Gefährdungsbeurteilung Fahrstuhl

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  • Hallo liebe SiFa-Kollegen,

    habt Ihr Erfahrung mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für das benutzen von Fahrstühle?

    Hin und wieder werde ich darauf angesprochen, aber ich habe noch keine Erfahrung was man bei den Fahrstühlen alles beurteilen sollte.

    Habt Ihr irgendwelche Literaturen bzw. eine Vorlage wo man sich mal einlesen könnte?

    Das wäre echt super.

    Vielen Dank

    MeDi

    - Fachkraft für Arbeitsssicherheit (BGHM)
    - Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen nach DIN EN 15635:2008
    - Befähigte Person für die Prüfung von tragbaren und fahrbaren Leitern, Tritten und Fahrgerüsten

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  • Warum eine GBU für das Benutzen eines Fahrstuhls???

    Sorry, wird hier nicht Übertrieben..................???, kommt dann das WC, Zahnbürste..............:)


    Das Ding ist Überwachungspflichtig und wird geprüft.

    GBU halte ich für Schwachsinn.

    Es wird Zeit das der gesunde Menschenverstand wieder einzug hält.


    Gruss aus dem Rheinland

  • Warum eine GBU für das Benutzen eines Fahrstuhls???

    Es gibt ja durchaus Situationen bei denen der Fahrstuhl nicht benutzt werden darf ( z.B. bei Brand). Dann gibt es Situationen die Eingreifen von Außen benötigen (stecken bleiben mit notwendiger Rettung). Das waren jetzt nur 2 Beispiele. Nicht umsonst gehören Fahrstühle zu den prüfpflichtigen Anlagen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Dafür die Brandschutzordnung nutzen.


    Nur wenn die 3 goßen Buchstaben nach einer GBU rufen, muss die Kirche im Dorf bleiben. Dafür bin ich schon zulange im Geschäft.


    Gottlob darf jeder seine Meinung vertreten

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  • ... naja, wenn ich mit dem Stapler in die nächste Ebnen will, brauch ich schon ne GB...so falsch ist die Idee bzw. der Gedanke nicht, ich hab da mittlerweile ziemlich viel...

    Um was gehts denn direkt?

    Servus Canislupus und natürlich an alle anderen die mir geantwortet haben...

    die GBU wird natürlich verlangt und zwar von der Betriebssicherheitsverordnung - von daher kommen wir nicht drum rum :)

    Ich habe zwei Kunden die haben ein dreistöckiges Unternehmen mit Fahrstuhl, also wird dieser ausschließlich von Personen genutzt. Hin und wieder fährt auch die elektrische Ameise mit.

    Das ist derzeit die Situation - ich wäre für jede Info bzw. GBu-Vorlage sehr dankbar :)

    Vielen Dank und VG

    MeDi

    - Fachkraft für Arbeitsssicherheit (BGHM)
    - Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen nach DIN EN 15635:2008
    - Befähigte Person für die Prüfung von tragbaren und fahrbaren Leitern, Tritten und Fahrgerüsten

  • Sind bereits viele Sachen genannt worden...

    - Steckenbleiben und Rettung von Außen (Wer darf entriegeln, wer muss benachrichtigt werden...)

    - Verhalten im Brandfall (wenn nicht bereits anderswo betrachtet...)

    - Transport mit Flurförderzeugen

    - Transport von Gefahrstoffen (vor allem Gasflaschen, flüssiger Stickstoff... aber auch andere Gefahrstoffe)

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Hi zusammen


    Die Eingangsfragestellung war, benötige ich für das BENUTZEN EINE FAHRSTUHLS eine GBU. NEIN

    Hier werden nachfolgend Arbeiten mit dem Fahrstuhl nachgebastelt. Diese haben nichts mit der Fragestellung zu tun.

    Beste Grüße

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  • Die Eingangsfragestellung war, benötige ich für das BENUTZEN EINE FAHRSTUHLS eine GBU. NEIN

    Man kann die Benutzung und das vorhanden sein einer Aufzuganlage nicht entkoppeln.

    Dann frag mal die baua, die sagt JA!

    Hier ist nachzulesen:

    "Ob eine Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage zu erstellen ist und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sind, richtet sich danach, wer den Aufzug im Sinne des § 2 Absatz 2 BetrSichV verwendet.

    Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV sind Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen nur von einem Arbeitgeber mit Beschäftigten (§ 2 Absatz 3 ArbSchG) durchzuführen.

    Wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage wie z. B. eine Aufzugsanlage verwendet, wird dem Arbeitgeber gleichgestellt (§ 2 Absatz 3 BetrSichV). Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung trifft jedoch für ihn nicht zu (§ 3 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV). Dies kann z. B. bei Wohneigentümergemeinschaften ohne eigene Beschäftigte der Fall sein, wenn Wohnungen vermietet werden.

    Beschäftigt ein Vermieter z. B. einen Verwalter und dieser benutzt (im Sinne der Verwendung nach § 2 Absatz 2 BetrSichV) im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit z. B. bei Begehungen der Mietobjekte die Aufzugsanlagen, so ist dieser Vermieter als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV anzusehen und die Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trifft für ihn hinsichtlich seiner Beschäftigten zu."

    Weiterhin ist der TRBS 3121 zu entnehmen: "3.2.1 Betrieb

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (31. Oktober 2023 um 08:03)

  • Die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge kann von der Prüfgesellschaft gemacht werden (formal: der Betreiber/Arbeitgeber, aber ihr wisst, was ich meine).

    Es geht zum einen um die Festlegung der Prüffristen (Aufzug überwachungspflichtig oder nicht usw.), dabei dürfen die maximalen Prüffristen bei überwachungspflichtigen Anlagen nicht überschritten werden.

    Zum anderen ist die Frage zu klären, ob es besondere Bedingungen gibt, die eventuell besondere Maßnahmen erfordern.

    In der Regel hat man also nur festzustellen, daß man die Prüffristen einhält und sonst keine besonderen Bedingungen herrschen (Personenaufzüge in Gebäuden beispielsweise).

    Sollten Prüfgesellschaft und Betreiber/Arbeitgeber verschiedene Ansichten haben, muß das geklärt werden, mit der Gewerbeaufsicht oder so (hab das noch nie erlebt).

    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • Hallo Mitstreiter,

    meine Frage passt eigentlich ganz gut hier mit hin (glaube ich):

    Für unsere Aufzüge im Bürogebäude ist der Termin der Zwischenprüfung um einen Monat überschritten. Ein Prüfung wird erst im Januar möglich sein.

    Was kann man in der Zwischenzeit tun? Kann man die Aufzüge trotzdem weiter nutzen, oder müssen die bis zur Prüfung außer Betrieb gehen?

    In der BetrSichV habe ich immer nur gelesen, dass der Termin der Hauptprüfung nicht überschritten werden darf - gibt es bei der Zwischenprüfung einen Spielraum?

    Danke schon mal für sachdienliche Hinweise. :)

    Viele Grüße

    EHS Mann

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  • Moin,

    Hand aufs Herz. Was machst Du, wenn Du Deine Prüfungen ordnungsgemäß und fristgerecht terminiert hast und Dein Dienstleister anruft und Dir mitteilt:

    • Firma ist komplett ausgebrannt
    • Firma ist im Ahrtal abgesoffen
    • Der eine qualifizierte Prüfer ist leider verstorben, der andere hat Corona
    • Die Firma hat ein Gewerbeuntersagungsverfahren am Hals
    • to be continued

    Es wird immer Fälle geben, warum eine Prüfung nicht fristgerecht erfolgt ist. Ich würde es dokumentieren, dass man sich um die Prrüfung gekümmert hat. Dokumentieren, warum die Prüfung nicht fristgerecht erfolgt ist unn ferddisch.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    fristgerecht und zum rechten Zeitpunkt?

    Es wird doch eine regelmäßige Prüfung verlangt. Regelmäßig pro Jahr könnte heißen, exakt alle 12 Monate. Aber auch eine Prüfung nach 10 - 12 -14 - 11 usw. Monaten zeigt die Regelmäßigkeit. Das wird verlangt und das kannst du ja per Prüfbericht (Maschinenakte) nachweisen.

    Also, keine Panik.

    Nur so am Rande: Eine GBU wird oft vom Prüfer abgefragt. Der Inhalt ist eigentlich egal. Falls nicht vorhanden wird diese Dienstleistung gerne durchgeführt: Formblatt vom Abreissblock und fertig.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Regelmäßig pro Jahr könnte heißen, exakt alle 12 Monate.

    Nein, die Betriebssicherheitsverordnung legt bei vielen Prüfvorgaben die monatsgenaue Auslegung fest, siehe §14 Abs 5 BetrSichV.

    Für unsere Aufzüge im Bürogebäude ist der Termin der Zwischenprüfung um einen Monat überschritten. Ein Prüfung wird erst im Januar möglich sein.

    Wie wäre es, die entsprechenden Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung durchzulesen?

    Für die Hauptprüfung gilt, die Prüffrist darf 2 Jahre nicht überschreiten. Üblich dürfte sein, dass für die Hauptprüfung somit 2 Jahre festgelegt werden.

    Für die Zwischenprüfung ist definiert in der Mitte des Prüfzeitraumes der Hauptprüfungen => nach 1 Jahr um bei obigem Beispiel zu bleiben. Diese Regelungen sind in Anhang 2 Abschnitt 2 der BetrSichV zu finden.

    Jetzt noch ein Blick in §14 Abs. 5 BetrSichV, dort wird dann vorgegeben: "Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt."

    Das trifft bei einer Aufzugsanlage zu => die Frist für die Zwischenprüfung darf max. 2 Monate überschritten werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.