Landesbauordnung NRW vs. ArbStättV (Umwehrungen)

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  • Hallo zusammen,

    ich habe die Tage eine Arbeitsstätte besichtigt, die über eine außenliege Fluchttreppe verfügt.

    Der Handlauf bzw. die Umwehrung war 0,9 m hoch.

    Laut Landesbauordnung NRW ist das OK.

    Zitat

    (4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

    1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m und

    2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.

    Laut ArbStättV (ASR A2.1) sind die 0,9 m nicht ausreichend.

    Die ArbStättV ist doch aufgrund des Schutzwirkung höher zu bewerten als die LBO?

    Kann der Vermieter eine Erhöhung der Umwehrung um 0,1 m als "zu teure" Aufwendung ablehnen? Im Prinip müsste er nur einen zusätzlichen Handlauf auf den bestehenden anbringen.

    Gruß Roland

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  • Eine der nettesten Themen im Bauwesen ... wenn Gesetze und Anforderungen nicht Deckungsgleich sind ...

    Hierauf bezogen ist die Antwort ja noch einfach - es gelten beide (ohne Notwendigkeit einer Wertung). Eine Umwehrung von 1,0 m nach ASR ist ja auch die MINDESThöhe von 0,9 m nach LBO erfüllt.

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Hallo,

    könnte eventuell auch hilfreich sein, auch wenn es schon ein bisschen älter ist. Ein Rechtsgutachten zur MBO und den einzelnen LBO zu ArbStättV.

    Rechtsgutachten zum Zusammenwirken von MBO und ArbStättV

    Letztendlich ist so, dass es wenn es um Schutz vor Gefahren geht, dass höherwertige zählt also die ArbStättV. Somit folgt, dass es eine Begründung in der Gefährdungsbeurleilung geben müsste, wo hervorgeht, dass man das Schutzziel auch mit einer Abweichung von 10cm erreicht.

    Gruß Mattes

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  • Hallo,

    könnte eventuell auch hilfreich sein, auch wenn es schon ein bisschen älter ist. Ein Rechtsgutachten zur MBO und den einzelnen LBO zu ArbStättV.

    Rechtsgutachten zum Zusammenwirken von MBO und ArbStättV

    Letztendlich ist so, dass es wenn es um Schutz vor Gefahren geht, dass höherwertige zählt also die ArbStättV. Somit folgt, dass es eine Begründung in der Gefährdungsbeurleilung geben müsste, wo hervorgeht, dass man das Schutzziel auch mit einer Abweichung von 10cm erreicht.

    Gruß Mattes

    Kann ich genau so stützen; Aussage unserer TAP (staatlich, nicht UVT): Bundesrecht schlägt Landesrecht.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • Kann ich genau so stützen; Aussage unserer TAP (staatlich, nicht UVT): Bundesrecht schlägt Landesrecht.

    Die Aussage ist leider falsch. Ist ein Sachverhalt in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt, so ist die jeweils höchste Anforderung aller Rechtsgebiete zu erfüllen. Unabhängig davon, ob dies Landes- oder Bundesrecht ist. Dass die jeweils weiter reichende Schutzvorschrift zur Anwendung kommt entspricht der Systematik des Schutzrechts am besten wie auch im von Mattes14 bereits verlinkten Rechtsgutachten nachzulesen ist.

    In der ArbStättV wurde diesem Sachverhalt in §3a Absatz 4 explizit Rechnung getragen:

    (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

  • Kann ich genau so stützen; Aussage unserer TAP (staatlich, nicht UVT): Bundesrecht schlägt Landesrecht.

    stimmt nicht, wie der Vorredner schon gesagt hat.

    Zudem ist das eine ein Gesetz, das andere nur eine Verordnung bzw. sogar nur Stand der Technik (ASR) - also auch kein gleichwertiger Rechtscharakter.

    Beste Grüße

    J.H.J

    Einmal editiert, zuletzt von J.H.J (28. Juni 2023 um 15:12)

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  • In der ArbStättV wurde diesem Sachverhalt in §3a Absatz 4 explizit Rechnung getragen:

    (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

    Ich würde jetzt in diesem einen speziellen, vom Themenersteller erläuterten, Fall trotzdem auf das Bundesrecht (= ArbStättV) pochen, da hier der letzte Teilsatz der ArbStättV (siehe Zitat, fett und kursiv) nicht erfüllt ist.

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

    Einmal editiert, zuletzt von CaThMa (28. Juni 2023 um 15:02)

  • Guudsje bezieht sich dein "Nö" auf meinen vorherigen Post? Dann versteh ich es nicht ...

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Wenn es direkt in der ArbStättV stünde wäre das verbindlich und ich dürfte nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Arbeitsschutzbehörde (die es nicht geben wird) davon abweichen und nur 90 (110) cm Höhe haben.

    Da es aber in der ASR steht (und nicht in der ArbStättv), ist es als "Stand der Technik" nicht verbindlich und ich kann davon abweichen - allerdings nur, wenn das Schutzziel auch so erreicht wird und das muss ich in meiner Gefährdungsbeurteilung begründen.

    Wenn ich den Stand der Technik 1:1 umsetze greift die Vermutungswirkung, wenn nicht darf ich nicht mehr vermuten, dass ich Sicherheit hergestellt habe, sondern muss es belegen.

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  • Sorry,

    ArbStättV und ASR verwechselt :wacko:

    Gruß Frank

    kein Problem, ist ja schon spät (10 vor Feierabend)

    ;)

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Die Aussage ist leider falsch. Ist ein Sachverhalt in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt, so ist die jeweils höchste Anforderung aller Rechtsgebiete zu erfüllen. Unabhängig davon, ob dies Landes- oder Bundesrecht ist. Dass die jeweils weiter reichende Schutzvorschrift zur Anwendung kommt entspricht der Systematik des Schutzrechts am besten wie auch im von Mattes14 bereits verlinkten Rechtsgutachten nachzulesen ist.

    In der ArbStättV wurde diesem Sachverhalt in §3a Absatz 4 explizit Rechnung getragen:

    (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

    stimmt nicht, wie der Vorredner schon gesagt hat.

    Zudem ist das eine ein Gesetz, das andere nur eine Verordnung bzw. sogar nur Stand der Technik (ASR) - also auch kein gleichwertiger Rechtscharakter.

    ach Mist :)

    Ihr habt vollkommen Recht. Dennoch kommt es diesbezgl. immer wieder zu Diskussionen, selbst zwischen den Referaten der Aufsichtsbehörden. Stichwort Denkmalschutz, aber das ist hier nicht Thema.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.