Habe ich aus einem anderen Forum, weiß die Quelle aber nicht mehr. Ich fand´s interessant.
Gefährdungsbeurteilung:
Geht es darum, möglichst viele Gefährdungen zu haben?
Oder wären wenig Gefährdungen besser? Ich wurde kürzlich doch tatsächlich gefragt, ob ich mal „meine“ Gefährdungsbeurteilung senden möchte.
1. Kann man keine Gefährdungsbeurteilung senden, da dies ein Prozess ist [vgl. § 5 ArbSchG]. Man kann höchsten die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung [gem. § 6 ArbSchG] senden.
2. Da diese Beurteilung und ihre Dokumentation situativ und partizipativ sind, können diese nicht vorab, pauschal dargestellt oder versendet werden. Zudem muss der „Arbeitgeber (lediglich) über erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen a. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, b. die von ihm festgelegten Arbeitsschutz (erforderlichen) Maßnahmen und c. das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“
Das bedeutet:
Die ideale Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung, ist ein leeres Blatt!
Dann wäre nämlich das Maximalziel im Arbeitsschutz erreicht, da es keine Gefährdungen gibt. Ohne Gefährdungen, gibt es auch keine dokumentationspflichtigen Ergebnisse, erforderliche Maßnahmen oder Überprüfungen [gem. §6]. (Das bedeutet im Übrigen nicht, dass die Arbeitsbedingungen [gem. §5] nicht -vor Aufnahme der Tätigkeit- beurteilt wurden.)
Laien im Arbeitsschutz, tendieren oft zu sehr überschwänglichen Dokumentationen. Damit nehmen sie an, dass sie –in jedem Fall- auf der s.g. rechtssicheren Seite sind. Nicht nur, dass dadurch der Arbeitsschutz zur Formalität und Absicherungspolitik verkommt, er wird durch diese Pauschalierung auch unspezifischer und dadurch schlechter. Wenn nun auch noch Berater (u.a. Sicherheitsingenieure), in diese Kerbe schlagen, entsteht für den Kunden ggf. sogar ein betriebswirtschaftlicher Nachteil, mindestens aber ein evtl. unnötiger Aufwand.
Wenn schon Angst vor evtl. Kontrollen besteht, oder gemacht wird, wäre es viel sinnvoller, gute Prozesse (anstatt pauschaler Dokumentationen) zu etablieren. Wenn diese dann auch professionell den Aufsichtsbehörden dargelegt werden, gelten diese als Nachweis dafür, dass sich mit dem Thema Gefährdungsbeurteilung beschäftigt wurde, obwohl die Dokumentation evtl. ein leeres Blatt ist.
Da solche prozessuale Arbeitsschutz- und Gefährdungsbeurteilungs-Betrachtung, gerade für Laien und kleinere Unternehmen u.U. aufwendiger ist, als eine Pauschalierung a la Lehrbuch, empfahl diese s.g Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie [GDA] einst Unternehmen bis 10 Beschäftigte eine vereinfachte Dokumentation der GB.
Diese vereinfachte Dokumentation griffen dann die Unfallversicherungsträger [UVT] auf und kreierten imposante pauschale Handlungshilfen zum Ankreuzen. Der Verwaltungsapparat (a la spätrömischer Dekadenz) war somit perfekt.
Die Einen (Berater) machen Angst, die Anderen (Versicherer) nehmen die Angst. Und alle verdienen daran.
Die Urväter des Arbeitsschutzgesetzes, waren da um einiges effizienter. Diese sahen nämlich im § 6 mal eine Dokumentationspflicht, nur für Unternehmen größer 20 Beschäftigter.
JS