Schiffscontainer als Werkstattcontainer

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  • Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

    Heute hoffe ich mal von eurem Wissen profitieren zu können.

    Wir als Industriedienstleister sind bei mehreren Firmen, bzw. in Chemparks mit Betriebsabteilungen (Im Containerdorf) vertreten.

    wir haben hier natürlich eigene Bürocontainer. Oft kommt es vor das als Werkstattcontainer eingerichtete Schiffscontainer genommen werden. Jetzt zu meiner Frage:

    In wieweit unterliegen die Container einer Prüfpflicht (bezogen auf den Containerzustand (Rost, Gänigkeit der Verriegelung, etc)) ?

    Welche Fristen gibt es da und wo steht das ?

    Danke im Voraus und liebe Grüße

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    Wenn jemand sagt das geht nicht! Denk daran es sind seine Grenzen, nicht deine.

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  • Die Container unterliegen einer Prüfpflicht im Seeverkehr:

    CSC steht für International Convention for Save Containers und bezeichnet einen international gültigen Sicherheitsstandard der International Maritime Organisation.

    Die betreffenden Richtlinien wurden bereits im Jahr 1972 verabschiedet. Das Übereinkommen soll maximale Sicherheit im Umgang mit Containern gewährleisten und betrifft sämtliche im internationalen Umlauf befindliche Container auf See und in den Häfen. Die CSC-Bestimmungen verpflichten den Eigner zur regelmäßigen Wartung und Instandhaltung seiner Container. Zusätzlich weist die CSC-Plakette einen Container als transportfähig aus und enthält die wichtigsten Daten wie den Hersteller, die Zulassungsnummer und die zulässigen Gewichte.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Die Container unterliegen einer Prüfpflicht im Seeverkehr:

    D.h. wenn dies stationär als Werkstatt dienen und nicht mehr im Seeverkehr eingesetzt sind, brauchen die keine Prüfung mehr ?

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  • Vielleicht hilft der Link:

    Was sind fliegende Bauten? | TÜV NORD

    Würde sagen es muss die entsprechende Landesbauordnung, Baustellenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie, Betriebssicherheitsverordnung zur Rate gezogen werden.

    Lagert bzw. handhabt ihr Gefahrstoffe darin auch die Gefahrstoffverordnung.

    Ist einmal viel Aufwand, dürfte dann aber bei wechsel des Standortes nur noch wenig Anpassungsbedarf bestehen.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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  • Peter,

    der Container selbst unterliegt bei einer solchen Nutzung m.W. nach keiner Prüfpflicht - die Bausubstanz eines Gebäudes ja i.d.R. auch nicht.

    Abhängig von der Nutzung gelten Regularien wie bei festen Bauten auch, z.B. Zugang, Sichtverbimdung nach aussen etc.pp..

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hi Michael,

    ja, die Nutzung ist ausschlaggebend.

    Dabei sollte natürlich auch die Zugangsmöglichkeiten betrachtet werden. Kann jemand eingesperrt werden, kann er sich beim bedienen der Hebel verletzen, gibt es scharfkantige Teile an denen man sich verletzen kann, ist er als "Werkstatt" ausreichend beleuchtet, ist die Elektrik richtig installiert/verlegt, ist die Standsicherheit gegeben, werden ausreichende Abstände zu Nachbargebäuden eingehalten etc...

    Wenn ich einen Lager-/Transportcontainer schon "zweckentfremde" wären doch entsprechende Regelwerke zumindest teilweise Übertrag- und anwendbar wie. z.B Türe und Tore.

    Sind alles "Prüfungen" die einfach und mit wenig Aufwand durchgeführt werden können und je nach Nutzung auch erforderlich sind. Dokumentierbar in einer GBU.

    Grad in einem Chemiepark sollte z.B. in einem Werkstattcontainer keine Feuerarbeiten durchgeführt werden, wenn daneben ggf. eine Ex-Zone ist.

    Meine Erfahrung sagt mir, dass alles was ich im Vorhinein betrachte und festlege, mir hinterher weniger Arbeit macht.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Danke euch bis hierhin schon einmal. |?

    Einige Aspekte hatte ich nämlich auch schon im Hinterkopf und sehe mich nun darin bestätigt.

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  • In wieweit unterliegen die Container einer Prüfpflicht (bezogen auf den Containerzustand (Rost, Gänigkeit der Verriegelung, etc) ? Welche Fristen gibt es da und wo steht das ?

    Solange die Container nur stehen und nicht bewegt / transportiert werden, finde ich keinen Grund für eine Prüfung auf Transportfähigkeit.

    Anders sieht das meines Erachtens aus, wenn die Container auf- bzw. abgebaut und dazu transportiert werden.

    Also: Gefährdungsbeurteilung für diesen Fall erstellen ...

    Hier würde ich jedesmal vor dem Transport mindestens eine Sicht- und Funktionskontrolle aller Befestigungen, Verschlüsse, etc, machen und auch auf die Funktion der Corner Castings (Twistlock-Beschläge) achten, insbesondere, wenn für den Krantransport entsprechende Twistlock-Kranösen eingesetzt werden.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Im Zweifelsfall hilft eine Gefährdungsbeurteilung....

    Ich würde da die ArbstättV zugrundelegen und auch in die ASRen schauen.

    Da es sich bei den Containern in diesem Fall nicht um Arbeitsmittel handelt (das wäre anders, wenn sie für ihren uersprünglichen Zweck eingesetzt würden), sehe ich nicht wo da Prüfpflichten herkommen sollten.

  • Oft kommt es vor das als Werkstattcontainer eingerichtete Schiffscontainer genommen werden.

    Meiner Meinung nach sind Schiffscontainer ungeeignet als Arbeitsstätte.

    Ein 10 Fuß Container hat eine zu geringe Grundfläche.

    Ein 20 Fuß Container hat eine zu geringe Innenhöhe (2,39m), keine Fenster und als Fluchtweg keine Tür, die sich von innen leicht öffnen lässt.

    Um die notwendige Raumhöhe von 2,5m zu erreichen ist somit ein high Cube erforderlich, der dann noch Fenster, eine Beleuchtung und eine geeignete Tür benötigt. Im Winter dann noch eine Heizung.

    Die Container dürften als fliegende Bauten gelten und da benötigt man je nach Bundesland eine Ausführungsgenehmigung und ein Prüfbuch.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Beim Stehen treten eher Probleme mit dem Holzboden und dem Rost in den unteren Ecken auf. Standartcontainer werden gerne als Werkstattlager eingesetzt, da sie relativ schnell beschafft werden können. Aber bei langen Standzeiten fangen sie an zu rotten.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Ich kann mich erinnern, dass wir einen Container gestellt hatten und dafür eine Genehmigung (roter Punkt) gem. LBauO gebraucht haben.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick