Hallo zusammen,
wir habe in unserem Betrieb eine Lärmbereich bei dem deutlich die 85 dB(A) überschritten werden.
Nach § 11 Abs.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber "eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt."
Eine Beschäftigungsverbot für Schwangere wurde ausgesprochen.
Gilt das Betretungsverbot auch auch für schwangere Besucher, die mal nur kurz die Fertigung besichtigen möchten? Aus meiner Sicht: ja. Keine Schwangere darf den Lärmbereich egal, wie kurz der Zeitraum ist und auch bei Nutzen von Gehörschützern betreten.
Stimmt Ihr mir da zu?
Weitere Frage, sollten wir vor dem Zugang zu Lärmbereich Verbotszeichnen nach DIN EN ISO 7010 "Für schwangere Frauen verboten" aufstellen? Auch hier denke ich ja, aber wonach richtet man sich da?
Da ich noch nicht so lange dabei bin, wäre ich dankbar für eine Rückmeldung der Erfahrenen?
Ich möchte jetzt ungern durch den Laden laufen und alle wuschelig machen, falls das gar nicht notwendig ist.
Meiner Meinung nach gilt hier die Arbeitstättenverordnung. Jede Frau sollte sich im klaren sein, dass sie bestimmt Bereich meiden muss, falls sie schwanger ist?
Oder reicht hier schon die Informations an die Belegschaft, dass in diesem Bereich Zutrittsverbot für Schwangere besteht.:
1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.