät man dann in die Pflichten der eANV (elektronischen Abfallnachweisverordnung). Bei dieser Entsorgung müssen die drei an der Entsorgung beteiligten Erzeuger, Beförderer und Entsorger den Empfang des Abfalls zeitnah elektronisch signieren (früher unterschreiben). Das elektronische Signieren ist eine rechtsverbindliche, digitale Unterschrift mit einer persönlichen Signierkarte. Durch die Signatur wird der Entsorgungsweg lückenlos abgebildet und die Übergabe an den Entsorger wird dem Abfallerzeuger bestätigt.
Auch gefährliche Abfälle unter 20to Jahresmenge können freiwillig über Einzelerzeugungsnachweise mit Begleitscheinen entsorgt werden. Dadurch ergibt sich ebenfalls die Möglichkeit den Entsorgungsweg lückenlos darzustellen. Das ist bei bestimmten Abfällen sinnvoll.