Beiträge von Tape

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    Nö, würde ich nicht. Bin der Meinung das so was auf Kommunikationsebene einer dokumentierten Unterweisung stattfinden sollte und somit ausreichend wäre.

    Weshalb findest du das nicht für erforderlich?
    Ich fand das Argument der Verkehrssicherungspflicht überzeugend. Woher soll die Schwangere Frau wissen, insbesondere nach einigen Monate, wo sie gefahrlos reindarf und wo nicht? Wäre es nicht sichere mit so einem Schild?

    Oder hat jemand zufällig ein eindeutiges Beispiel für Fälle in denen so eine Schild eindeutig angebracht werden muss?

    Nicht Du erteilst das Zutrittsverbot, sondern der AG. Dein Anteil ist nur die fachliche Beratung. Die Arbeitsmedizin würde ich auch hinzuziehen.

    Danke für den Hinweis. Daran muss ich mich noch gewöhnen. :doppelthumbsup:

    Ich habe auch noch einen wichtigen Hinweis bei Komnet gefunden:

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    Nach der IFA-Grenzwertliste 2020 (siehe IFA-Report 5/2020, Kap. 1.1.2) dürfen Schwangere bei Überschreiten des Beurteilungspegels von Lr = 80 dB(A) nicht beschäftigt werden.

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    Der Beurteilungspegel wird schärfer berechnet als der Tageslärmexpositionspegel, da er nach ASR A3.7 auch noch einige Zuschläge berücksichtigt.

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    Das bedeutet, dass du da durchaus richtig liegst, dass es Bereiche ausserhalb von Lärmbereichen gibt, die schon als kritisch zu betrachen sind.

    Wie würdest du jetzt vorgehen? Gespräch beim AG nachdem ich mit dem Betriebsarzt gesprochen habe, suchen und empfehlen, dass die das Verbotszeichen angebracht wird?

    Vielen Dank für die Rückmeldung an alle.

    Zu dieser Anmerkung möchte ich sagen, dass wir das gemacht haben, aber nachdem vereinfachten Verfahren:

    In der DGUV-Information "209-023" steht: "Ob Schwangere bei Lärmeinwirkung beschäftigt werden dürfen, stellen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, das betriebsärztliche Perso-

    nal, die Sicherheitsfachkraft und die Betroffene selbst in einer eingehenden Gefährdungsbeurteilung fest."


    Nachdem ist nicht nicht zwangsläufig der Tagesexpositionspegel heranzuziehen.

    Hier kann das vereinfachte Verfahren nach TRLV Lärm Teil 1 herangezogen werden:

    (2) Diese TRLV ermöglicht auch ein vereinfachtes Vorgehen bei der Gefährdungs-beurteilung. Dies ist der Fall, wenn

    – branchen- und tätigkeitsspezifische Hilfestellungen vorliegen,

    – Erfahrungswerte von vergleichbaren Arbeitsplätzen vorliegen,

    – die Gefährdungsbeurteilung anhand der Kennzeichnung von Arbeitsmitteln ohne Berücksichtigung der Expositionszeit erfolgt,

    – die Gefährdungsbeurteilung anhand schon vorhandener Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen als Lärmbereich ohne Berücksichtigung der Expositionszeit er-folgt oder

    – die Gefährdungsbeurteilung anhand der ortsbezogenen ermittelten Lärmeinwir-kung ohne Berücksichtigung der Expositionszeit erfolgt.

    (3) Beim vereinfachten Verfahren der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von Ab-satz 2, Spiegelstriche 3 bis 5, sind stets die höchsten ortsbezogenen Lärmpegel her-anzuziehen, denen Beschäftigte ausgesetzt sein können.

    Basierend auf dem vereinfachten Verfahren, möchte ich generell einen Zutrittsverbot für Schwangere erteilen.

    Hallo zusammen,

    wir habe in unserem Betrieb eine Lärmbereich bei dem deutlich die 85 dB(A) überschritten werden.

    Nach § 11 Abs.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber "eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt."


    Eine Beschäftigungsverbot für Schwangere wurde ausgesprochen.

    Gilt das Betretungsverbot auch auch für schwangere Besucher, die mal nur kurz die Fertigung besichtigen möchten? Aus meiner Sicht: ja. Keine Schwangere darf den Lärmbereich egal, wie kurz der Zeitraum ist und auch bei Nutzen von Gehörschützern betreten.

    Stimmt Ihr mir da zu?

    Weitere Frage, sollten wir vor dem Zugang zu Lärmbereich Verbotszeichnen nach DIN EN ISO 7010 "Für schwangere Frauen verboten" aufstellen? Auch hier denke ich ja, aber wonach richtet man sich da?

    Da ich noch nicht so lange dabei bin, wäre ich dankbar für eine Rückmeldung der Erfahrenen?

    Ich möchte jetzt ungern durch den Laden laufen und alle wuschelig machen, falls das gar nicht notwendig ist.

    Meiner Meinung nach gilt hier die Arbeitstättenverordnung. Jede Frau sollte sich im klaren sein, dass sie bestimmt Bereich meiden muss, falls sie schwanger ist?

    Oder reicht hier schon die Informations an die Belegschaft, dass in diesem Bereich Zutrittsverbot für Schwangere besteht.:


    1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

    (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

    In unserem Kurs hieß immer von den Dozenten, dass die LEK 1 am Schwierigsten ist und beim Rest (fast) niemand durchfällt. Ja, mag sein. Stecke jetzt in der Praktikumsphase und fand die Themenfindungen deutlich schwerer. Dazu muss ich nun auch noch den Praktikumsbericht schreiben.Die LEK 1 fand ich dagegen eine Klacks.

    Aber den Aufwand für die LEK1 fand ich überschauber. Das https://sifaquiz.de hat mir sehr geholfen und die Bearbeitung der Übungsfragen des Selbstlernkurses. Wenn man den Selbstlernteil min. 2x macht, reicht das im Grund für die LEK1 dicke aus. Wer sich unsicher ist, macht es halt 3x. Dann kommt auch noch das Lernen im Kurs dazu und mehr braucht man nicht.

    Tipp von mir, beschäftigen dich frühzeitig mit der Themenfindung zu deinem Praktikum und macht dir nicht so viel Kopf wegen der LEK 1.