Welcher Bedienerausweis für Teleskoplader ?

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  • Hallo,

    wir haben unsere Mitarbeiter ausgebildet für Teleskoplader. Alle haben einen 'Fahrausweis für Flurförderzeuge' bekommen. Mit entsprechendem Eintrag für unsere Maschinen.
    Nun haben wir die jährliche Schulung bei einem anderen Anbieter durchgeführt. Dieser sagt, die Ausweise seien falsch und hat sie auch nicht unterschrieben.
    Kann mir dazu jemand etwas sagen ?

    Danke

    Nic

    Einmal editiert, zuletzt von WSB-SIBE (12. Februar 2024 um 13:59)

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  • Nic,

    Es gibt im Bereich FFZ gar keine "offiziellen" Fahrausweise und es besteht demnach weder die Verpflichtung einen solchen auszustellen, noch zu unterschreiben.

    Ein Schulungsanbieter wird Dir und den Teilnehmern einen entsprechenden Schulungsnachweis (Urkunde, Zertifikat o.

    Ä.) ausgestellt und unterschrieben überreicht haben.

    Wenn Du möchtest, kannst Du die Fahrausweise auf Basis diese unterschreiben...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo zusammen,

    was bei der Beauftragung von Fahrern bei Flurförderzeugen beachtet werden muss, ist seit 29 Jahren in der (noch existenten) UVV "Flurförderzeuge" (heute: DGUV Vorschrift 68, früher: VBG 36) in § 7 wie folgt geregelt:

    (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

    1. mindestens 18 Jahre alt sind,

    2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

    3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

    Die BGen haben schon immer einen schriftlichen Fahrauftrag gefordert, damit dieser nicht auf andere Unternehmen übertragen werden kann. Man wollte damit bezwecken, dass sich jeder Unternehmer selbst davon überzeugen musste, ob der betreffende Fahrer über die erforderlichen Kenntnisse und Fahrpraxis verfügt, auch die in seinemBetrieb zur Verfügung gestellten FFZe sicher zu bedienen. Durch den schriftlichen Fahrauftrag sollte der Unternehmer auch die Möglichkeit haben, einen einmal erteilten Fahrauftrag zurückziehen zu können.

    Einen "Fahrausweis" hat es seitens der BGen nie gegeben. Die käuflich zu erwerbende Fahrerausweise habe ich immer als reine Geldmacherei angesehen.
    VG Maurus

  • Moin,

    ich sehe das genauso. Die Vordrucke sind ganz nützlich, aber lediglich als "Befähigungsnachweis" mit Beauftragung zu sehen, ähnlich wie der "Kranführerschein". Als bestellte Fasi würde ich aber nicht selbst unterschreiben, sondern dies sollte durch den Unternehmer oder dessen Führungskräfte erfolgen. Ein Schulungsnachweis/Zertifikat dient hier lediglich als Nachweis.

    Morgens is nich mein Tach

  • Hallo,

    wir haben unsere Mitarbeiter ausgebildet für Teleskoplader. Alle haben einen 'Fahrausweis für Flurförderzeuge' bekommen. Mit entsprechendem Eintrag für unsere Maschinen.
    Nun haben wir die jährliche Schulung bei einem anderen Anbieter durchgeführt. Dieser sagt, die Ausweise seien falsch und hat sie auch nicht unterschrieben.
    Kann mir dazu jemand etwas sagen ?

    Danke

    Nic

    Die Frage die hier im Raum steht ist aber letztlich, warum sagt der Externe Anbieter das die Ausweise "falsch" sein? Denn Falsch heißt ja nicht, dass er bemängelt, das es diese überhaupt nicht geben braucht.

    Sondern irgendwas daran wird ihn gestört haben, vielleicht die im Ausweis falsch stehende DGUV nach der ausgebildet wurde? Oder bemängelt er, dass nur die Stufe 2 ausgebildet wurde?

    Denn:

    Zitat von DGUV Grundsatz 308-001

    3.1 Qualifizierungsstufen

    Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.

    und zudem

    Zitat von DGUV Grundsatz 308-001

    3.6 Dokumentation der Qualifizierung

    Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein).

    In dem Fahrausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Qualifizierung in der Art berücksichtigt sein, dass Qualifizierende die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Qualifizierungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen können.

    Der Fahrausweis sieht, außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild der Bedienperson, vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgte.

    Teilnehmende erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 2, ein Qualifikationszertifikat. Die Qualifizierungsstufe 2 soll in den Fahrausweis eingetragen werden.

    +

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  • Moin,

    Ausweise stellen nur einen Nachweis der Ausbildung dar. Egal ob rot, blau, gelb oder wie auch immer. Alles ist käuflich erwerbbar.

    Für Teleskop-Lader (ich denke ihr denkt da an Manitous? = keine Werbung!) gilt doch:

    Stapler-Ausbildung (FFz) UND Kran-Ausbildung. So machen wir es für den innerbetrieblichen Umgang.

    Bei der Nutzung im Bereich der StVZO gilt dann noch die Beachtung der Führerscheine.

    Und um es rund zu machen:

    Das Übliche an Einweisung, GB, BA, ............, mitnehmen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Bei uns gab es auch einen anderen Anbieter für die Jahresunterweisung, der plötzlich auch alle 5 Jahre eine erneute Befähigungsnachweisschulung durchführen wollte, damit die Führerscheine gültig bleiben.

    Auf Nachfrage bei der BGHW ergab sich dazu keine Relevanz für uns, da der Anbieter eine ganz bestimmte Norm für seine Ausbildung anlegte, die aber nicht gefordert ist.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Für Teleskop-Lader ... gilt doch: Stapler-Ausbildung (FFz) UND Kran-Ausbildung.

    Gilt das "UND" tatsächlich?
    Laut BGHW, übereinstimmend mit der SVLFG, sollte nur auf die tatsächlich benutzten Anbauteile geschult werden. Wenn keine Kranausrüstung (damit ist nicht der statische Lasthaken gemeint) benutzt wird, ist auch keine Kranausbildung nötig, sondern nur die entsprechende Unterweisung.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Gilt das "UND" tatsächlich?
    Laut BGHW, übereinstimmend mit der SVLFG, sollte nur auf die tatsächlich benutzten Anbauteile geschult werden. Wenn keine Kranausrüstung (damit ist nicht der statische Lasthaken gemeint) benutzt wird, ist auch keine Kranausbildung nötig, sondern nur die entsprechende Unterweisung.

    Hi Udo,

    für mich ist das Teil immer die Kombi:

    Fahren und Heben, egal mit welchen Anbauteilen.

    Lieber etwas mehr hierbei fordern und das nicht so "blond" sehen.

    Wie gesagt, wir setzen immer beide Ausbildungen ein. Vielleicht auch weil Kran, Gabelstapler und Arbeitsbühne irgendwie ein Paket ist.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Hallo WSB-SIBE,

    für den Teleskoplader ist eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 (Flurförderzeuge) notwendig.

    Wenn der Teleskoplader einen Drehkranz hat gilt er als Kran (siehe auch Herstellerunterlagen), wodurch eine Schulung gem. DGUV Grundsatz 309-003 notwendig wird.

    Einen Fahrausweis muss man, neben dem Zertifikat, als Ausbilder mit zur Verfügung stellen, siehe DGUV Grundsatz 308-001 im Kap. 3.6. Dort sind auch die jeweiligen Angaben genannt, die erforderlich sind.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Lieber etwas mehr hierbei fordern und das nicht so "blond" sehen.

    Naja, lokal steht so ein netter kleiner Teleskopstapler bei meiner Einheit.
    Mit fest angebauter Gabel, keine anderen Anbauteile.
    Warum also mehr unterweisen als notwendig?

    In anderen Einheiten sieht es etwas anders aus, da gibts Teleskopstapler mit Wechselanbauteilen.
    Gabeln, statischer Kranhaken (ohne Drehkranz), Schaufel, manchmal auch Bühne.
    Da ist klar, dass entsprechend der Gefährdungen unterwiesen werden sollte.
    Wenn ich hier übers Ziel hinausschieße, bringt das dem Teilnehmenden nichts - außer unnützem Wissen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hi Udo,

    dann nimmst du den festen Bau dieses Gerätes als Frontstapler?

    Ich sehe den Unterschied im Hub. Normaler Stapler hat einen Hubmast, also senkrecht rauf und runter. Die Teleskopstapler heben über eine Drehachse (Radius) und setzen das Gabelende in eine Kreisbahn, also kein fester Punkt auf einer senkrechten. Zusätzlich kommt noch das Ausfahren.

    Das bringst du doch dann sicher auch weiter?

    Wie auch immer, etwas mehr in eine Unterweisung gepackt hat noch keinen Schaden gemacht.

    Aber, Ansichtssache :thumbup: .

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,

    speziell zum Steuen von Teleskopspaplern gibt es seit Mai 2022 den DGUV Grundsatz 308-009

    "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern".

    Ein unmöglicher Titel, aber was soll's, wenn es hilft ...

    Laut Kapitel 1 des Grundsatzes findet dieser Anwendung sowohl bei:

    - geländegängigen Teleskopstaplern gemäß DIN EN 1459-1:2020-07 – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite“

    wie auch auf

    - Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen gemäß DIN EN 1459-2:2019-05 – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite“.

    Gruß Maurus

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