Vielen Dank für die Rückmeldung an alle.
Zu dieser Anmerkung möchte ich sagen, dass wir das gemacht haben, aber nachdem vereinfachten Verfahren:
In der DGUV-Information "209-023" steht: "Ob Schwangere bei Lärmeinwirkung beschäftigt werden dürfen, stellen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, das betriebsärztliche Perso-
nal, die Sicherheitsfachkraft und die Betroffene selbst in einer eingehenden Gefährdungsbeurteilung fest."
Nachdem ist nicht nicht zwangsläufig der Tagesexpositionspegel heranzuziehen.
Hier kann das vereinfachte Verfahren nach TRLV Lärm Teil 1 herangezogen werden:
(2) Diese TRLV ermöglicht auch ein vereinfachtes Vorgehen bei der Gefährdungs-beurteilung. Dies ist der Fall, wenn
– branchen- und tätigkeitsspezifische Hilfestellungen vorliegen,
– Erfahrungswerte von vergleichbaren Arbeitsplätzen vorliegen,
– die Gefährdungsbeurteilung anhand der Kennzeichnung von Arbeitsmitteln ohne Berücksichtigung der Expositionszeit erfolgt,
– die Gefährdungsbeurteilung anhand schon vorhandener Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen als Lärmbereich ohne Berücksichtigung der Expositionszeit er-folgt oder
– die Gefährdungsbeurteilung anhand der ortsbezogenen ermittelten Lärmeinwir-kung ohne Berücksichtigung der Expositionszeit erfolgt.
(3) Beim vereinfachten Verfahren der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von Ab-satz 2, Spiegelstriche 3 bis 5, sind stets die höchsten ortsbezogenen Lärmpegel her-anzuziehen, denen Beschäftigte ausgesetzt sein können.
Basierend auf dem vereinfachten Verfahren, möchte ich generell einen Zutrittsverbot für Schwangere erteilen.