Fachinformation „Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus für mobile Arbeitsmittel“
schreibt in 5. Brandbekämpfung:
Es muss davon ausgegangen werden, dass betriebliche Brandschutzhelfer/innen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Löschmitteln lediglich die Brandausbreitung verzögern können. Löschmittel, wie Metallbrandpulver, Sand, Granulate oder Löschgase, sind nicht geeignet, um diese Art von Bränden zu bekämpfen und dürfen nicht verwendet werden. Die Löschmittel sind oftmals nur schwer auf die häufig verdeckten, verbauten oder verkapselten Lithium-Ionen-Akkus aufzubringen und erzielen somit keine ausreichende Lösch- und Kühlwirkung.
Geeignete Löscheinrichtungen
Es sind nur Feuerlöscher zu verwenden, die einen hohen Kühleffekt erzielen. Geeignet sind Feuerlöschgeräte mit Wasser und eventuell Löschmittelzusätzen, die die Oberflächenspannung von Wasser reduzieren. Dadurch erhöht sich die Eindringfähigkeit des Löschmittels in das Innere des Akkus. Die Kühlwirkung entfaltet sich dort, wo sie am wirksamsten ist. Auf diese Weise wird unter anderem eine anschließende Rückzündung verhindert. Zur Kühlung von Lithium-Ionen-Akkus sind erfahrungsgemäß große Wassermengen erforderlich.
und die bvfa-Schrift "Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus"
Abschnitt 5: Besonders geeignet sind Feuerlöschgeräte mit Wasser und gegebenenfalls Löschmittelzusätzen. Des Weiteren können Wandhydranten unter Einhaltung von entsprechenden Mindestabständen zum Einsatz kommen. Andere Löschmittel, wie z. B. ABC- oder BC-Pulver, Metallbrandpulver oder Kohlendioxid (CO2) sind nicht geeignet und dürfen nicht verwendet werden! Zusätzliche Warn- und Sicherheitshinweise auf den entsprechenden Löscheinrichtungen, insbesondere beim Einsatz an elektrischen Geräten sind zu beachten.
Von Sand steht da nix. Dafür aber:
Es muss darauf geachtet werden, dass bei deutlicher Rauchentwicklung oder Gasfreisetzung sofort der Raum bzw. der Gefährdungsbereich verlassen und für ausreichende Belüftung gesorgt wird.
Auch im DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-018 wird vor Eigengefährdung gewarnt:
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Löschmaßnahmen mittels Feuerlöscher im Hinblick auf den Personenschutz von Beschäftigten (incl. Brandschutzhelfer) durch die bereits beschriebenen Gefährdungen als äußerst kritisch anzusehen.