Hubarbeitsbühne fehlende Unterweisung

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  • Moin,

    passt doch. Keine Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 notwendig bedeutet ja nicht, dass keine Ausbildung notwendig ist. Was soll sich der Bediener über Risiken bei aufgeweichten Böden im Freien Gedanken machen, wenn das Ding nur in Lagerhallen verwendet wird oder warum soll über Gefährdungen beim seitlichen Ausschwenken des Korbes belehrt werden, wenn das Ding nur hoch und runter kann? ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Der ALP-Lift ist ein Personenlift, keine fahrbare HAB. Eine ausführliche Unterweisung in das Gerät reicht aus. Dennoch macht es Sinn, dass der Benutzer ein Rückhaltesystem(!), keine PSAgA trägt. Das Rückhaltesystem hält den Benutzer im Korb, wenn das Gerät umstürzt. Dies ist auch die wesentliche Gefährdung, die in der BetrSichV erwähnt wird.

  • Der ALP-Lift ist ein Personenlift, keine fahrbare HAB. Eine ausführliche Unterweisung in das Gerät reicht aus. Dennoch macht es Sinn, dass der Benutzer ein Rückhaltesystem(!), keine PSAgA trägt. Das Rückhaltesystem hält den Benutzer im Korb, wenn das Gerät umstürzt. Dies ist auch die wesentliche Gefährdung, die in der BetrSichV erwähnt wird.

    Die Betriebsanleitung sagt :

    "Der ALP - Personenlift mit elektrohydraulischem Antrieb ist eine fahrbare, handbewegte

    Hubarbeitsbühne, welche in Gebäuden, im Freien und nur auf ebenen Flächen eingesetzt

    werden darf."
    Ok wegen obigen Satz dachte ich es sei eien FHAB. Ist den der ALP wegen handbewegte keine FHAB ?

    Gibt es in diesem Zusammenhang einen Unterschied zwischen PSAgA und Rückhaltesystem in Bezug auf Prüfung und Anforderung an den Träger?

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Für mich ist der Alp-Lift keine HAB im Sinne der Regeln zur Ausbildung.

    Meinst du damit DGUV G 308-008?

    Habe ich da nicht gefunden oder steht es zw den Zeilen?

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

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  • Der Knackpunkt für mich ist folgender Punkt:

    "...Anforderungen an Bedienpersonen...

    - Nachgewiesene Befähigung und schriftliche Beauftragung zum Bedienen von FHAB..."

    Quelle: auf Seite 2 056-Ask-Hubarbeitsbuehne

    oder auch hier:

    "...und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben...."

    Quelle: auf Seite 59 DGUV Regel 100-500

    Der Nachweis erfolgt "...

    Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung...."

    Quelle: auf Seite 5 DGUV Grundsatz 308-008

    Das mit der Prüfung scheint nicht verhandelbar zu sein... zumindest hat mir das Tante Google gezeigt...

    Einen Überblick über die Hubarbeitsbühnen habe ich mal hier mit Abbildungen gefunden... das gibt es auch viele Umsetzungen von "Hubarbeitsbühnen"...

    DGUV Information 208-019

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • So ganz sicher bin ich nicht was du mir sagen willst.....lese ich daraus, dass auch Gruppe A einer FHAB bedarf Bestellung durch AG, Schulung nach DGUV G308-008 etc. ?

    FalcoCGN sieht das anders , wenn ich das richtig verstanden habe.

    Wir haben nun bei uns uns abgetimmt, dass der Hersteller die Erstschulung machen sollte (da auch ggf Nicht-technikaffine Personen das Gerät benutzen möchten).

    Ohne Schulung oder Bestellung benutzen verboten.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Ich lese hier immer "Schulung". Was ist gemeint, "Einweisung" oder "Unterweisung"?

    Das ist genau der Punkt, den unser Aufsichtsbeamte auch angesprochen hat.

    Für eine Unterweisung sollte dann auch dieses Wort auf der Teilnahmebestätigung stehen

    und nicht "Schulung" oder "Training". Da wird schon ein Unterschied gemacht.

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  • Für eine Unterweisung sollte dann auch dieses Wort auf der Teilnahmebestätigung stehen

    und nicht "Schulung" oder "Training". Da wird schon ein Unterschied gemacht.

    In der Praxis dürften die Begriffe synonym verwendet werden.

    den unser Aufsichtsbeamte

    Wenn wir schon bei der Wortklauberei sind, ist das sicher ein Beamter oder vielleicht doch eine Aufsichtsperson?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • So ganz sicher bin ich nicht was du mir sagen willst.....lese ich daraus, dass auch Gruppe A einer FHAB bedarf Bestellung durch AG, Schulung nach DGUV G308-008 etc. ?

    So würde ich das sehen...

    Am besten Kontakt mit der Aufsichtsperson aufnehmen und da mal fragen, wie die das sehen und ob die das so gemeint haben...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Da ich das Thema vermutlich auch bald bei mir habe... darf ich das nochmal für mich versuchen zusammenzufassen?

    Um eine Hubarbeitsbühne bedienen zu können, braucht eine Person:

    - eine Ausbildung nach DGUV G308-008 (=Befähigung)

    - eine mind. einmalige Einweisung in die spezielle Hubarbeitsbühne (z.B. durch den Hersteller)

    - eine jährliche Unterweisung zur Tätigkeit mit allen notwendigen Infos (Gefahren, BA etc)

    + wenn PSAgA notwendig ist, alles dazu (arbm. Vorsorge, einmalige Einweisung, jährliche Unterweisung)

    Bei dem speziellen Fall scheint der Hersteller des "Alp-Lifts" doch lediglich zu sagen, das keine Ausbildung nach DGUV G308-008 notwendig ist (Vermutlich weil es keine Hubarbeitsbühne ist?).

    Eine Einweisung in das Arbeitsmittel und die jährliche Unterweisung sowie ggf. die Punkte zur PSAgA sind doch aber dennoch notwendig. Stimmt das in etwa?

    VG

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  • es geht leichter im Text :

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

    Einmal editiert, zuletzt von de Uil (18. Januar 2023 um 18:13)

  • In welcher verbindlichen Rechtsnorm wird denn eine Ausbildung gemäß DGUV Grundatz 308-008 gefordert? Mir ist keine DGUV Vorschrift bekannt, in der auf diesen Grundsatz verwiesen bzw. dessen Einhaltung gefordert wird. Insofern hat der Hersteller der HAB mit seiner Aussage Recht, dass die Ausbildung gemäß diesem DGUV Grundsatz nicht notwendig bzw. vorgeschrieben ist. Der Arbeitgeber muss entscheiden, auf welche Art und Weise er die Eignung "seiner" Bediener sicherstellt (so lange er keine Anordnung seitens seines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers erhalten hat, "seine" Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 auszubilden).

  • Das kommt meines Wissens nach aus der Betriebssicherheitsverordnung...

    "...Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt..."

    aus DGUV Grundsatz 308-008 - Seite 6

    Und dann kommt:

    "...Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden...."
    aus DGUV Regel 100-500 - Seite 59
    Wie dieser Nachweis erfolgt siehe Post #26...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Das kommt meines Wissens nach aus der Betriebssicherheitsverordnung...

    "...Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt..."

    aus DGUV Grundsatz 308-008 - Seite 6

    Und dann kommt:

    "...Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden...."
    aus DGUV Regel 100-500 - Seite 59
    Wie dieser Nachweis erfolgt siehe Post #26...

    Hallo

    Ich finde Dein Zitat etwas unglücklich formatiert.....

    Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, aber nicht alle Hebebühnen sind Hubarbeitsbühnen.

    Für Hubarbeitsbühnen gilt alles, was für alle Hebebühnen gilt, es kommt hinzu, dass die Beauftragung zum Führen schriftlich erfolgen muss.

    Gruß vom Regelwerk

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  • In welcher verbindlichen Rechtsnorm wird denn eine Ausbildung gemäß DGUV Grundatz 308-008 gefordert? Mir ist keine DGUV Vorschrift bekannt, in der auf diesen Grundsatz verwiesen bzw. dessen Einhaltung gefordert wird. Insofern hat der Hersteller der HAB mit seiner Aussage Recht, dass die Ausbildung gemäß diesem DGUV Grundsatz nicht notwendig bzw. vorgeschrieben ist. Der Arbeitgeber muss entscheiden, auf welche Art und Weise er die Eignung "seiner" Bediener sicherstellt (so lange er keine Anordnung seitens seines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers erhalten hat, "seine" Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 auszubilden).

    Das sehe ich genauso. Wenn man sich an den Grundsatz hält, ist der Nachweis natürlich plausibel und leicht zu erbringen. Wählt der Unternehmer eine andere Lösung, geht das auch. Dokumentation ist in jedem Fall erforderlich.

  • Hallo

    Ich finde Dein Zitat etwas unglücklich formatiert.....

    Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, aber nicht alle Hebebühnen sind Hubarbeitsbühnen.

    Für Hubarbeitsbühnen gilt alles, was für alle Hebebühnen gilt, es kommt hinzu, dass die Beauftragung zum Führen schriftlich erfolgen muss.

    Gruß vom Regelwerk

    Also würde ein offizieller Nachweis der Befähigung gegenüber dem Unternehmer (Theorie, Praxis und Prüfung) für beide zutreffen, richtig? de Uil ging es um die Schulung und ob jede Hubarbeitsbühne darunter fallen würde...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Also würde ein offizieller Nachweis der Befähigung gegenüber dem Unternehmer (Theorie, Praxis und Prüfung) für beide zutreffen, richtig? de Uil ging es um die Schulung und ob jede Hubarbeitsbühne darunter fallen würde...

    Und mir ging es darum, dass dein Zitat der Regel und des Grundsatzes etwas unglücklich formatiert ist. Ich musst mir beide Quellen ansehen, um zu schnallen, was jetzt woher kommt. Nur so als Hinweis, war nicht böse gemeint.

    Und ja, eine Einweisung und regelmäßige Unterweisung muss für alle Hebebühnen, zu denen die Hubarbeitsbühnen zählen, erfolgen. Das habe ich ja bereits geschrieben.

    Im Augenblick, so verstehe ich zumindest die Diskussion, geht es darum, ob man zwingend gemäß DGUV Grundsatz 308-008 ausbilden muss, bzw. ob es dafür eine verbindliche Vorschrift gibt.