Wir haben den Taumelsieb, und werden ihn mit einer recht eigenwilligen Methode umhausen. Dann muss doch eine Konformitätserklärung angefertigt werden, weil wir die Inverkehrbringer sind - nicht?
Meiner Meinung nach nein, denn ihr nehmt ja keine Änderungen an der Maschine selbst vor. Es sei denn, Einhausungen beötigen diese.
ich unterstelle mal einen wie auch immer gestalteten Zaun: Dieser ist nicht an der Maschine angebracht, sondern steht "frei im Raum". Ihr dürft auf eruem Gelände Zäune aufbauen, wie ihr lustig seid (Rettungswege ausgenommen).
Das dann "zufällig" eine Maschine nicht mehr frei zugänglich ist, spielt IMHO dabei keine Rolle.
Selbst wenn dort eine Tür eingebaut sein sollte, die über einen entsprechenden Kontakt die Maschine beim Öffnen stillegt, würde ich da zunächste keine "gravierende" Änderung der Maschine sehen, da die "Not-Aus-Funktion" (unwesentlich) erweitert wird.
Der Zaun selber muss natürlich gewissen Ansprüchen genügen: DIN EN SIO 12100, DIN EN ISO 13855 etc. p.p. aber da erzähle ich Dir ja nichts neues.