Beiträge von Mankei

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    Ich erinnere mich an einen IFA-Report von 2016 zum Vergleich

    ein Monitor - zwei Monitore (hier 2mal waagrecht vs. waagrecht+senkrecht)

    IFA - Publikationen: Nutzung von einem oder zwei Bildschirmen an Büroarbeitsplätzen – Auswirkungen auf physiologische Parameter und Leistung (IFA Report 5/2016)
    In einer Studie des IFA wurde ein 22-Zoll-Einzelbildschirm-Arbeitsplatz mit zwei Varianten eines Doppelbildschirm-Arbeitsplatzes verglichen.
    www.dguv.de


    (Damals suchte ich eigentlich nach einer Beurteilungshilfe für 2 Monitore vs. ein großer gecurvter, aber die Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen hinken ja logischerweise der Einführung neuer Arbeitsmittel hinterher).

    In der DGUV Information 203-080 wird das Thema Gefährdung durch Absturz samt Schutzmaßnahmen recht plastisch behandelt. TOP-Prinzip beachten!


    Auch die "nur" organisatorischen Maßnahmen können zu Sisiphos-Aufwand werden (bzw. entsprechend wenig wirksam), insbesondere bei der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern und zahlreichen unterschiedlichen Gebäuden mit Flachdächern...

    ... weshalb wir (und die für uns zuständige Unfallkasse) bei Neubauten stets nachdrücklich drauf hinwirken, dass Flachdächer möglichst nur mit Umwehrung errichtet werden (oder nachgerüstet) = technische Schutzmaßnahme, die unabhängig vom Dachnutzer (Firmen, eigenes Personal, Sonstige...) und unabhäng von den Tätigkeiten (Instandhaltung Solaranlage, Instandhaltung Flachdach, ggfls. Schneeräumen, Fluchtwegsicherung über Dachflächen u.s.w) wirksam ist. Und auch keinen fortlaufenden Aufwand durch Koordination mit Fremdfirmen, Prüforganisation und -Kosten erzeugt - welche übrigens in unserem gelebten Umfeld nie wirklich umgesetzt werden.

    Ich würde das Ausstellen der Erlaubnisscheine für Heißarbeiten schon in erster Linie beim Fremdfirmenkoordinator ansiedeln.

    Zumindest interpretiere ich dies unter einige der im Abschnitt 2.3 der DGUV Information 215-830

    genannten Aufgaben. Als Beispiel wird auch explizit genannt: "Reparatur- oder Montagearbeiten mit feuergefährlichen Arbeiten (z. B. Schweißarbeiten) in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefährdung"


    Zumindest müsste der Koordinator im Rahmen des von ihm zu erstellenden Arbeitsablaufplan (siehe Abschnitt 7.2 der DGUV Information 211-006) den Prozess und die zuständigen Personen festlegen und allen Beteiligten mitteilen. Wenn er selbst für bestimmte Bereiche zu wenig spezifische Orts- und Fach-Kenntnisse mitbringt, dann ist es Aufgabe des Koordinators, Personen von Auftraggeber bzw. Auftragnehmer mit ausreichenden Kenntnissen und Befugnissen mit einzubinden.

    Gibt es dazu eigentlich neue Erkenntnisse?


    [...]

    DGUV Information 203-043 aktualisierte Fassung März 2012.

    [...]

    aktueller ist die Technische Regel TREMF HF (seit 01.2023)

    BAuA - Regelwerk - TREMF HF Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin


    Unsere Möglichkeiten als SiFas ohne spezielle Sachkunde zur individuellen Beurteilung elektromagentischer Felder erschöpfen sich in der Bewertung der Expositionsszenarien für Implanttaträger als "besonders schutzbedürftigte Beschäftigte" gemäß

    Tab. A2.1 Anhang 2 der TREMF HF.

    In diesem Fall ergibt sich für Mobiltelefone, Smartphones nur für Abstände < 15 cm eine Erfordernis zur individuellen Bewertung (was sich ja durchaus mit der Aussage des Herstellers Apple deckt).

    In GB, evtl. in Betriebsanweisung und definitiv in Unterweisung, dass der Beschäftigte das Gerät immer mit ausreichend Abstand > 15 cm (nicht in der Brusttasche bei Herzschrittmacher) zu verwenden/aufzubewahren hat.

    wo bitte findet man das, dass ein Klasse 4 Laser bei der BG gemeldet werden muss?

    seit dem Ausserkraftsetzen der DGUV Vorschrift 11 bzw. der DGUV Vorschrift 12 in 2023 nicht mehr.

    Vorher forderte z.B. die DGUV Vorschrift 11:

    § 5 Anzeige

    (1) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.

    Die Technischen Regeln TROS Laserstrahlung sollte man wissen, dass und wo es die gibt:

    -> https://www.baua.de/DE/Angebot…994-d6c4176dae64bodyText2

    Die unter dem o.g. Link weiter unten zu findende Handlungshilfe der BG ETEM, BAuA und UK Nord finde ich einen super zusammenfassenden Einstieg in das Thema Laserschutz.


    Zwei Prüfungsfragen drehten sich bei uns um die Auswahl geeigneter Laserschutzbrillen,

    siehe dazu DGUV Information 203-042


    Prinzipiell waren die Fragen gut machbar, wenn man die zwei Kurstage gut aufpasst - außerdem wird man üblicherweise auf die prüfungsrelevanten Themen ausreichend hingewiesen.

    . Ich möchte mich nur vorher versichern, dass ich hier die 150 lux als Zielwert anpeilen kann. Wenn nämlich nur 25 lux gefordert sind, brauch ich gar nicht aktiv werden, da dann garantiert nichts gemacht wird.

    Der bekannte Scheinkonflikt aus widersprüchlichen Anforderungen aus Arbeitsschutzrecht und Bauordnungsrecht ist eigentlich einfach zu lösen:

    "Es gilt das jeweils höhere Schutzniveau für den Schutz der Beschäftigten."

    Siehe Rechtsgutachten der BAuA:
    https://www.baua.de/DE/Angebot…Bericht-kompakt/Gd95.html

    Und sehen unsere Aufsichtsperson(en) ebenso.

    Hintergrund ist kein Unfall, sondern eher die Äußerung einiger MA, dass es dort immer so düster ist. Zudem werden gerade vor allem unsere Fahrradstelleplätze aufgewertet und da sollte m.M. auch die Beleuchtung stimmen.

    Jo, auch unsere Aufsichtsperson legt Wert auf ausreichend beleuchtete Verkehrswege - gerade in abgelegenen Bereichen. Nicht nur wegen Stolper-/Sturzgefährdung, sondern auch wegen dem Sicherheitsgefühl z.B. weiblicher Beschäftigter.

    auf der Grundlage des Arbeitsunfallgeschehens 2022 wurde die Anzahl der meldepflichtigen Unfälle mit den Beschäftigten und der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit nach Berufsgruppen ins Verhältnis gesetzt. Hierbei stellten sich folgende Berufsgruppen als diejenigen mit dem höchsten Unfallrisiko dar (nach Häufigkeit je 1.000 Vollarbeiter).

    [...]

    3. Kinderbetreuung und Lernbetreuung 87 meldepflichtige Unfälle je 1.000 Vollarbeiter.

    [...]

    Mit Platz 3 hätte ich nicht gerechnet. 8|

    Ich erinnere mich, dies in der DGUV-Pressemitteilung kommentiert gelesen zu haben:

    "Gerade letzteres mag überraschen, doch bei der Arbeit mit Kindern kommt es neben Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen häufig auch zu Verletzungen an Einrichtungsgegenständen, Möbeln, Sport- und Spielzeug."

    Welche Berufe haben ein hohes Unfallrisiko?
    Unfallversicherung veröffentlicht Borschüre zum Arbeitsunfallgeschehen 2022
    www.dguv.de

    Fachinformation „Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus für mobile Arbeitsmittel“

    schreibt in 5. Brandbekämpfung:

    Es muss davon ausgegangen werden, dass betriebliche Brandschutzhelfer/innen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Löschmitteln lediglich die Brandausbreitung verzögern können. Löschmittel, wie Metallbrandpulver, Sand, Granulate oder Löschgase, sind nicht geeignet, um diese Art von Bränden zu bekämpfen und dürfen nicht verwendet werden. Die Löschmittel sind oftmals nur schwer auf die häufig verdeckten, verbauten oder verkapselten Lithium-Ionen-Akkus aufzubringen und erzielen somit keine ausreichende Lösch- und Kühlwirkung.

    Geeignete Löscheinrichtungen

    Es sind nur Feuerlöscher zu verwenden, die einen hohen Kühleffekt erzielen. Geeignet sind Feuerlöschgeräte mit Wasser und eventuell Löschmittelzusätzen, die die Oberflächenspannung von Wasser reduzieren. Dadurch erhöht sich die Eindringfähigkeit des Löschmittels in das Innere des Akkus. Die Kühlwirkung entfaltet sich dort, wo sie am wirksamsten ist. Auf diese Weise wird unter anderem eine anschließende Rückzündung verhindert. Zur Kühlung von Lithium-Ionen-Akkus sind erfahrungsgemäß große Wassermengen erforderlich.


    und die bvfa-Schrift "Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus"

    Abschnitt 5: Besonders geeignet sind Feuerlöschgeräte mit Wasser und gegebenenfalls Löschmittelzusätzen. Des Weiteren können Wandhydranten unter Einhaltung von entsprechenden Mindestabständen zum Einsatz kommen. Andere Löschmittel, wie z. B. ABC- oder BC-Pulver, Metallbrandpulver oder Kohlendioxid (CO2) sind nicht geeignet und dürfen nicht verwendet werden! Zusätzliche Warn- und Sicherheitshinweise auf den entsprechenden Löscheinrichtungen, insbesondere beim Einsatz an elektrischen Geräten sind zu beachten.


    Von Sand steht da nix. Dafür aber:

    Es muss darauf geachtet werden, dass bei deutlicher Rauchentwicklung oder Gasfreisetzung sofort der Raum bzw. der Gefährdungsbereich verlassen und für ausreichende Belüftung gesorgt wird.


    Auch im DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-018 wird vor Eigengefährdung gewarnt:

    Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Löschmaßnahmen mittels Feuerlöscher im Hinblick auf den Personenschutz von Beschäftigten (incl. Brandschutzhelfer) durch die bereits beschriebenen Gefährdungen als äußerst kritisch anzusehen.

    Arbeitsplätze einteilen, Gefährdungsfaktoren prüfen, Ergebnis und evtl. Maßnahmen dokumentieren.

    Eine Befragung oder Workshops usw. sind ja nicht vorgeschrieben.

    Die Gewerbeaufsicht Bayern bietet hierfür auf

    Psychische Faktoren - Internetangebot

    eine Musterdokumentationshilfe, die ich meinen "Kunden" als ersten Step empfehle.


    Weitergehende Empfehlung: Neu aufgelegter Leitfaden der GDA-Psyche:

    Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung
    Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)
    www.gda-psyche.de

    § 6 der GefStoffV hilft:

    Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.


    Bei geringer Gefährdung ist somit u.a. keine Betriebsanweisung erforderlich. [...]

    Konkretisierend dazu der Abschnitt 6.2 "Tätigkeiten mit geringer Gefährdung" der TRGS 400

    BAuA - Regelwerk - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

    z.B. Absatz 4

    (4) Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:

    1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel

    in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen

    Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B.

    [...] - Einlegen von Spülmaschinentabs,

    Absatz 6

    Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: [...]

    eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. [...]

    Ich hab vor einiger Zeit als Externe Fachkraft ein Start-up betreut, das dann expandierte. Und plötzlich waren es vier Unternehmen zuzüglich der übergeordneten Holding. Alles selbe Arbeitsstätte, größtenteils identische Tätigekeitsfelder.

    Um nicht Beauftragungen, ASAS, Bestellungen, GBs, Unterweisungen etc. parallel mehrfach durchführen zu müssen, wurde von den 5 Firmen untereinander eine übergreifende Arbeitsschutzorganisation (inkl. verantwortlichem COO, Zuständigkeiten, Prozessen, Kosten, Beauftragung externer usw.) vertraglich festgelegt. Die zuständige BGHW hatte nichts dagegen.

    Zum Schutz vor Brandlasten für Behälter zur Lagerung von Gasen gibt es auch ein ziemlich aktuelles Positionspapier des IGV (Industriegaseverband) unter

    Downloads | IndustrieGaseVerband

    (anschaulicher Überblick der wesentlichen Inhalte der TRBS 3146/TRGS 746 und hilfreiche Konkretiseirung bei z.B. Öffnungen in Außenwänden von Gebäuden)


    ein weiteres Positionspapier des IGV findet sich im o.g. Link zur Ausführung von Anfahrschutz für ortsfeste Druckgasbehälter

    Meine Fragen wären:

    - wurde die Elektro-VT vor oder nach der Sprinkeranlage installiert?

    - ist die Elektro-VT im Konzept der Sprinkleranlage überhaupt berücksichtigt (z.B. hinsichtlich Auslösetemperatur, Art und Plazierung des Sprinklerkopfs, Eignung des Löschmittels etc.)?

    - ist im Brandschutzkonzept die Wechselwirkung Sprinkler-/Elektro-VT berücksichtigt (Auslösung, Ausfall,...)?

    Was zum guten Gelingen beträgt, sind:

    • das Verständnis, dass es nicht nur mit Tische umstellen getan ist, sondern dass ein geeignetes Gesamtkonzept erfolgt, das neben den von Guudsje bereits genannten angepassten Arbeitsbereichen auch Verkehrswege, Beleuchtung, Klimatisierung, Lärm etc. berücksichtigt
    • Begleitende Verbesserungen der Arbeitsmittel und Bedingungen. Also wenn sich z.B. o.g. Umgebungsfaktoren, Zusammenarbeit, soziale Begegnungsmöglichkeiten merklich verbessern, größere bzw. höhenverstellbare Arbeitstische eingeführt werden, ...
    • ein geeignetes Change-Management, dass die Beschäftigten frühzeitig mit einbindet bei der Gestaltung der Ziele und der Umsetzung und evtl. nachfolgend nötigen Anpassungen
      (trotzdem wird man immer ca. 15 % total Unzufriedene haben...)
    • dass dieses diesem Desk-Sharing-Konzept auch von den Vorgesetzten - idealerweise auch die Entscheider über das Desk-Sharing-Konzept - für Ihre eigenen Arbeitsplätze angewendet wird

    Im Nachbarland Österreich sind die Temperaturvorgaben übrigens um ein Grad niedriger (und das schon 2018, als ich dort eine Außenstelle mit beraten sollte):

    § 28 (1) Arbeitsstättenverordnung

    "Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. zwischen 19 und 25 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
    ;"


    RIS - Arbeitsstättenverordnung § 28 - Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung