Beiträge von Peter72

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    Guten Morgen Patrick,

    ich habe meinen Auditor beim TÜV Rheinland gemacht. Allerdings weißt du hoffentlich das du erst den Arbeitsschutzmanagement Beauftragter nach DIN ISO 45001 machen musst bevor du den Auditor machen kannst. (Du musst also erst Beauftragter machen und dann Auditor). Hast ja eh beides vor.

    So nun zu deiner Frage. Die Preisunterschiede setzen sich wie bei allen anderen Sachen auch aus Qualität und "Wasserkopf der Ausbildungsstelle" zusammen. Außerdem spielt die Location auch eine große Rolle. Die verschiedenen Anbieter haben ja auch unterschiedliche Dozenten (das meine ich mit Qualität). Und da die Dozenten meistens externe sind, gibts da dann natürlich auch Preisunterschiede.


    Gruß

    Peter

    Hallo Dennis,

    wir reden hier über Unterweisungen. Die Grundlage einer Unterweisung ist doch die Gefährdungsbeurteilung! Wenn ihr die also habt, kann das der verantwortliche Vorgesetzte machen. Ich erlebe immer wieder das gerne Schulungen und Unterweisungen verwechselt werden. Schulungen können natürlich nur von Leuten gemacht werden, die sich in der Materie auskennen ( Stapler = Ausbilder für Staplerfahrter, Kran = Ausbilder für Kräne, etc..). Eine Schulung ist der Erwerb von Qualifikationen. Die ist in der Regel einmal nötig, kann aber auch sinnvollerweise in gewissen Zeitabständen wiederholt werden. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, auf Grundlage der GBU und der daraus resultierenden Betriebsanweisung. Mit der Unterweisung hat man keine Qualifikation gewonnen, sondern ist "nur" auf die Gefahren der mit der Arbeit verbunden Aufgaben und Möglichkeiten zu deren Abwendung hin unterwiesen worden.

    lg

    Peter

    Hallo Peter72,

    Das interessiert mich sehr, hast du da mal ein paar Quellen für mich?

    Gruß

    https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/zum-thema-eignungsuntersuchungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    kleiner Auszug aus dem link...

    2. Eignungsuntersuchung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis darf der Arbeitgeber den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nur verlangen, wenn ein solcher Nachweis erforderlich ist. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn die (regelmäßige) Erbringung dieses Nachweises durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist (beispielsweise in § 48 der Fahrerlaubnisverordnung oder § in 10 der Druckluftverordnung) oder die Erbringung dieses Nachweises im Einzelfall aus anderen Gründen erforderlich ist. Letzteres setzt einen konkreten Anlass voraus. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben. Auch - 2 - - 2 - ein beabsichtigter Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann einen konkreten Anlass für die Durchführung einer Eignungsuntersuchung darstellen. Anlasslose Eignungsuntersuchungen dürfen also auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. An den aufgezeigten Vorgaben muss sich auch eine Betriebsvereinbarung messen lassen. Auch eine Betriebsvereinbarung kann daher regelmäßig keine anlasslose routinemäßige Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis begründen.

    Nur mal neben so als unerfahrener Sifa.... müssen wir diese GXX vorsorge wissen oder ist das eine Arbeit von Betriebsarzt?

    Hallo Musti,

    müssen musst du erstmal gar nichts ;) Wenn du aber deine Frage so formulierst ob es Sinnvoll ist darüber etwas zu wissen, würde ich klar mit JA antworten. Pflicht- und Angebotsvorsorgen brauchen ja eine Grundlage. Für Pflichtvorsorgen sind das Grenzwerte und für Angebotsvorsorgen sind das die Gefährdungsbeurteilungen. Da du als Sifa bei Gefährdungsbeurteilungen unterstützt, solltest du meiner Meinung nach, dich auch grob damit auskennen. Tiefergehend wird natürlich der Arbeitsmediziner mit einbezogen. Letztendlich musst du das aber für dich und deine Arbeit selbst einschätzen.

    liebe Grüße

    Bei einem Staplerfahrer, könnte man am ehesten noch über die Tätigkeit mit Exposition durch Ganzkörper Vibrationen argumentieren.

    Wird der Auslösewert von 0,5 m/s² erreicht, kann man zumindest eine Angebotsvorsorge anbieten.

    Das Ergebnis darf der Arzt natürlich trotzdem nicht weitergeben.

    Es gibt aber die "G25" nicht als Angebotsvorsorge. Im Übrigen wäre es für Vibrationen der völlig falsche Ansatz. Da kommt dann ehr "G46" Belastung des Muskel- und Skelettsystems in Frage.

    ArbSchG, also Fürsorge

    Ich finde schon komisch das du von einer nicht bestandenen "G25" Eignungsuntersuchung weißt. Ich als Arbeitnehmer würde den durchführenden Arzt direkt wegen Verletzung der Schweigepflicht anzeigen.

    Ganz davon abgesehen das die "G25" seit der Reform der ArbMedVV 2013 gar nicht mehr existiert. Übrig geblieben nach der Reform ist lediglich die Eignungsuntersuchung nach dem ehemaligen G25 Grundsatz. Diese kann allerdings rein rechtlich nur vor Vertragsbeginn durchgeführt werden. eine Durchführung im laufenden Arbeitsverhältnis ist rechtswidrig.

    Die Anordnung einer Untersuchungspflicht bzgl. arbeitsmedizinischer Untersuchungen bedarf unter Berücksichtigung des allg. Persönlichkeitsrechts einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Empfehlungen zu einer Eignungsuntersuchung durch die UV-Träger stellen keine ausreichende normative Grundlage dar.

    Die anlasslose Anordnung einer Eignungsuntersuchung im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts wiegt als nicht gerechtfertigter Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers besonders schwer. Die Ausübung des Weisungsrechts hat stets nach billigem Ermessen zu erfolgen. Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 13.11.2018 – 5 Ca 993/18

    Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Gerichtsurteile zugunsten der Arbeitnehmer, die auch eine Betriebsvereinbarung mit dem BR nicht mehr als Rechtsgrundlage rechtfertigen.

    Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV erfasst. Im Anhang zur ArbMedVV sind die Tätigkeiten aufgeführt, bei denen eine Pflichtvorsorge bzw. eine Angebotsvorsorge erforderlich ist. Das Fahren eines Staplers ist im Anhang zur ArbMedVV nicht als Untersuchungsanlass definiert.

    Grundlage dürfte §7 Punkt 1.3 aus DGUV 68 sein.

    1. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

    Erklärend dazu die Angabe:

    Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.

    1. Mit Befähigung nachgewiesen , ist der "sogenannte" Staplerschein gemeint. Denn eigentlich ist es der Befähigungsnachweis zum führen von Flurförderzeugen.

    Der von dir angegeben Punkt ist die Feststellung der Eignung.

    Hallo Kenny,

    Das Beispiel passt dahingehend nicht ganz so, das er sagt : " er war als Polier tätig" und das in Zusammenhang mit Subunternehmen. Den Subunternehmer zeichnet aus, das er für seinen Arbeitsschutz komplett selbst verantwortlich ist. Da brauch ein "fremder" Polier sich gar nichts unterschreiben zu lassen. Wäre er SiGeKo oder der Baustellenbetreiber, sieht die Sache schon wieder anders aus. Da wäre nur der sofortige Verweis von der Baustelle das richtige vorgehen. Letztendlich muss es da aber auch eine Baustellenordnung geben aus der dieses hervorgeht. Denn die PSA ist ja immer nur die letzte Maßnahme einer vorhandenen Gefährdung.

    LG

    Peter

    st die Formel bei der DGUV gleich der Definition LTIFR
    mit der Formel: Anzahl meldepflichtiger Unfälle * 1.000.000 / Arbeitsstunden?

    Wenn ja, wie schaffen es einige Betriebe eine LTIFR von < 0,3 also 100x weniger als DGUV Durchschnitt?

    Hallo

    Die DGUV rechnet auf 1000000 Million Arbeitsstunden also alle Unfälle >=1 Ausfalltag X 1000000 / tatsächliche Arbeitsstunden

    Beim LTIFR (kommt aus der USA hauptsächlich) wird mit 200000 gerechnet statt mit 1 Million. Also Alle Unfälle >= 1 Ausfalltag x 200000 durch geleistete Arbeitsstunden.

    Hallo,

    an dem Thema habe ich mich auch schon mal festgebissen. Die Antwort von Mestragon ist top, Aaaaber: Da steht überall "sollte".

    wenn ich mich an das sollte nicht halten kann, brauch ich im "Ernstfall" eine verdammt gute Begründung warum ich mich nicht an die Empfehlungen gehalten habe. Vor einem Gericht wird das mit den Angaben zu eurer geplanten VEFK schwierig denke ich.

    Erklär den Auserwählten doch einfach mal wofür er alles verantwortlich ist wenn er das macht. Im Zweifel haftet er Strafrechtlich und bei grober Fahrlässigkeit auch zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen. Das deckt dann auch keine Versicherung ab. Ob er das dann noch machen will wenn er das weiß ?!

    Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

    Heute hoffe ich mal von eurem Wissen profitieren zu können.

    Wir als Industriedienstleister sind bei mehreren Firmen, bzw. in Chemparks mit Betriebsabteilungen (Im Containerdorf) vertreten.

    wir haben hier natürlich eigene Bürocontainer. Oft kommt es vor das als Werkstattcontainer eingerichtete Schiffscontainer genommen werden. Jetzt zu meiner Frage:

    In wieweit unterliegen die Container einer Prüfpflicht (bezogen auf den Containerzustand (Rost, Gänigkeit der Verriegelung, etc)) ?

    Welche Fristen gibt es da und wo steht das ?

    Danke im Voraus und liebe Grüße

    Begriffsbestimmung

    3.8 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der
    Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt
    wird.

    Hallo,

    Das Tor wird denke ich ein Sektionaltor sein. wie ich es auch kenne. Das heißt über dem Tor wird eine große vorgespannte Feder sein (Damit man es leicht mit der Kette hochziehen kann). Damit wären wir dann auch schon bei einem kraftbetätigten Tor. Denn schließlich kommt die Energie teilweise von der Feder. Somit also Prüfplichtig.

    Hallo Falcon,

    Ich kenne das also nicht, er muss mindestens einen Vertreter für ihn bestimmen.

    Erkläre ihm am besten nochmal das die Verpflichtung zur Bildung des ASA und die Durchführung aus einem Gesetz her kommt (AsiG) Verstöße können da ziemlich teuer werden .

    20 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

    2.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

    3.entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

    (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

    Habt ihr einen Betriebsrat ? Wenn ja, was sagt der dazu ?