Erste Hilfe beim Ordnungsamt

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  • Ich hoffe ich kann das halbwegs richtig Darstellen. Ich bräuchte mal eure Expertise zu folgenden Sachverhalt.

    Wir stellen uns vor das bei einer Stadtveranstaltung (Kirmes, Volksfest, etc..) eine Aufsichtsperson (Ordnungsamt) einen Streit schlichten will bzw. Angegangen wird und sich wehrt (Tränengas). Mal abgesehen von der Frage der Verhältnismäßigkeit ist man doch Verpflichtet Erste Hilfe zu leisten auch wenn die Gefahr besteht weiter von dem Verletzten attackiert zu werden oder reicht es wenn ich einen Notruf absetze.

    Es wäre toll wenn mir da jemand einen Tipp geben könnte wie die rechtliche Lage aussieht. Ich habe schon gesucht bin aber nicht fündig geworden.

    Vielen Dank schon mal.

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953

    Viele Grüße Mario

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  • Ersthelfer haben immer Versicherungsschutz – betrieblich und privat - Informationsportal für Arbeitgeber

    VBG - Erste Hilfe

    § 323c Strafgesetzbuch (StGB):

    "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

    § 323c StGB

    verpflichtet jeden zur Ersten Hilfe. Hilfe ist dann erforderlich, wenn der Verletzte oder Erkrankte ohne sie weiter einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und der potenzielle Ersthelfer die Gelegenheit hat, die Gefahr abzuwenden. Von jedem Bürger wird die Unterstützung verlangt, die er leisten kann.

    Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie keine erhebliche Gefahr für den Helfer darstellt und damit keine andere wichtige Pflicht verletzt wird. Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, ist immer noch ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung zumutbar. Strafbar macht sich, wer bei offensichtlicher Notlage einer Person vorsätzlich (bewusst und gewollt) keine Hilfe leistet bzw. keine Hilfe herbeiholt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Betroffene keine (baldige) medizinische Versorgung erhält.

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Grundsätzlich gilt erstmal -Eigenschutz geht vor Fremdschutz!-

    Wenn die Situation geklärt ist und keine Gefahr mehr besteht angegriffen zu werden oder sonst was, sollte Erste Hilfe geleistet werden.

    :010:

  • Ich mit meinem laienhaften Verständnis würde meinen, dass an dieser Stelle immer der §323c (1) StGB greift.

    "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."Wenn ersichtlich ist, dass eine Erste-Hilfe-Maßnahme mit körperlichem Schaden beim Ersthelfer enden kann, könnte er meiner Meinung nach nur den Notruf absetzen. Ich bin allerdings kein Jurist und weiß nicht, ob diese Argumentation rechtlich wasserdicht ist.

    Edit: Tanzderhexen war schneller ;)

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Vielen Dank für eure Antworten

    Das war auch mein erster Gedanke, es besteht jedoch die Frage muss sich der der Erste Hilfe leistet in Gefahr bringen. Es hat hat ja im Vorfeld eine Situation gegeben die nur zu klären war durch Einsatz von Tränengas.

    Ich würde auch dahin tendieren Erste Hilfe immer wenn Möglich.

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953

    Viele Grüße Mario

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  • Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie keine erhebliche Gefahr für den Helfer darstellt und damit keine andere wichtige Pflicht verletzt wird. Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, ist immer noch ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung zumutbar.

    Ich denke dieser Abschnitt von Tanzderhexen erklärt deine letzte Frage

    :010:

  • Mal abgesehen von den Paragraphen handelt es sich bei einer solchen Situation nicht um einen Unglücksfall, wenn der Verletzte vorher handgreiflich wurde. Da wird sich in den Schriften auch nicht so einfach etwas herauslesen lassen, da solche Situationen ziemlich einzigartig ausfallen können. Dazu sollten ja auch die "Einsatzbefehle" an die Personen entsprechend ausfallen, damit nicht erst im nachhinein Satisfaktion eingeholt werden muss. Da die beschriebene Situation erst einmal an Selbstverteidigung denken lässt, sollte man da den rechtlichen Rahmen genau ableuchten lassen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Meine ich auch. Nur auf dem Amt wollen die alles 1000% und mit Netz und doppelten Boden:cursing: in der Hoffnung die Verantwortung jemandem anderen zuzuschieben.

    Vielen Dank für eure Unterstützung

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953

    Viele Grüße Mario

  • Hi,

    diese Frage sollte doch im Rahmen der Einweisung in den Umgang mit Tränengas behandelt worden sein X/. Und gehört standardmäßig in Selbstverteidigungs- / Deeskalationskurse, welche die Aufsichtspersonen hoffentlich regelmäßig besuchen dürfen.

    Solange noch eine Gefahr vom Angreifer ausgehen könnte gilt: Die eigene Sicherheit geht immer vor!

    Im Zweifel immer Abstand halten (ggf. Tränengas einsatzbereit in der Hand haltend) und aus sicherer Entfernung den Notruf absetzen (Polizei mit anfordern nicht vergessen ;).

    Die Pflicht zur Hilfeleistung ist mit Absetzen des Notrufs erfüllt. Aus Gründen des Eigenschutzes (auch das noch am Verletzten anhaftende Tränengas stellt eine Gefährdung für die Helfer dar) ist Abstand halten und auf Rettungsdienst und Polizei warten das empfohlene Vorgehen. Oder sind die Mitarbeiter des Ordnungsamts entsprechend unterwiesen, welche Maßnahmen des Eigenschutzes gegenüber dem Tränengas erforderlich sind und wie der Verletzte nach Kontamination mit Tränengas fachgerecht versorgt wird? In Erste-Hilfe-Kursen sind Reizgase kein Thema, auch da wird gelehrt: bring dich nicht selbst in Gefahr (und sei es eben nur der Kontamination mit dem Tränengas), setz den Notruf ab und warte auf die Rettungskräfte.

    schöne Grüße

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  • Hallo,

    aus meinem Erste Hilfe Kurs habe ich mal mitgenommen:

    Wenn sich einer wehrt und nicht will - muss man keine Hilfe leisten, denn derjenige ist noch in der Lage seinen Willen kundzutun. Wir Erst-Helfer könnten warten, bis derjenige umfällt und das Bewusstsein verliert - dann kann er ja seinen Willen nicht kundtun und wir haben quasi "freie Hand".

    Richtig: In Gefahr bringen muss man sich nicht. Aber: Am Beispiel eines aggressiven stark alkoholisierten Bürgers - bei dem absehbar ist, dass er bei minus 20°C draußen nicht Überleben wird, muss man mindestens den Notruf absetzen und die Entscheidung den Fachleuten überlassen.

    Bei einem Autounfall und einem Eingeklemmten bei Bewusstsein soll man vorher auch fragen, dass man ihn jetzt Befreien will und ob es ihm recht ist... ich schätze, ein NEIN wird nicht kommen - ist auch ein idealisierter Vorgang, den ich im Fall der Fälle auch nicht so parat hätte...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Ja danke so sehe ich das auch, ich war mir nur nicht mehr ganz sicher mit den Paragrafen.

    Der Hinweis mit "seinem Willen kund tun" top |?

    Vielen Dank

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953

    Viele Grüße Mario

  • Hallo,

    Das war auch mein erster Gedanke, es besteht jedoch die Frage muss sich der der Erste Hilfe leistet in Gefahr bringen. Es hat hat ja im Vorfeld eine Situation gegeben die nur zu klären war durch Einsatz von Tränengas

    Diese Frage würde ich beantworten: Es kommt darauf an.

    Man muss hier, meiner Meinung nach, schon unterscheiden

    um was für eine Person es sich handelt. Ein Laie würde ich

    gänzlich anders beurteilen, als zum Beispiel ein Mitarbeiter

    des Ordnungsamtes. Pauschal den Ausschluss einer

    Eigengefährung, würde ich nur bei einem Laien sehen.

    Bei einem Autounfall und einem Eingeklemmten bei Bewusstsein soll man vorher auch fragen, dass man ihn jetzt Befreien will und ob es ihm recht ist... ich schätze, ein NEIN wird nicht kommen - ist auch ein idealisierter Vorgang, den ich im Fall der Fälle auch nicht so parat hätte...

    Die Fragestellung nach dem Willen des Betroffenen, würde

    ich immer vom Einzelfall abhängig machen. Sofern bei einem

    Verkehrsunfall nicht das Fahrzeug brennt oder eine andere

    schwerwiegende Gefahr droht, sollte man die eingeklemmte

    Person immer im Fahrzeug belassen. Sofern man eine

    eingeklemmte Person überhaupt befreien kann. Alleine schon

    hinsichtlich den Verletzungen und den Folgen einer gut

    gemeinten Ersten-Hilfe. Nicht viel anders kann es doch auch

    bei einem Sturz oder dergleichen aussehen. Da mag ein

    Betroffener auch vielleicht gerne aufstehen wollen, was sich

    aber aufgrund vom Sturz nicht empfiehlt.

    Hier sollte man auch nicht vernachlässigen, Betroffene

    entscheiden in solchen Ausnahmesituationen oft nicht rational.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Hallo,

    Vorsicht ... eine unerkannte / potentielle PTBS / PTSD kann auch bei "Profis" eine Eigengefährdung darstellen. Leider auch schon erleben müssen .

    Ja, ich bitte Sie aber. Wenn eine solche Situation (hier

    geschilderter Fall) jetzt zu PTBS führt, dann gute Nacht.

    Gerade in diesem Bereich wird auch viel übertrieben,

    das ist aber meine persönliche Meinung.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Übertrieben nicht wirklich ... eher untertrieben.
    Kritische Situation für kritische Situation, Tropfen für Tropfen, irgendwann ist das Fass voll - weil die Betroffenen für sich selbst (trotz Angeboten des Unternehmers, wenn es sie denn gibt, das ist auch so ein kleines Problemchen) den eigenen Hilfsbedarf nicht erkennen (erkennen wollen) - und dann reicht ein Tropfen, ein Flashback, z.B. eben eine wie oben genannte Situation, um das Fass zum Überlaufen zu bringen - bis hin zur Dienstunfähigkeit oder gar bis hin zum Suizid.

    Wie gesagt, für meinen Geschmack viel zu oft erlebt ...

    NAchtrag:
    Und damit sind wir bei den Notwendigkeiten für Ordnungs- und Vollzugspersonal:
    Regelungen / Maßnahmenkatalog festschreiben, Angebote zur psychischen Betreuung.
    Aber bitte keine Zwangsbriefings ... das geht der Schuss in der Regel in die Hose.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (3. Februar 2021 um 11:04)

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  • Hallo,

    Übertrieben nicht wirklich ... eher untertrieben

    Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein.

    Wer es haben möchte, kann es ja haben. Für mich

    -aus eigener Erfahrung- ist es unnötiges Gelaber.

    Ich habe da keinen Nutzen erkennen können.

    und dann reicht ein Tropfen, ein Flashback, z.B. eben eine wie oben genannte Situation, um das Fass zum Überlaufen zu bringen - bis hin zur Dienstunfähigkeit oder gar bis hin zum Suizid.

    Ja, solche Fälle gibt es. Und in solchen Fällen ist

    dann auch Hilfe und Hilfsangebote notwendig.

    Bei bestimmten Berufen sollte man aber schon über

    eine gewisse "Robustheit" verfügen. Wenn man sich

    jetzt, um auch wieder auf das Thema zu kommen, bei

    einem Ordnungsamt-Mitarbeiter in einer solchen Situation

    (Konflikt-Situation/ Erste-Hilfe) sich auch noch Gedanken

    um PTBS etc. machen muss, dann kann man den Laden

    abschließen. Sorry, irgendwo hört es aber auch auf.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Man sollte das nicht generell abtun. Ein guter Freund von mir langjähriger Feuerwehrmann mit einigen echt haarigen Einsätzen, da hat ein Einsatz gereicht um das sprichwörtliche Fass zum überlaufen zu bringen. Da ist meiner Meinung nach niemand gefeit, jede Robustheit "weicht" irgendwann auf.

    Es ist trotzdem toll wie viele unterschiedliche Gedanken und gedankliche Anstöße diese Diskussion bringt das hat bisher echt was gebracht.

    Danke Leute

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953

    Viele Grüße Mario

  • Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Wer es haben möchte, kann es ja haben. Für mich -aus eigener Erfahrung- ist es unnötiges Gelaber.
    Ich habe da keinen Nutzen erkennen können. Ja, solche Fälle gibt es. Und in solchen Fällen ist dann auch Hilfe und Hilfsangebote notwendig.

    Bei bestimmten Berufen sollte man aber schon über eine gewisse "Robustheit" verfügen. Wenn man sich jetzt, um auch wieder auf das Thema zu kommen, bei einem Ordnungsamt-Mitarbeiter in einer solchen Situation (Konflikt-Situation/ Erste-Hilfe) sich auch noch Gedanken um PTBS etc. machen muss, dann kann man den Laden abschließen. Sorry, irgendwo hört es aber auch auf.

    "Robustheit" ... o.k. ... Der Mitarbeiter im Ordnungs- und Vollzugsdienst weiss (sollte Wissen) worauf er sich bei der Berufswahl einlässt. Und im Allgemeinen entwickeln diese Mitarbeiter für sich auch Verarbeitungsstrategien, die mehr oder weniger gut funktionieren.
    Aber bei Ordnungs- und Vollzugspersonal (auch Feuerwehr, Rettungsdienst, und nicht nur Hauptamt, sondern auch Ehrenamt, und betriebliche Ersthelfer) bei kritischen Belastungssituationen eine möglicherweise notwendige psychische Hilfestellung zu verneinen, halte ich schlicht für Fahrlässig.

    Und entsprechende Angebote gibt es zu hauf: Angefangen bei Seminaren zu persönlicher Resilenz und Psychohygiene bis hin zu konkreten Hilfsangeboten im Krisenfall, bzw. Versicherungsfall.

    Es muss halt nur gemacht werden ... Denn immerhin steht da noch § 5 ArbSchG Abs. 3 Nr. 6 im Raum.


    Ein guter Bekannter (hauptamtlich im Rettungsdienst) ist aktuell konkret betroffen, Suizid-Versuche, Ehe kaputt, Erwerbsunfähigkeit nach 30 Jahren Rettungsdienst ... der Anlass für das Überlaufen des Fasses: ein Kleinkind, Zustand nach Treppensturz, Kopfplatzwunde - also eine nicht wirklich kritische Situation.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    2 Mal editiert, zuletzt von Safety-Officer (3. Februar 2021 um 12:01)