Vollständige Maschine oder nicht?

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  • Wir haben den Taumelsieb, und werden ihn mit einer recht eigenwilligen Methode umhausen. Dann muss doch eine Konformitätserklärung angefertigt werden, weil wir die Inverkehrbringer sind - nicht?

    Meiner Meinung nach nein, denn ihr nehmt ja keine Änderungen an der Maschine selbst vor. Es sei denn, Einhausungen beötigen diese.

    ich unterstelle mal einen wie auch immer gestalteten Zaun: Dieser ist nicht an der Maschine angebracht, sondern steht "frei im Raum". Ihr dürft auf eruem Gelände Zäune aufbauen, wie ihr lustig seid (Rettungswege ausgenommen).
    Das dann "zufällig" eine Maschine nicht mehr frei zugänglich ist, spielt IMHO dabei keine Rolle.


    Selbst wenn dort eine Tür eingebaut sein sollte, die über einen entsprechenden Kontakt die Maschine beim Öffnen stillegt, würde ich da zunächste keine "gravierende" Änderung der Maschine sehen, da die "Not-Aus-Funktion" (unwesentlich) erweitert wird.


    Der Zaun selber muss natürlich gewissen Ansprüchen genügen: DIN EN SIO 12100, DIN EN ISO 13855 etc. p.p. aber da erzähle ich Dir ja nichts neues.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Selbst wenn dort eine Tür eingebaut sein sollte, die über einen entsprechenden Kontakt die Maschine beim Öffnen stillegt, würde ich da zunächste keine "gravierende" Änderung der Maschine sehen, da die "Not-Aus-Funktion" (unwesentlich) erweitert wird.

    Das wiederum sehe ich etwas anders...

    Wie soll denn das entsprechende Stilllegen in Verbindung mit den Türöffnen des Zauns aussehen?

    Abruptes Stromlosschalten der peripheren Stromversorgung? Dann haben wir quasi einen Stromausfall simuliert... hat mit der Maschine nichts zu tun - wenn es die Maschine mitmacht und problemlos anfährt - ok.

    Verbinden wir aber die Tür mit der Steuereinheit der Maschine, so das diese eventuell reguliert "herunterfährt" und mit Schließen der Tür wieder in den betriebsbereiten Zustand gebracht wird (MA drückt ggf eine Bestätigung...) liegt doch eine Veränderung der Maschine vor, oder nicht?


    Das mit Inverkehrbringen... da gibt es eine Ausnahme für den Eigenbedarf...

    "... Es handelt sich grundsätzlich nicht um ein Inverkehrbringen, wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde..."


    Für den Eigenbedarf dürft ihr schon selbst konstruieren... ihr stellt es dem Markt ja nicht zur Verfügung.

    T008


    Ich würde jetzt einen simplen Zaun aber nicht als Maschine sehen...

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • Das sehe ich wiederum anders.


    Es ist unerheblich, ob ein Produkt für den Eigenbedarf oder für den Markt vorgesehen ist und ob es sich um ein Produkt für die berufliche oder nicht berufliche Anwendung handelt. Die MRL macht hier keinen Unterschied!

    ...die Verfertigung der Gedanken beim Sprechen!

    Einmal editiert, zuletzt von psa ()

  • Nachtrag:


    Das sieht auch die T008 so:


    3.7 Bau von Maschinen für den eigenen Bedarf
    Falls ein Maschinenbetreiber für den Eigenbedarf Maschinen konzipiert, in seinen Produktionsstätten
    zusammenfügt und anschließend dem Produktionsbereich zur Verfügung stellt, liegt kein Inverkehrbringen im
    Sinne der Maschinenrichtlinie oder des Produktsicherheitsgesetzes vor. Der Betreiber ist in diesem Fall jedoch
    Hersteller und hat daher die gleichen Pflichten zu erfüllen wie ein Maschinenhersteller, der seine Produkte im
    europäischen Binnenmarkt anbietet.
    Dies wird in § 2 Nummer 10 der 9. Verordnung zum
    Produktsicherheitsgesetz klargestellt.

    Es gibt also von der Vorgehensweise her keine Unterschiede. Ein Produkt, dass den Tatbestand einer Maschine (oder unvollständigen Maschine) erfüllt, muss dem CE-Prozess unterzogen werden.

    ...die Verfertigung der Gedanken beim Sprechen!

  • mit den geschilderten Infos zur Maschine scheint ein sicherer Betrieb, ohne weitere Maßnahmen, nicht möglich. Stichwort Restrisiko....(akzeptabel/unakzeptabel)

    Die Maschine ist vom Hersteller so in den Verkehr gebracht. Somit ist ein sicherer Betrieb und CE zu hinterfragen und zu dokumentieren.

    Die Hersteller-Betriebsanleitungen sollen, wenn vorhanden, auf Restrisiken in der Dokumentation hinweisen

    Dann ist doch die Behörde, zur Unterstützung/Lösungsfindung, vom Gesetzgeber gewollt.

    Ich habe da nur gute Erfahrungen....dann werden Lösungen erarbeitet.

    psa hat den richtigen Ansatz, aus meiner Sicht

    mfg
    andreas

    Einmal editiert, zuletzt von anwald ()

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  • Also was ich mache:

    1. Wir besprechen die Schutzmaßnahmen. Aktuell wird es ein Gitter sein, aber es muss auch eine Möglichkeit geben, das Gitter an EINER Stelle zu öffnen, ohne dass die Maschine stoppt. Eine Annäherung näher als 50 cm (Herstellervorgabe) muss es nicht geben. Der Einrichtbetrieb wäre mit verringerter Maschinengeschwindigkeit, aber wir müssen wohl einen Einrichtbetrieb ohne verringerter Geschwindigkeit definieren... Da ist der Knackpunkt. Im Einrichtbetrieb (optische Prüfung der Erdungen und der Manschetten) wird es trotzdem eine manipulationssichere Abstandsmarkierung installiert sein. Wer die übertritt, handelt vorsätzlich. Auf JEDEN Fall wird es nur einen Zugang mit persönlichem Chip geben, somit steht ein Verantwortlicher für die Öffnung des Zugangs immer persönlich fest.


    Das ist aber auch nur eine Option.


    2. Wir holen einen CE Experten ins Haus (Angebot liegt vor)


    3. Wir bauen die ganze Anlage CE-konform auf, ob wir eine EG Konformitätserklärung abgeben müssen oder nicht ist dabei sekundär, aber wir geben die in Auftrag, wenn dies notwendig wird.


    4. Die Vollständigkeit der Dokumentation lasse ich von der Rechtsabteilung überprüfen.

  • Naja... gibt schon ein paar Ausnahmen, die aber auf diesen Fall nicht wirklich angewendet werden können.


    So kann ich für Forschungszwecke in Laboratorien (berufliche Anwendung) Maschinen konstruieren und bauen. Diese Fallen nicht unter die 9. ProdSV... solange es nur vorübergehend ist.


    Was nun diese Einhausung angeht: Fällt der Schutzzaun unter die Rubrik "Sicherheitsbauteil"?... MRL...

    Schutzzaun - CE - Kennzeichnung

    Aber in einem Abschnitt steht hier wiederum:

    "...Der Betreiber ist betriebssicherheitsrechtlich verpflichtet, vor der Verwendung des Arbeitsmittels die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Kommt er aufgrund dieser Beurteilung zu der Auffassung, dass das erforderliche Schutzniveau erst durch die Errichtung eines (zusätzlichen) Schutzzauns hergestellt werden kann und stellt er einen Zaun in der werkseigenen Schlosserei her, um diesen lediglich betriebsintern für seine Maschine zu nutzen, so fehlt es an einem gesonderten Inverkehrbringen im Sinne des Art. 2 c MRL. In dieser Konstellation ist der Schutzzaun kein Sicherheitsbauteil im Sinne der MRL mit der Folge, dass kein CE-Kennzeichen auf dem Schutzzaun angebracht werden muss.

    Gibt er den Zaun bei einem externen Hersteller in Auftrag oder erwirbt den Zaun extern, so muss der Schutzzaun von dem (externen) Hersteller mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, da der Zaun in diesem Fall gesondert in Verkehr gebracht wird und somit in der Regel ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 2 c MRL ist. Nach unserer Auffassung muss der Schutzzaun in diesem Fall den Anforderungen der DIN EN ISO 14120:2016-05 entsprechen...."


    Ich denke, hier mal mehrere Hersteller zu Rate ziehen... ggf auch direkt bei der BAuA nachfragen. Scheint Auslegungssache zu sein.


    Auch ich muss da nochmal mit unserer Technik diskutieren... die haben da so einige nachträgliche Einhausungen in der Planung...

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • Wir sind ein schnöder Produktionsbetrieb. Wir können nicht ANSATZWEISE forschen.... Es gibt auch nichts zu forschen....

    Das machen die, wenn du denen den Rücken zuwendest...:doppelthumbsup:

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



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    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


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  • Also was ich mache:

    1. Wir besprechen die Schutzmaßnahmen. Aktuell wird es ein Gitter sein, aber es muss auch eine Möglichkeit geben, das Gitter an EINER Stelle zu öffnen, ohne dass die Maschine stoppt.

    muss diese ja auch gar nicht. ich würde die Steuerung so prgrammieren, dass die Maschine in dem Moment der Öffnung langsam weiterläuft.

    Gibt es ja in der Reifenmontage ja auch.


    Da ist der Knackpunkt. Im Einrichtbetrieb (optische Prüfung der Erdungen und der Manschetten) wird es trotzdem eine manipulationssichere Abstandsmarkierung installiert sein. Wer die übertritt, handelt vorsätzlich. Auf JEDEN Fall wird es nur einen Zugang mit persönlichem Chip geben, somit steht ein Verantwortlicher für die Öffnung des Zugangs immer persönlich fest.

    Zwei Dinge: 1. Wenn etwas passiert, weil der Mitarbeiter den Auftrag hatte einzurichten oder sonst einen Auftrag, wird es diesen Vorsatz nicht geben.

    2. wer kontrolliert das Übertreten? Was passiert, wenn ich übertrete?

    Das sind in meinen Augen halbgegarte Maßnahmen.

    Für solche Zwecke gibt es Maschinenbauer, die sich mit nichts anderem beschäftigen. Die bauen und programmieren solche Maschinen ohne dass Du daran noch etwas ändern müsstest. So einen würde ich mir ins Haus holen und die Maschine pimpen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Zu 1:

    Technisch möglich, wäre aber gleichbedeutend mit abstellen. Das Siebgut verstopft bei Verlangsamung den Sieb, und die "Katastrophe" nimmt seinen Lauf.


    Zu 2:

    Die Maschine kann nicht gepimpt werden, WIR steuern sie an. Wir müssen auch nichts an der Steuerung ändern. Wir können sie nach unserem Bedarf beliebig steuern. Wir haben hier zwei Gefährdungen, die sich einander perfekt ergänzen:

    - mechanische Gefährdung, wenn die Maschine läuft

    - Explosionsgefährdung, wenn sie gestoppt wird


    Die Explosionsgefährdung ist die größere Gefährdung.


    Das alles kann mir egal sein. Die Explosionsgefährdung kriegt man schnell in Griff, indem man die Anlage gesamt stoppt, und Wasser drauf kippt. Danach kann sie weggeschmissen werden, weil sich das Produkt in Maschine einbrennt, und sich das gesamte Innenleben der Maschine hitzebdingt verziehen würde. Wenn ein Menschenleben in Gefahr wäre, ist das zu rechtfertigen, aber das ist ja normal nicht der Fall, nur weil die Siebmaschine abgestellt wird. Wahlweise wird das Produkt aus der vorangehenden Maschine auf den Boden umgeleitet, was eine Explosionsgefährdung und auch eine massive Putzarbeit nach sich ziehen würde, die Physisch so belastend wäre, dass jede LMM gesprengt würde.


    Wir suchen eine Lösung, werden aber ganz sicher nicht ohne Hilfe von außen arbeiten.

  • @mick1209

    so ist es. Ähnlich der TOP- Maßnahmen in der Arbeitssicherheit. Kennzeichnung und Unterweisung sind das letzte Mittel

    Hier ist aus meiner Sicht eine Konstruktionsänderung möglich und auch notwendig um ein CE zu erreichen.

    Tür auf Tür zu, Maschine aus Maschine an ist eh undenkbar ohne Quittierung, aus meiner Sicht

    mfg
    andreas

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  • @mick1209

    *DueEi**SarkAn* :118::133:*SarkEnd*

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    Gruß Mick