Lärmbereich mit Verbotszeichen "P042 Für schwangere Verboten" kennzeichnen erforderlich?

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  • Hallo zusammen,

    wir habe in unserem Betrieb eine Lärmbereich bei dem deutlich die 85 dB(A) überschritten werden.

    Nach § 11 Abs.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber "eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt."


    Eine Beschäftigungsverbot für Schwangere wurde ausgesprochen.

    Gilt das Betretungsverbot auch auch für schwangere Besucher, die mal nur kurz die Fertigung besichtigen möchten? Aus meiner Sicht: ja. Keine Schwangere darf den Lärmbereich egal, wie kurz der Zeitraum ist und auch bei Nutzen von Gehörschützern betreten.

    Stimmt Ihr mir da zu?

    Weitere Frage, sollten wir vor dem Zugang zu Lärmbereich Verbotszeichnen nach DIN EN ISO 7010 "Für schwangere Frauen verboten" aufstellen? Auch hier denke ich ja, aber wonach richtet man sich da?

    Da ich noch nicht so lange dabei bin, wäre ich dankbar für eine Rückmeldung der Erfahrenen?

    Ich möchte jetzt ungern durch den Laden laufen und alle wuschelig machen, falls das gar nicht notwendig ist.

    Meiner Meinung nach gilt hier die Arbeitstättenverordnung. Jede Frau sollte sich im klaren sein, dass sie bestimmt Bereich meiden muss, falls sie schwanger ist?

    Oder reicht hier schon die Informations an die Belegschaft, dass in diesem Bereich Zutrittsverbot für Schwangere besteht.:


    1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

    (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

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  • ...warum sollte eine Besucherin untet Verwendung von ausreichend dimensioniertem Gehörschutz den Bereich nicht betreten dürfen?!?! Wo siehst Du hier die "unverantwortbare Gefährdung" für die werdende Mutter odet das Kind?!?!?

    Ich sehe hier sogar das von euch ausgesprochene Beschäftigungsverbot kritisch, aber...

    Im diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ...warum sollte eine Besucherin untet Verwendung von ausreichend dimensioniertem Gehörschutz den Bereich nicht betreten dürfen?!?! Wo siehst Du hier die "unverantwortbare Gefährdung" für die werdende Mutter odet das Kind?!?!?

    Das ungeborene Kind "hört" auch in der Gebärmutter - also auch den Lärm.

    Gehörschutz aufsetzen wird schwierig...

  • Gilt das Betretungsverbot auch auch für schwangere Besucher, die mal nur kurz die Fertigung besichtigen möchten? Aus meiner Sicht: ja. Keine Schwangere darf den Lärmbereich egal, wie kurz der Zeitraum ist und auch bei Nutzen von Gehörschützern betreten.


    Stimmt Ihr mir da zu?

    Das Mutterschutzgesetz gilt ja formal nicht für Besucher, somit wäre es hier nicht anzuwenden. Allerdings hat derjenige, der eine Gefahrenstelle schafft über die Verkehrssicherungspflicht entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen und da würde ich dann wieder als Kriterium das MuSchG heranziehen => ja Betretungsverbot für Schwangere.

    Weitere Frage, sollten wir vor dem Zugang zu Lärmbereich Verbotszeichnen nach DIN EN ISO 7010 "Für schwangere Frauen verboten" aufstellen? Auch hier denke ich ja, aber wonach richtet man sich da?

    Mal die Grenzen angesehen, die für Schwangere in der Regel gelten?

    >80 dB(A), somit noch nicht als Lärmbereich gekennzeichnet aber für Schwangere tabu.

    Impulshaltiger Lärm >40 dB/0,5s ist ebenfalls zu berücksichtigen.

    Somit kann es vorkommen, dass Bereiche, die nicht als Lärmbereich zu kennzeichnen sind, bereits kritisch für Schwangere sind. Daher würde ich dort eine Kennzeichnung vornehmen, zumindest dann, wenn dort Frauen tätig sind oder vorbeikommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 85 dB(A) beziehen sich auf die ermittelten Tages-Lärmexpositionspegel, d.h. vereinfacht, es wird neben dem Schalldruckpegel auch die Einwirkzeit betrachtet.

    Siehe hier:

    Lärm - Gefährdungen beurteilen
    Sind Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt, kann das Gehör dauerhaft geschädigt werden. Diese Gefahr wird häufig…
    www.bgetem.de

    In der DGUV-Information "209-023" steht: "Ob Schwangere bei Lärmeinwirkung beschäftigt werden dürfen, stellen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, das betriebsärztliche Perso-

    nal, die Sicherheitsfachkraft und die Betroffene selbst in einer eingehenden Gefährdungsbeurteilung fest."

    Generell verboten ist Beschäftigung Schwangerer also nicht.

    Wenn ihr jetzt ein Beschäftigungs-Verbot anwenden wollt, könnt ihr trotzdem kurze Besuche von Schwangeren zulassen. Geeigneten Gehörschutz (zum Beispiel Kapsel, ordentlich desinfiziert) stellt ihr, und gut ist.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

    Einmal editiert, zuletzt von caterpilar (30. Juni 2023 um 13:21)

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  • Geeigneter Gehörschutz (zum Beispiel Kapsel, ordentlich desinfiziert) stellt ihr, und gut ist.

    Wie bereits von Mankei erwähnt, das Kind hört mit!

    Interessant. Hast Du dafür eine Quelle?

    Merkblatt der Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Merkblatt der Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg.

    Danke Axel, interessant.

    Das vergleichbare Dokument aus NRW wurde vor einigen Jahren zurückgezogen. Die letzte Fassung enthielt die in BW verbreiteten Zahlen nicht, insbesondere keine Angaben zu impulshaltigen Geräuschen. (Das Dokument aus BW ist in allen Belangen deutlich detailierter als das zurückgezogene aus NRW).

    Dann relativiere ich meine Aussage. Dass das Kind mithört ist allerdings auch so nicht neu. Eine Art Früherziehung der Föten durch Musik und Sprache ist längst nicht mehr esoterisch.

    Also muss Tape den Lärm auch qualitativ bewerten. Ein Besuchsverbot ist wirklich eine Überlegung wert.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung an alle.

    Zu dieser Anmerkung möchte ich sagen, dass wir das gemacht haben, aber nachdem vereinfachten Verfahren:

    In der DGUV-Information "209-023" steht: "Ob Schwangere bei Lärmeinwirkung beschäftigt werden dürfen, stellen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, das betriebsärztliche Perso-

    nal, die Sicherheitsfachkraft und die Betroffene selbst in einer eingehenden Gefährdungsbeurteilung fest."


    Nachdem ist nicht nicht zwangsläufig der Tagesexpositionspegel heranzuziehen.

    Hier kann das vereinfachte Verfahren nach TRLV Lärm Teil 1 herangezogen werden:

    (2) Diese TRLV ermöglicht auch ein vereinfachtes Vorgehen bei der Gefährdungs-beurteilung. Dies ist der Fall, wenn

    – branchen- und tätigkeitsspezifische Hilfestellungen vorliegen,

    – Erfahrungswerte von vergleichbaren Arbeitsplätzen vorliegen,

    – die Gefährdungsbeurteilung anhand der Kennzeichnung von Arbeitsmitteln ohne Berücksichtigung der Expositionszeit erfolgt,

    – die Gefährdungsbeurteilung anhand schon vorhandener Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen als Lärmbereich ohne Berücksichtigung der Expositionszeit er-folgt oder

    – die Gefährdungsbeurteilung anhand der ortsbezogenen ermittelten Lärmeinwir-kung ohne Berücksichtigung der Expositionszeit erfolgt.

    (3) Beim vereinfachten Verfahren der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von Ab-satz 2, Spiegelstriche 3 bis 5, sind stets die höchsten ortsbezogenen Lärmpegel her-anzuziehen, denen Beschäftigte ausgesetzt sein können.

    Basierend auf dem vereinfachten Verfahren, möchte ich generell einen Zutrittsverbot für Schwangere erteilen.

    Einmal editiert, zuletzt von Tape (30. Juni 2023 um 13:44)

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  • Basierend auf dem vereinfachten Verfahren, möchte ich generell einen Zutrittsverbot für Schwangere erteilen.

    Nicht Du erteilst das Zutrittsverbot, sondern der AG. Dein Anteil ist nur die fachliche Beratung. Die Arbeitsmedizin würde ich auch hinzuziehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nicht Du erteilst das Zutrittsverbot, sondern der AG. Dein Anteil ist nur die fachliche Beratung. Die Arbeitsmedizin würde ich auch hinzuziehen.

    Danke für den Hinweis. Daran muss ich mich noch gewöhnen. :doppelthumbsup:

    Ich habe auch noch einen wichtigen Hinweis bei Komnet gefunden:

    -----

    Nach der IFA-Grenzwertliste 2020 (siehe IFA-Report 5/2020, Kap. 1.1.2) dürfen Schwangere bei Überschreiten des Beurteilungspegels von Lr = 80 dB(A) nicht beschäftigt werden.

    ------

    Der Beurteilungspegel wird schärfer berechnet als der Tageslärmexpositionspegel, da er nach ASR A3.7 auch noch einige Zuschläge berücksichtigt.

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    Das bedeutet, dass du da durchaus richtig liegst, dass es Bereiche ausserhalb von Lärmbereichen gibt, die schon als kritisch zu betrachen sind.

    Wie würdest du jetzt vorgehen? Gespräch beim AG nachdem ich mit dem Betriebsarzt gesprochen habe, suchen und empfehlen, dass die das Verbotszeichen angebracht wird?

  • Wie würdest du jetzt vorgehen? Gespräch beim AG nachdem ich mit dem Betriebsarzt gesprochen habe, suchen und empfehlen, dass die das Verbotszeichen angebracht wird?

    Nö, würde ich nicht. Bin der Meinung das so was auf Kommunikationsebene einer dokumentierten Unterweisung stattfinden sollte und somit ausreichend wäre.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Nö, würde ich nicht. Bin der Meinung das so was auf Kommunikationsebene einer dokumentierten Unterweisung stattfinden sollte und somit ausreichend wäre.

    Weshalb findest du das nicht für erforderlich?
    Ich fand das Argument der Verkehrssicherungspflicht überzeugend. Woher soll die Schwangere Frau wissen, insbesondere nach einigen Monate, wo sie gefahrlos reindarf und wo nicht? Wäre es nicht sichere mit so einem Schild?

    Oder hat jemand zufällig ein eindeutiges Beispiel für Fälle in denen so eine Schild eindeutig angebracht werden muss?

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  • Weshalb findest du das nicht für erforderlich?

    Weil ich nicht für alle denkbaren Anlässe Schilder aufhängen würde. Ein Schild ist nur ein Hinweis. Das sichere Verhalten liegt in der Person begründet. Und daher....

    Woher soll die Schwangere Frau wissen, insbesondere nach einigen Monate, wo sie gefahrlos reindarf und wo nicht?

    ... die, dokumentierte Unterweisung. Ich hoffe doch, dass MA nach einer Unterweisung nicht vergessen was sie gehört haben, oder?

    Dem Dokument einen Grundrissplan beifügen indem Verbotene Bereich gekennzeichnet sind und natürlich der Mitarbeiterin aushändigen. Selbst wenn sie aufgrund des nahenden Geburtsstresses was vergisst, kann sie da nachschauen.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Wie würdest du jetzt vorgehen? Gespräch beim AG nachdem ich mit dem Betriebsarzt gesprochen habe, suchen und empfehlen, dass die das Verbotszeichen angebracht wird?

    GBU in Bezug auf Mutterschutz für den Bereich erstellen, sofern noch nicht vorhanden bzw. aktualisieren. Eigentlich müsste da ja schon was vorhanden sein, aber die Praxis zeigt, dass es da noch Lücken gibt.

    Dort die notwendigen Maßnahmen dokumentieren.

    Bin der Meinung das so was auf Kommunikationsebene einer dokumentierten Unterweisung stattfinden sollte und somit ausreichend wäre.

    Man sollte nicht immer alles mit Schildern vollpflastern, aber bei einigen besonderen Dingen würde ich das trotzdem empfehlen.

    Ich gehe davon aus, dass der Lärmbereich in einem Produktionsbereich ist. Anscheinend kommen da auch ab und zu Besucher hin. Möglicherweise auch Personen, die nicht aus dem Produktionsbereich kommen sondern z.B. aus der Verwaltung. Sollten also öfter mal bereichsfremde Personen in den Bereich kommen, halte ich eine entsprechende Beschilderung für sinnvoll.

    Tape, somit hast Du jetzt 2 unterschiedliche Meinungen und darfst Dir etwas passendes aussuchen. Solange es mit den gefundenen Maßnahmen der GBU übereinstimmt ist es zunächst einmal passend.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Servus,

    hat die schwangere Besucherin einen Arbeitgeber?

    In dem Fall ist ihr AG für eine Gefährdungsbeurteilung zuständig.

    Ist sie selbständige Unternehmerin handelt sie eigenverantwortlich.

    Wenn bei uns eine Besucherin kommt, würde ich niemals fragen, ob sie den schwanger ist,

    Das könnte in einer blöden Situation enden.

    Wenn eine offensichtlich Schwangere in den Lärmbereich gehen möchte, also eine Besucherin, würde ich sie darauf hinweisen aber nicht untersagen. Wie gesagt, sie ist nicht Arbeitnehmerin des eigenen Unternehmens.

    Ein Schild würde ich nicht anbringen, da die möglichen Gefährdungen der schwangeren AN mitgeteilt wurden, egal ob intern angestellt oder extern.

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

  • Wenn bei uns eine Besucherin kommt, würde ich niemals fragen, ob sie den schwanger ist,

    Das könnte in einer blöden Situation enden.

    Man muss ja nicht fragen. Es langt ja, wenn man aktiv das Thema anspricht indem man einfach sagt welche Bereich im Fall einer Schwangerschaft nicht betreten werden dürfen. Dafür brauche ich keine Bestätigung vom Gegenüber. Das kann man einfach mündlich machen. Betroffene Person kann dann selbst entscheiden (Stichwort Eigenverantwortung).

    Im 21 Jahrhundert sollte man annehmen können, das dieses Thema bereits allen bekannt ist.

    Obwohl, rückläufige Geburtenrate :/

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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  • Mal die Grenzen angesehen, die für Schwangere in der Regel gelten?

    >80 dB(A), somit noch nicht als Lärmbereich gekennzeichnet aber für Schwangere tabu.

    Impulshaltiger Lärm >40 dB/0,5s ist ebenfalls zu berücksichtigen.

    Somit kann es vorkommen, dass Bereiche, die nicht als Lärmbereich zu kennzeichnen sind, bereits kritisch für Schwangere sind. Daher würde ich dort eine Kennzeichnung vornehmen, zumindest dann, wenn dort Frauen tätig sind oder vorbeikommen.

    Moin,

    ich halte die Beschilderung in dem von dir beschriebenen Bereich nicht für sinnvoll. Frauen die ständig in dem Bereich tätig sind krieg ich über die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung und bei Besuchern und sonstigen, die sich nur mal kurzzeitig in dem Bereich auffhalten würde ich die unverantwortbare Gefährdung (Tageslärmexposition > 80dB(A)) verneinen wollen.

    Ich finde irgendwie auch die Bewertung des Impulshaltigen Lärms seltsam. Begründung dafür ist, dass sich die schwangere Frau möglicherweise erschreckt. In den Bereichen bei mir in denen regelmäßig Impulshaltiger Lärm vorkommt erschreckt sich genau niemand wenn dieser auftritt, einfach weil man damit rechnet. In Bereichen in denen der nicht regelmäßig auftritt (und ich damit die Gefahr des Erschreckens sehe) fehlt mir irgendwie die Bewertungsgrundlage.

    Lg

    Moritz